OGH 8Ob534/93

8Ob534/93Tribunal supérieur3 févr. 1994

Texte intégral

OGH 8Ob534/93

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.02.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag, Dr.Jelinek, Dr.Rohrer und Dr.Adamovic als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** T*****, vertreten durch Dr.Markus Freund, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei W***** AG, ***** vertreten durch Dr.Günther Steiner und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen S 65.000 und DM 233,95 sA sowie Feststellung (Gesamtstreitwert S 106.661) infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 4.Dezember 1992, GZ 3 R 176/92-26, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 30.April 1992, GZ 28 Cg 239/91-21, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 6.789,60 bestimmten Kosten des Verfahrens (darin S 1.131,60 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin war am 30.4.1989 Hotelgast in dem von der beklagten Partei betriebenen Hotel Schloß W*****. Das von der Klägerin benützte Appartement ist "zweigeschoßig", wobei die obere Ebene, bestehend aus einer emporeartigen Zwischendecke, ungefähr die Hälfte des Raumes überdeckt. Diese Empore ist über eine geradarmige Stiege zugänglich. Die Stiege ist mit der rechten Wange an der Trennwand angebaut. Sie verbindet den Aufenthaltsraum mit der Schlafempore, deren Fußboden 2,2 m über dem Fußboden des Aufenthaltsraumes liegt. Die Empore dient ausschließlich zur Aufnahme des Doppelbettes. Der Stiegenlauf hat zwischen den beiden Sockelwangenhölzern eine lichte Breite von 76 cm und besteht aus elf Stufen. Diese Stufen sind eingeschoben versetzt, und zwar derart, daß die Projektion der Vorderkante eine Auftrittsbreite von 20,5 cm ergibt. Die Stufenbreite beträgt 26,5 cm. Die Auftrittshöhe der Stufen beträgt 20 cm. Das wirksame Stiegenprofil beim Abgang beträgt daher 20,5 cm Auftrittsbreite zu 20 cm Stufenhöhe.

Die Stufenanlage endet an einer Abschlußstufe, deren Auftritt 22,5 cm breit ist, da diese Stufe nach innen abgeschlossen ist. Diese Abschlußstufe setzt sich fort mit einem 82 cm breiten und über die ganze Raumbreite verlaufenden Vorplatz, der nach unten mit einem 1 m hohen Holzgeländer abgesichert ist. Der Vorplatz wird nach hinten begrenzt von einer ca. 20 cm hohen, über die ganze übrige Fläche reichenden Erhöhung des Emporefußbodens, auf dem das Doppelbett ruht. Die "Stufe" neben dem Bett ist kein Bestandteil der Stiegenanlage, da zwischen dieser und der Stiege der Vorplatz besteht; sie verläuft außerdem so knapp und schmal am Bettrand, daß sie beim Aussteigen aus dem Bett kaum betreten werden kann.

An der Außenseite der vom Aufenthaltsraum zur Schlafempore führenden Stiege befindet sich das dichte Stiegengeländer, dessen Holm aus einem vierkantigen Holz mit einer Oberbreite von 5,5 cm besteht.

Die Trittflächen der Stufen sind mit einem sehr rauhen, festen Textilbelag überzogen. Die Stirnseiten der Stufen weisen eine halbrunde hölzerne Deckleiste auf.

Die Stiege ist bei normaler Begehung einwandfrei trittsicher; das Stufenverhältnis ist keineswegs gefährdend steil. Der Holm des Stiegengeländers ist dreiseitig tadellos zu umfassen. Profilierte Stiegenstufen haben "in der Regel" abgerundete Vorderkanten, sogenannte Stufennasen. Die Abrundung mit einem Radius von ca. 2,5 cm entspricht der üblichen Ausführung. Die Trittflächen weisen außerdem über die ganze Fläche eine besonders trittsichere Oberfläche auf.

Die Klägerin brachte vor, sie sei über diese Treppe hinuntergestürzt und habe einen dreifachen Rippenbruch und einen Steißbeinbruch erlitten. Ursache des Unfalls sei, daß die Stiege nicht "der Verkehrssicherungspflicht der beklagten Partei entspreche" und durch ihre Steilheit eine Gefahr in der Benützung darstelle; diese Stiege entspreche nicht der Wiener Bauordnung.

Die Klägerin begehrte zuletzt Schmerzengeld von S 65.000, Untersuchungs- und Arztkosten von DM 233,95 und die Feststellung, daß ihr die beklagte Partei für alle kausalen Schäden aus dem Unfall vom 30.4.1989 zu haften habe.

Die beklagte Partei bestritt das Klagebegehren dem Grunde und der Höhe nach, beantragte kostenpflichtige Klagsabweisung und wendete ein, der Sturz sei nur auf ein Eigenverschulden der Klägerin zurückzuführen; sie, die beklagte Partei, treffe kein Mitverschulden; die Treppe sei weder von der Bau- noch von der Gewerbebehörde beanstandet worden; sie habe ihrer Verkehrssicherungspflicht Genüge getan.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Die Stiege sei eine Nebenstiege im Sinne des § 106 Abs 12 WBO. Da sie sicher und gefahrlos benützt werden könne, entspreche sie dieser Bestimmung. Damit mangle es an einem rechtswidrigen Verhalten der beklagten Partei als Grundvoraussetzung für einen Schadenersatzanspruch der Klägerin.

