OGH 11Os195/93

11Os195/93Tribunal supérieur19 avr. 1994

Texte intégral

OGH 11Os195/93

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.04.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19.April 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Lachner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Hager, Dr.Schindler und Dr.Mayrhofer als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Jannach als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Nevin Y***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 2, 130 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Staatsanwaltschaft Innsbruck gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 5.Juli 1993, GZ 38 Vr 3253/91-61, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der Generalprokuratur, Generalanwältin Dr.Bierlein, der Angeklagten und des Verteidigers Dr.Klein zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Teilfreispruch der Angeklagten, in dem darauf beruhenden Ausspruch gemäß § 366 Abs 1 StPO sowie im Strafausspruch aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Mit ihrer Berufung wird die Staatsanwaltschaft auf diese Entscheidung verwiesen.

Begründung

Gründe:

Laut Anklageschrift vom 16.März 1993 (ON 33) wird der am 2.Jänner 1972 geborenen türkischen Staatsangehörigen Nevin Y***** als Verbrechen des (gemeint:) schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 2, 130 zweiter (gemeint:) Strafsatz StGB zur Last gelegt, in der Zeit von Mai bis 16.November 1991 gewerbsmäßig anderen fremde bewegliche Sachen in einem 500.000 S nicht übersteigenden Gesamtwert mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung weggenommen zu haben, nämlich (1.) in W***** dem Josef A***** (a) in ca 40 Zugriffen rund 150.000 S Bargeld aus einer Kellnergeldtasche; (b) in ca 20 bis 30 Zugriffen rund 150.000 S Bargeld aus einer Handkasse durch deren Öffnen mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel; (2.) in W***** Berechtigten des dortigen Krankenhauses zwei Leintücher im Wert von 198 S.

Dazu wurde die Angeklagte mit dem angefochtenen Urteil - ohne Annahme der Qualifikation gewerbsmäßiger Tatbegehung - (nur) des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB schuldig erkannt, wobei aus dem Anklagekomplex 1. lediglich der Diebstahl von 2.600 S zum Nachteil des Josef A***** am 16.November 1991 sowie (2.) der Diebstahl zweier Leintücher aus dem Bestand des Krankenhauses W***** als erwiesen angenommen wurden. Im übrigen erging ein Freispruch der Angeklagten gemäß § 259 Z 3 StPO.

Der gegen den Teilfreispruch aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO gerichteten Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft kommt Berechtigung zu. Im Sinn des Beschwerdevorbringens trifft es nämlich zu, daß die Urteilsgründe zu für den bekämpften Freispruch entscheidenden tatrichterlichen Feststellungen infolge Vernachlässigung wesentlicher widerstreitender Verfahrensergebnisse unvollständig sind. Die erstgerichtliche Annahme, daß die Angeklagte bei ihrer ersten sicherheitsbehördlichen Befragung kein Tatsachengeständnis abgelegt habe und der aktenkundige gegenteilige Wortlaut ihrer Angaben lediglich auf einer bewußt unrichtigen Übersetzung durch den als Dolmetscher beigezogenen Ehegatten Necmi Y***** zurückzuführen sei, steht nämlich nicht nur mit der Verantwortung der Angeklagten vor dem Untersuchungsrichter (26), sondern auch mit ihrer Darstellung in der Hauptverhandlung (259 ff iVm 346 f), wonach ihrem Geständnis vor der Gendarmerie Vernehmungsdruck bzw lediglich ein Mißverständnis zugrunde läge, in unvereinbarem Widerspruch. Diese - in den Urteilsgründen mit Stillschweigen übergangenen - Verfahrensergebnisse wären daher von den Tatrichtern in jene Erwägungen miteinzubeziehen gewesen, die sie der Gesamtwürdigung der nach der Aktenlage wechselhaften Verantwortung der Angeklagten zugrundelegten. Dies umso mehr, als Necmi Y***** in der Hauptverhandlung als Zeuge sein Entschlagungsrecht in Anspruch nahm.

Im Ergebnis zutreffend wird in der Mängelrüge auch eine Unvollständigkeit der Urteilsbegründung zu der Tatsachenfeststellung geltend gemacht, daß die Ehegatten Y***** im Tatzeitraum über Barmittel in der Höhe von 300.000 S bis 350.000 S verfügen konnten. Soweit die Tatrichter dazu auf ein Monatseinkommen der Nevin Y***** von 10.000 S bzw des Necmi Y***** von 11.000 S sowie auf ein bei der Sparkasse K***** im September 1990 aufgenommenes Darlehen von 100.000 S verweisen, lassen sie nämlich auch in diesem Punkt eine Reihe divergierender Verfahrensergebnisse unerörtert. Abgesehen davon, daß Josef A***** das Monatseinkommen der Angeklagten mit (bloß) 8.000 S bis 8.500 S bezifferte (ON 25 samt Beilagen sowie 263 f, 347), wären die Tatrichter zur Mitberücksichtigung (auch) des Umstandes verhalten gewesen, daß die Einnahmen der Ehegatten Y***** (selbst in festgestellter Höhe) mit den (weitgehend unbestritten) auf denselben Zeitraum entfallenden Ausgaben bzw erwirtschafteten Ersparnissen sinnfällig unvereinbar sind: Von den zur (vorzeitigen) Kredittilgung im Jahr 1991 an die Sparkasse K***** geleisteten Rückzahlungen (von insgesamt 115.000 S) machten allein die Teilzahlungen für September (20.000 S) und Oktober (40.000 S) zusammen 60.000 S aus (bei ON 23 angeschlossene Ablichtungen der Zahlungsbelege iVm 347), während sich aus dem Konto der Angeklagten bei der Sparkasse W***** zeitlich konkurrierende Eingänge von rund 15.000 S (September) und 55.000 S (Oktober) ergeben (147 iVm 347). Dazu kommt, daß Necmi Y***** nach der Aktenlage am 4.November 1991 65.000 S als Kaufpreis für einen am 28. Oktober 1991 erworbenen PKW (einschließlich aufgelaufener Reparaturkosten) bezahlte (143 ff, ON 24 samt Beilagen iVm 347).

All diese Verfahrensergebnisse wie auch weitere bedeutende Bewegungen in der Geldgebarung der Angeklagten (zB Aufbringung der Haftkaution von 100.000 S am 2.Dezember 1991) wären umso mehr in die entscheidungstragenden Erwägungen miteinzubeziehen gewesen, als auch der dem Verfahren beigezogene Buchsachverständige im Betrieb des Josef A***** auf den fraglichen Zeitraum entfallende Kassaabgänge in einem Gesamtvolumen von ca 280.000 S eruierte, die er als durch Buchungsfehler oder Privatentnahmen nicht plausibel erklärbar bezeichnete (313 f, 347).

Schon die dargelegten formalen Begründungsmängel zu im Sinn der Beschwerdeargumentation entscheidenden Tatsachen machen eine Teilaufhebung des angefochtenen Urteils und in deren Umfang eine Verfahrenserneuerung unumgänglich, weshalb - ohne daß auf weitere Beschwerdeeinwände einzugehen ist - insgesamt spruchgemäß zu entscheiden war.

Mit ihrer durch die Kassierung (auch) des Strafausspruchs gegenstandslos gewordenen Berufung war die Staatsanwaltschaft auf die getroffene Entscheidung zu verweisen.

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