OGH 12Os9/94

12Os9/94Tribunal supérieur27 janv. 1994

Texte intégral

OGH 12Os9/94

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.01.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27.Jänner 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schindler und Dr.Adamovic als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Straßegger als Schriftführer, in der bei dem Landesgericht für Strafsachen Wien zum AZ 6 a Vr 13256/92 anhängigen Strafsache gegen Ivan V***** wegen des Verbrechens nach § 12 Abs. 1, Abs. 3 Z 3 SGG über die Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 15.Dezember 1993, AZ 26 Bs 539/93 (GZ 6 a Vr 13256/92-84 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Durch den angefochtenen Beschluß wurde Ivan V***** in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Gründe:

Mit dem im Spruch näher bezeichneten Beschluß vom 15.Dezember 1993 gab das Oberlandesgericht Wien einer Beschwerde des Ivan V***** gegen den seinen Enthaftungsantrag abweisenden Beschluß der Ratskammer des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 24.November 1993 keine Folge und erachtete die (allein bekämpften) Haftgründe der Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs. 2 Z 1, 3 lit. a StPO weiterhin als gegeben.

Der dagegen fristgerecht erhobenen Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten (der mit noch nicht rechtskräftigem Urteil vom 23. September 1993 des Verbrechens nach § 12 Abs. 1, Abs. 3 Z 3 SGG schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren verurteilt wurde) kommt - ebenso wie der vorangegangenen - Berechtigung nicht zu.

Das darin gegen den Haftgrund der Tatbegehungsgefahr ins Treffen geführte (einzige) Argument, durch die bisherige Dauer der Untersuchungshaft sei eine derart spezialpräventive abschreckende Wirkung erzielt worden, daß keine Gefahr bestehe, der Angeklagte werde im Falle seiner Enthaftung noch vor rechtskräftigem Abschluß des Strafverfahrens wiederum in gleichartiger Weise delinquieren, vermag - der Beschwerde zuwider - bei realitätsbezogener Betrachtung den Fortbestand dieses vom Gerichshof zweiter Instanz mit eingehender Begründung zu Recht bejahten Haftgrundes ersichtlich nicht in Frage zu stellen. Damit erübrigt es sich, auch noch auf den weiteren Haftgrund der Fluchtgefahr einzugehen.

Da sohin Ivan V***** durch den bekämpften Beschluß in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt wurde, war spruchgemäß zu erkennen.

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