Das Berufungsgericht bestätigte die erstgerichtliche Entscheidung mit folgender Begründung: Zwar entspreche die Stiege nicht den Vorschriften über notwendige Verbindungswege iSd § 106 Abs 1 2.Satz WBO; jedoch habe das Erstgericht richtig erkannt, daß es sich bei der vorliegenden Stiege nicht um einen solchen notwendigen Verbindungsweg handle und daher die besonderen Erfordernisse des § 106 Abs 10 und 11 WBO nicht eingehalten werden müßten; andere als notwendige Verbindungswege müßten nach § 106 Abs 12 1.Satz dieser Bestimmung lediglich so ausgestattet werden, daß sie sicher und gefahrlos benützt werden können. Das sei hier der Fall, sodaß ein Ersatzanspruch der Klägerin schon mangels rechtswidrigen Verhaltens der beklagten Partei zu verneinen sei.

Die Revision an den Obersten Gerichtshof ließ das Berufungsgericht zu, weil zur Auslegung der betreffenden Bestimmungen der WBO keine Judikatur des Obersten Gerichtshofes vorliege.

Gegen das berufungsgerichtliche Urteil richtet sich die Revision der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung der angefochtenen Entscheidung im Sinne der Klagestattgebung; hilfsweise stellt sie auch einen Aufhebungsantrag.

Die beklagte Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Die Revision ist zwar aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund gemäß § 502 Abs 1 ZPO zulässig - es konnte zu den maßgeblichen Bestimmungen auch keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aufgefunden werden - sie ist aber nicht berechtigt.

Im Vordergrund der Revisionsausführungen steht der Versuch der Klägerin, aus einzelnen Bestimmungen der WBO (§§ 60, 87, 90, 106 und 119) und den dort enthaltenen Begriffsbestimmungen abzuleiten, daß es sich bei der zu der Schlafempore des von ihr gemieteten Appartements führenden Stiege um einen "notwendigen" Verbindungsweg iSd § 106 Abs 1 WBO handle, weshalb die Stiegenausführung gesetzwidrig sei. Ihr Appartement, das gemäß § 119 WBO allen Anforderungen für Aufenthaltsräume entsprechen müßte, habe nämlich aus mehreren Räumen bestanden, die durch einen notwendigen Verbindungsweg verbunden seien.

Aus den Vorschriften, welche Bauten einer Baubewilligung bedürfen (§ 60 WBO), und den in ihnen enthaltenen Definitionen eines Gebäudes und eines Raumes ergibt sich kein Anhaltspunkt, wie Stiegen beschaffen sein müssen. Hiefür ist vielmehr § 106 WBO sedes materiae.

§ 106 Abs 1 WBO legt allgemein fest, daß jede Wohnung oder Betriebseinheit unmittelbar und jeder Raum einer Wohnung oder Betriebseinheit unmittelbar oder mittelbar von den öffentlichen Verkehrsflächen sicher erreichbar sein muß. Soferne es sich nicht um "notwendige" Verbindungswege iS der folgenden Definition handelt stellt die WBO keine näheren Vorschriften über die diesbezügliche Beschaffenheit auf, sondern begnügt sich mit dem Erfordernis sicherer und gefahrloser Benützbarkeit (§ 106 Abs 12 WBO).

Als "notwendiger" Verbindungsweg iSd WBO (§ 106 Abs 1 2.Satz) gilt nicht jeder, der benützt werden muß, um einen bestimmten Raum oder Raumteil zu erreichen, sondern nur ein solcher, der der unmittelbaren Erreichbarkeit einer Wohnung oder Betriebseinheit oder der unmittelbaren oder mittelbaren Erreichbarkeit eines Aufenthaltsraumes (- definiert in § 87 Abs 3 WBO, wonach als solche Wohnräume, Arbeitsräume und Küchen gelten und dort Verkaufsräumen und Gaststätten einerseits und Lagerräumen andererseits gegenübergestellt sind -) einer Betriebseinheit von der öffentlichen Verkehrsfläche dient. Für Beherbungsbetriebe - um einen solchen handelt es sich im vorliegenden Fall - gelten die Sondervorschriften des § 119 WBO, wonach gemäß Abs 2 die einzelnen Unterkunftsräume den Anforderungen für Aufenthaltsräume entsprechen müssen.

Hieraus folgt, daß nur der unmittelbare Zugang von den öffentlichen Verkehrsflächen zu den einzelnen Unterkunftsräumen den Vorschriften über "notwendige" Verbindungswege iSd § 106 Abs 1 WBO entsprechen muß, daß es sich aber auch bei notwendigerweise zu benützenden Stiegen innerhalb einer Einheit, die als Unterkunftsraum benutzt wird, nicht um solch notwendige Verbindungswege iS dieser Gesetzesbestimmung handelt. Für diese Auslegung sprechen auch die Vorschriften über die Beschaffenheit von Stiegen innerhalb einer Wohneinheit (§ 90 Abs 2 WBO): auch diese Stiegen sind zwar zur Benützung faktisch notwendig, aber keine notwendigen Stiegen iSd § 106 Abs 1 2.Satz WBO. Für Beherbungsbetriebe existieren keine Sondervorschriften über die Beschaffenheit von Stiegen innerhalb einer Unterkunftseinheit; sie müssen also nur wie jede Stiege sicher und gefahrlos benützt werden können. Daß es sich bei der Beschaffenheit des von der Klägerin benützten Appartements mit Schlafempore um eine Einheit "Unterkunftsraum" handelt, kann nicht ernstlich bezweifelt werden.

Hieraus folgt also, daß die Stiege, über die die Klägerin gestürzt ist, keine bestimmten, baurechtlich genau festgelegten Eigenschaften aufweisen mußte, sondern nur, daß sie sicher und gefahrlos benützt werden konnte. Daß dies zutrifft, ergibt sich aus der festgestellten Beschaffenheit der Stiege; von einer gefährlichen Steilheit und einem nicht gut zu fassenden Handlauf kann keine Rede sein.

Demgemäß war der Revision ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

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