OGH 10ObS82/94

10ObS82/94Tribunal supérieur14 avr. 1994

Texte intégral

OGH 10ObS82/94

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.04.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dipl.Ing.Walter Holzer (aus dem Kreis der Arbeitgeber und Ing.Robert Eheim (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Albert J*****, ohne Beschäftigung, ***** vertreten durch Dr.Gerda Gerig, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 22.Dezember 1993, GZ 34 Rs 100/93-34, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 3.Februar 1993, GZ 24 Cgs 92/91-23, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Da die Begründung des angefochtenen Urteils für zutreffend erachtet wird, reicht es aus, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Ein angelernter Beruf im Sinne des § 255 Abs 2 ASVG liegt schon deshalb nicht vor, weil sich der Aufgabenbereich des Klägers als Ventilkontrollor in wenigen Arbeitsgängen erschöpfte und eine solche Tätigkeit in einigen Wochen angelernt werden kann; die Dauer der Ausbildung ist aber für die Frage, ob ein angelernter Beruf vorliegt, von wesentlicher Bedeutung (vgl SSV-NF 7/49). Eine solche Tätigkeit war auch nicht geeignet, einen Berufsschutz des Klägers als Installateur zu erhalten.

Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.