Texte intégral
OGH 9Ob1505/94
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 16.03.1994
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier, Dr.Petrag, Dr.Bauer und Dr.Steinbauer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Gerald S*****, Rechtsanwalt, ***** wider die beklagte Partei Hanny K*****, vertreten durch Dr.Kurt Martschitz, Rechtsanwalt in Dornbirn, wegen S 145.102,80 sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 12.November 1993, GZ 4 R 260/92-19, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Begründung:
Der Kläger hat im Rahmen seines Auftrags für die Beklagte 5 Konferenzen (TP 8), 10 Telefonate (TP 8), sowie eine Intervention bei Gericht (TP 7) verrichtet und an sie 3 Briefe (TP 5 RATG) geschrieben. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes über den Wert des Interesses (AnwBl 1990, 738; § 5 AHR), die Höhe der angemessenen Entlohnung (§ 6 AHR; SZ 51/27; RZ 1989/56; 1 Ob 598/91 ua) und des Nichtvorliegens eines bloßen Rechtsgutachtens (AnwBl 1992, 326) entspricht ebenso der Judikatur des Obersten Gerichtshofes wie die mangelnde Verpflichtung des Klägers, (ohne ein darauf gerichtetes Begehren) von sich aus einen (warnenden) Kostenvoranschlag zu erstellen (AnwBl 1991, 54).