OGH 13Os193/93

13Os193/93Tribunal supérieur26 janv. 1994

Texte intégral

OGH 13Os193/93

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.01.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 26.Jänner 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Mayrhofer, Dr.Ebner und Dr.Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Kramer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Josef Z***** wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs. 1 und 2 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 19.November 1993, GZ 2 a Vr 6826/93-59, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Josef Z***** wurde vom Landesgericht für Strafsachen Wien des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs. 1 und 2 zweiter Fall StGB schuldig erkannt, weil er am 18.Mai 1993 Franz H***** durch sechs Messerstiche gegen dessen Hals und Oberkörper eine schwere Körperverletzung absichtlich zufügte, wobei die Tat den Tod des Geschädigten zur Folge hatte.

Die dagegen vom Angeklagten erhobene und nominell auf § 281 Abs. 1 Z 9 lit. b StPO, inhaltlich auch auf Z 5 leg. cit. gestützte Nichtigkeitsbeschwerde versagt.

Sachlich als Mängelrüge (Z 5) wirft die Beschwerde dem Urteil unzureichende Begründung und Aktenwidrigkeit vor. Entgegen den diesbezüglichen Beschwerdeausführungen haben sich die Tatrichter sowohl mit der blutenden Kopfverletzung des Angeklagten (US 4, 5) als auch mit der Aussage der Zeugin Margarete B***** (US 7, 8) auseinandergesetzt, deren Depositionen in der Hauptverhandlung insbesondere zum zeitlichen Ablauf der Aktionen von Täter und Opfer (S 69/II), die auch mit der Aussage dieser Zeugin vor der Polizei übereinstimmen (S 38/I), sie zur Feststellung des relevanten Sachverhaltes gefolgt sind. Dadurch konnte aber auch die dem Urteil in dieser Hinsicht vorgeworfene Aktenwidrigkeit nicht unterlaufen. Eine solche ist aber auch nicht in bezug auf die Ursache der Kopfverletzung des Angeklagten gegeben. Die hiezu befragte medizinische Sachverständige erklärte in diesem Zusammenhang den Beschwerdebehauptungen zuwider, daß die (dazu korrespondierende) Beschädigung seines Hutes nicht von einem einzigen Messerstich, sondern vielmehr von einem Glas, das einen ausgezackten Rand hat, herrühren könne (S 121/II).

Die übrigen Beschwerdeausführungen in diesem Zusammenhang beschäftigen sich mit einer im Nichtigkeitsverfahren unzulässigen Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung und waren schon aus diesem Grund unbeachtlich.

Soweit die Beschwerde in Ausführung der Rechtsrüge (Z 9 lit. b) Notwehr des Angeklagten geltend macht, verläßt sie den Boden der erstrichterlichen Feststellungen, die ausdrücklich von einem Angriff des Angeklagten auf sein Opfer und dessen erst darauf folgender Abwehrhandlung ausgehen (US 4, 5; 8) und ermangelt deswegen einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war mithin teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (§§ 285 d Abs. 1 Z 1 und 2 iVm 285 a Z 2 StPO) bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, weshalb über die zugleich erhobene Berufung der zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu entscheiden haben wird (§ 285 i StPO).

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