OGH 12Os144/93

12Os144/93Tribunal supérieur3 févr. 1994

Texte intégral

OGH 12Os144/93

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.02.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 3.Februar 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Schindler, Dr.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Obergmeiner als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Dietmar R***** wegen des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 5.August 1993, GZ 33 Vr 64/92-17, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Hauptmann, des Angeklagten und des Verteidigers, Dr.Pallauf zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Begründung

Gründe:

Der am 26.Dezember 1961 geborene Gendarmeriebeamte Dietmar R***** wurde von der Anklage wegen des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen. Soweit im Rechtsmittelverfahren von Bedeutung lag dieser Anklage (zu 1 a bis d) zugrunde, daß Dietmar R***** am 22.März 1989 als Beamter des Gendarmeriepostens Wals mit dem Vorsatz, den Staat an seinem Recht auf Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich mißbraucht habe, indem er die am 15.März 1989 eingegangenen Anzeigen P 946/89, P 947/89, P 948/89 und P 949/89, die er an die Bezirkshauptmannschaft Salzburg verfassen sollte, unterdrückte, sie jedoch tatsachenwidrig in den Protokollsbüchern als erledigt und abgesandt austrug und im Anzeigefall P 947/89 überdies auch eine (nachträglich eingelangte) Verletzungsanzeige des Unfallkrankenhauses Salzburg nicht (gemeint: an die Bezirkshauptmannschaft Salzburg) weiterleitete. Nach den erstgerichtlichen Feststellungen zu diesen Fakten hatte der Angeklagte, nachdem die in Rede stehenden Anzeigefälle ins Eingangsbuch eingetragen worden waren, seine persönlichen Sachverhaltsaufzeichnungen verloren, worauf er sich zu der inkriminierten Vorgangsweise entschloß, um solcherart im Fall einer Kontrolle durch den Bezirkskommandanten eine Beanstandung zu vermeiden. Diese Feststellungen stützen sich auf die Verantwortung des Angeklagten, wonach eine pflichtgemäße Anzeigeerstattung durch den Verlust der entsprechenden Aufzeichnungen verhindert worden sei (US 6, 8, 10 und 11).

Der nur gegen diese Freispruchsfakten aus § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft kommt Berechtigung zu, soweit sie aus dem erstbezeichneten Nichtigkeitsgrund - der von der Generalprokuratur vertretenen Auffassung zuwider unmißverständlich - eine Unvollständigkeit der Urteilsgründe zur mangelnden Erweisbarkeit eines nach § 302 Abs 1 StGB tatbestandsspezifischen Schädigungsvorsatzes des Angeklagten geltend macht. Dazu hätte es nämlich im Sinn der Beschwerdeargumentation einer aus subjektiver Sicht einläßlichen Erörterung jener Verfahrensergebnisse bedurft, wonach der Angeklagte beim Verlust seiner Handakten zu einer entsprechenden (von ihm jedoch unterlassenen) Meldung an den Vorgesetzten bzw zur Anlegung eines Aktenvermerkes verpflichtet war, weil die Evidenznahme des Aktenverlustes aus nicht näher erörterungsbedürftigen Gründen mit der Wahrung der hier ingerierten verwaltungsstrafrechtlichen Sanktionierung in unmittelbarem Sachzusammenhang steht.

Da das angefochtene Urteil mithin im Ausspruch über eine entscheidende Tatsache mit dem geltend gemachten formellen Begründungsmangel behaftet ist, war spruchgemäß mit seiner Aufhebung und Anordnung einer Verfahrenserneuerung vorzugehen, ohne daß auf weitere Beschwerdeeinwände einzugehen ist.

Im zweiten Rechtsgang wird insbesondere bei der subjektiven Auslotung des inkriminierten Tatverhaltens der - im übrigen isoliert betrachtet Subsumtionserwägungen in Richtung § 229 Abs 1 (in Verbindung mit § 313) StGB aktualisierende - Umstand in die Entscheidungsgrundlagen miteinzubeziehen sein, daß der Angeklagte im Anzeigefall P 947/89 eine ihm nachträglich zugekommene Verletzungsanzeige mit aus verwaltungsstrafrechtlicher Sicht den vorausgegangenen Verlust der fallbezogenen Aufzeichnungen möglicherweise wettmachendem Inhalt unterdrückte.

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