Texte intégral
OGH 11Os51/94
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 19.04.1994
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 19.April 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Lachner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Hager, Dr.Schindler, Dr.Mayrhofer und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Jannach als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Goran T***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Borislav P*****, die Berufung des Angeklagten Goran T***** sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich dieser Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 2. Februar 1994, GZ 22 Vr 1853/93-84, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugemittelt.
Dem Angeklagten P***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Begründung
Gründe:
Die Angeklagten Goran T***** und Borislav P***** wurden - neben anderen Mittätern - des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 StGB schuldig erkannt und nach § 129 StGB jeweils zu Freiheitsstrafen verurteilt.
Borislav P***** meldete gegen dieses Urteil (fristgerecht) Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung an, führte aber diese Rechtsmittel nicht aus. Goran T***** und die Staatsanwaltschaft bekämpfen jeweils den Strafausspruch, die Staatsanwaltschaft hinsichtlich beider Angeklagten.
Die nicht ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten P***** war in Ermangelung der deutlichen und bestimmten Bezeichnung der Nichtigkeitsgründe bei ihrer Anmeldung gemäß §§ 285 d Abs 1 Z 1, 285 a Z 2 StPO zurückzuweisen.
Über die Berufungen der beiden Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wird der hiefür zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben (§ 285 i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO.