OGH 15Os2/94
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 03.02.1994
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 3.Februar 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch, Mag.Strieder, Dr.Rouschal und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Straßegger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Nikola H***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs. 2 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 10.November 1993, GZ 29 Vr 1882/93-38, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugemittelt.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Begründung
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Nikola H***** der Verbrechen (1.) der Vergewaltigung nach § 201 Abs. 2 StGB und (2.) der teils vollendeten, teils versuchten schweren Nötigung nach §§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1 und § 15 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er in Schwoich (Tirol) nachangeführte Personen
(zu 1.) außer dem Fall des § 201 Abs. 1 StGB mit Gewalt, indem er sie an den Händen erfaßte und diese nach hinten drückte, sowie durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben, nämlich durch die Äußerung, es würde etwas passieren, zur Duldung des Beischlafs genötigt, und zwar:
a) an einem nicht mehr feststellbaren Tag Ende November 1992 Anita H*****;
b) am 10.Juni 1993 Christina S*****, wobei er weiters drohte, sie und ihren Freund Roman A***** abzustechen;
(zu 2.) durch gefährliche Drohung mit dem Tode zu Unterlassungen, und zwar:
a) an einem nicht mehr feststellbaren Tag Ende November 1992 Anita H***** durch die Äußerung, seine Lebensgefährtin würde sie abstechen, wenn sie Anzeige erstatte, zur Abstandnahme von einer Anzeigeerstattung genötigt;
b) am 10.Juni 1993 Christina S***** durch die Äußerung, sie und ihren Freund Roman A***** abzustechen, wenn sie von der erfolgten Vergewaltigung erzähle, zur Abstandnahme von der Mitteilung der Vergewaltigung sowie zur Unterlassung einer Anzeigeerstattung zu nötigen versucht.
Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Gründe des § 281 Abs. 1 Z 5 und (ziffernmäßig) Z 5 a (hier versehentlich: "gemäß § 81 Abs. 1 Ziff. 5 a StGB") StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.
Fehl geht die Mängelrüge (Z 5), in der unter Zitierung einer Reihe von aus dem Zusammenhang genommenen Sätzen aus Zeugenaussagen und Berichten im Vergleich zu anderen Aussagepassagen weitwendig darzutun versucht wird, warum (nach Ansicht des Beschwerdeführers) den (belastenden) Zeugenaussagen der vergewaltigten Opfer Roswitha S***** (Punkte I.1. a-e der Beschwerdeschrift) und Christina St***** (Punkte I.1. f-p) nicht glaubwürdig seien. Nach Inhalt und Zielrichtung unternimmt der Angeklagte mit diesem Vorbringen lediglich den im Nichtigkeitsverfahren unzulässigen und demnach unbeachtlichen Versuch, nach Art einer (gegen Urteile von Kollegialgerichten nicht vorgesehenen) Schuldberufung die zum seinem Nachteil ausgefallene tatrichterliche Beweiswürdigung in Zweifel zu ziehen und im Wege einer isolierten Betrachtungsweise zu anderen (ihm genehmen) Feststellungen zu gelangen. Demgegenüber hat das Schöffengericht die Konstatierungen zur objektiven und subjektiven Tatseite des in Rede stehenden Verbrechens (US 6-11) in freier Beweiswürdigung (§ 258 Abs. 2 StPO) auf der Basis einer kritischen Gesamtschau der Verfahrensergebnisse sowie unter Verwertung des persönlichen Eindrucks getroffen und auch sorgfältig (§ 270 Abs. 1 Z 5 StPO), aktengetreu und im Einklang sowohl mit den Denkgesetzen als auch mit der forensischen Erfahrung begründet, warum es den Bekundungen der (einzigen Tatzeugen) Anita H***** und Christina St***** geglaubt, hingegen der leugnenden Verantwortung des Angeklagten den Glauben versagt hat (US 12-20). Formale Begründungsmängel haften somit dem bekämpften Urteil nicht an.
Die Tatsachenrüge (Z 5 a) erschöpft sich bloß in der (zudem irrtümlich unrichtigen) ziffernmäßigen Anführung dieses Nichtigkeitsgrundes und wird solcherart dem gesetzlichen Erfordernis der deutlichen und bestimmten Bezeichnung des Anfechtungspunktes nicht gerecht.
Zum Schuldspruch wegen des Verbrechens der teils vollendeten, teils versuchten schweren Nötigung nach §§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1 und § 15 StGB enthält die Nichtigkeitsbeschwerde überhaupt keine Ausführungen. Auch insoweit wird sie dem Gebot einer deutlichen und bestimmten Bezeichnung jener Tatumstände, die einen Nichtigkeitsgrund bilden sollen, nicht gerecht.
Nicht nachvollziehbar ist letztlich der Rechtsmittelantrag, nach § 288 a StPO die Hauptverhandlung zu vernichten. Denn der Nichtigkeitsgrund des § 281 a StPO (Entscheidung eines unzuständigen Oberlandesgerichtes über einen Anklageeinspruch oder eine Versetzung in den Anklagestand), auf den § 288 a StPO abstellt, konnte im vorliegenden Verfahren, in welchem ein Oberlandesgericht gar nicht angerufen wurde, von vornherein nicht verwirklicht worden sein.
Die sohin teils offenbar unbegründete, teils nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285 d Abs. 1 Z 1 und 2 iVm § 285 a Z 2 StPO).
Die Entscheidung über die Berufung des Angeklagten fällt demnach in die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Innsbruck (§ 285 i StPO).