OGH 11Os8/94

11Os8/94Tribunal supérieur8 févr. 1994

Texte intégral

OGH 11Os8/94

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.02.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 8.Februar 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Lachner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Hager, Dr.Schindler, Dr.Mayrhofer und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Kramer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Andreas S***** wegen des Verbrechens der Brandstiftung nach § 169 Abs. 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Schöffengericht vom 9.November 1993, GZ 11 e Vr 197/93-18, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Andreas S***** unter anderem des Verbrechens der Brandstiftung nach § 169 Abs. 1 StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er am 10.März 1993 in H***** vorsätzlich an einer fremden Sache ohne Einwilligung des Eigentümers eine Feuersbrunst verursacht, indem er im Kinderzimmer des im Alleineigentum der Margarethe S***** stehenden Hauses H***** Nr 78 ein Buch in Brand setzte und dieses auf einen Stoß Papier legte, wodurch die Mansardenräume einschließlich des Dachbodens und des Dachstuhls in Brand gerieten und samt Inventar vernichtet wurden.

Der Sache nach nur diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf § 281 Abs. 1 Z 5 und 5 a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.

Entgegen der Beschwerdeargumentation in der Mängelrüge (Z 5) betrifft die Urteilsannahme, der Angeklagte habe am Tag der Tat "ungefähr in der Zeit zwischen 20,30 Uhr und 20,45 Uhr" das Haus H***** Nr 78 betreten, insofern keine entscheidungsrelevante Tatsache, als die Tatrichter den präzisen Zeitpunkt seines darauf folgenden Eintreffens im Wohnhaus seiner Eltern für nicht feststellbar erachteten (US 12) und lediglich das im Vorverfahren (vgl 189, 79, 80, 259) abgelegte Geständnis des Beschwerdeführers, auch was den von ihm angegebenen Zeitbedarf von etwa einer halben Stunde anlangt, um von Stockerau nach H***** zu fahren, dort den Brand zu legen und sodann das Wohnhaus seiner Eltern in S***** aufzusuchen, an Hand der Verfahrensergebnisse überprüften und damit im Einklang stehend feststellten (abermals US 12).

Soweit die Beschwerde moniert, daß das Schöffengericht die Aussagen sämtlicher im Schützenverein (in S*****) anwesenden Zeugen unerörtert gelassen habe, setzt sie sich über die gerade die Aussagen dieser Zeugen betreffenden eingehenden Urteilserwägungen (US 11 f) hinweg.

Das Vorbringen hinwieder, die - das Tatmotiv berührende - Feststellung des Erstgerichtes, die Ehefrau des Angeklagten, die Zeugin Petra S*****, habe "zum Zeitpunkt des Brandes am 10.März 1993 bereits die Scheidung eingereicht" sei unrichtig, weil sich aus dem Beweisverfahren allein ergeben habe, daß der Beschwerdeführer selbst (erst) am 3.Mai 1993 "die Scheidung eingereicht" habe, übergeht nicht nur die Aussage dieser Zeugin vor der Sicherheitsdirektion für Niederösterreich, die Scheidungsklage am 2.März 1993 eingebracht zu haben (55), sondern auch die eigene Verantwortung des Angeklagten vor dem Untersuchungsrichter am 15.März 1993, wonach es Schwierigkeiten mit seiner Frau nur wegen der (somit damals bereits aktuellen) Scheidung gegeben habe (17).

Mit der im wesentlichen die Argumentation der Mängelrüge wiederholenden Tatsachenrüge (Z 5 a) vermag der Angeklagte keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen darzutun. Der Sache nach unternimmt er mit seinem Vorbringen vielmehr insgesamt nur den Versuch, den vom Erstgericht in Ansehung des in der Hauptverhandlung ins Treffen geführten "Zeitbedarfs" als nicht zuverlässig beurteilten Aussagen der Zeugen Helga, Johanna und Karl J*****, B***** und F***** doch noch zum Durchbruch zu verhelfen und damit unzulässigerweise nach Art einer Schuldberufung die tatrichterliche Beweiswürdigung in Zweifel zu ziehen, ohne schwerwiegende, unter Außerachtlassung der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung zustandegekommene Mängel in der Sachverhaltsermittlung aufzuzeigen oder auf aktenkundige Beweisergebnisse hinzuweisen, die nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs. 1 StPO bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.

Über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO.

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