Texte intégral
OGH 10ObS55/94
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 28.02.1994
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Edeltraud Haselmann und Dr. Karlheinz Kux (beide aus dem Kreis der Arbeitgeber) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Alois E*****, Kaufmann, ***** vertreten durch Dr. Wolfgang Puttinger, Rechtsanwalt in Ried im Innkreis, wider die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1200 Wien, Adalbert-Stifter-Straße 65, vertreten durch Dr. Vera Kremslehner, Dr. Josef Milchram und Dr. Anton Ehm, Rechtsanwälte in Wien, wegen Versehrtenrente, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. November 1993, GZ 13 Rs 76/93-10, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Wels als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 27. April 1993, GZ 25 Cgs 11/93t-6, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache, daß ein dem § 176 Abs 1 Z 6 ASVG zu unterstellender Arbeitsunfall nicht vorlag, ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). Bei der zum Unfall führenden Verrichtung des Klägers handelte es sich vielmehr um eine reine Gefälligkeitsleistung (vgl. SSV-NF 6/21) ohne jede Eingliederung in den Betrieb (vgl. SSV-NF 6/85, 7/21).
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.