Texte intégral
OGH 10ObS92/94
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 14.04.1994
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Bauer als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Dipl.Ing.Walter Holzer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Ing.Robert Eheim (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Robert H*****, ohne Beschäftigung, ***** vertreten durch Dr.Joachim Hörlsberger, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 11.Jänner 1994, GZ 13 Rs 123/93-26, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 9.Juni 1993, GZ 17 Cgs 153/92-16, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
Die geltend gemachte Aktenwidrigkeit (§ 503 Z 3 ZPO) liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 leg cit). Entgegen den Revisionsausführungen hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung die im Urteil der ersten Instanz festgestellten und durch die Berufungsgründe nicht berührten Tatsachenfeststellungen über die Umstände der migränebedingten Arbeitsunterbrechungen zugrunde gelegt (§ 498 Abs 1 ZPO).
Die Rechtsrüge geht nicht von den tatsächlichen Entscheidungsgrundlagen des Berufungsgerichtes über die Arbeitsfähigkeit (das "Leistungskalkül") des Klägers aus und ist daher nicht gesetzgemäß ausgeführt.
Die versuchte Bekämpfung der nicht aktenwidrigen Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen scheitert an der abschließenden Aufzählung der zulässigen Revisionsgründe im § 503
ZPO.
Der Revision ist daher nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.