OGH 14Os6/94(14Os7/94)

14Os6/94(14Os7/94)Tribunal supérieur15 févr. 1994

Texte intégral

OGH 14Os6/94(14Os7/94)

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.02.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15.Februar 1994 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer, Dr.Ebner, Dr.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Obergmeiner als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Meric D***** wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 3.November 1993, GZ 12 b Vr 12715/93-26, sowie über die Beschwerde des Angeklagten gegen den gleichzeitig mit diesem Urteil gefaßten Beschluß gemäß § 494 a Abs. 1 Z 4 StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Meric D***** des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 StGB schuldig erkannt und zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Gleichzeitig wurde eine bedingte Entlassung widerrufen (§ 494 a Abs. 1 Z 4 StPO).

Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat Meric D***** am 16.September 1993 in Wien "in Gesellschaft eines unbekannt gebliebenen Beteiligten (§ 12 StGB)" durch Einschlagen der linken vorderen Scheibe des PKWs der Elfriede G***** und Hineingreifen in das Fahrzeug der Genannten fremde bewegliche Sachen, nämlich eine Geldbörse mit 700 S Bargeld, mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern.

Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte allein aus dem Grunde des § 281 Abs. 1 Z 5 lit. a StPO mit Nichtigkeitsbeschwerde; den Strafausspruch ficht er mit Berufung, den Widerrufsbeschluß mit Beschwerde an.

Die Nichtigkeitsbeschwerde versagt.

Mit seinen Einwendungen vermag der Beschwerdeführer weder ernsthafte Zweifel gegen die Verläßlichkeit seiner Identifizierung durch die Zeugin Silvia O***** zu erwecken, noch durch den Hinweis auf das Ergebnis der Hausdurchsuchung Umstände aufzuzeigen, die seine Täterschaft in Frage stellen könnten. Auch in Ansehung der Verwerfung des angebotenen Alibis sind die Schlußfolgerungen des Schöffensenates durchaus unbedenklich und dem Erstgericht insoweit insbesondere auch keine schwerwiegenden, unter Außerachtlassung der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitserforschung zustande gekommene Mängel an der Sachverhaltsermittlung vorzuwerfen. Nach Prüfung der Akten an Hand des Beschwerdevorbringens ergeben sich für den Obersten Gerichtshof keine (erheblichen) Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Meric D***** war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung als offenbar unbegründet sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs. 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (§§ 285 i, 498 Abs. 3 StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten ist in § 390 a StPO begründet.

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