OGH 14Os1/94

14Os1/94Tribunal supérieur18 janv. 1994

Texte intégral

OGH 14Os1/94

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.01.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Jänner 1994 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer, Dr. Ebner, Dr. Adamovic und Dr. Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Obergmeiner als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Josef St***** wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 29. Oktober 1993, GZ 4 b Vr 14.708/92-32, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Josef St***** des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB schuldig erkannt und zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Ihm liegt zur Last, am 31. August 1992 in Purkersdorf dem Franz P***** durch Versetzen mehrerer Faustschläge ins Gesicht, sohin mit Gewalt, eine fremde bewegliche Sache, nämlich eine Geldbörse mit ca. 800 S, mit dem Vorsatz weggenommen zu haben, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.

Die dagegen vom Angeklagten aus dem Grunde des § 281 Abs 1 Z 5 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist unberechtigt.

Angesichts des Umstandes, daß der Zeuge Franz P***** den Beschwerdeführer eindeutig als Täter bezeichnet und dies - vom Angeklagten unwidersprochen - damit begründet hat (US 7 iVm S 143, 145), daß er ihn schon mehrere Jahre vom Sehen kennt, mußte sich das Erstgericht mit der Frage, mit welchem Grad an Sicherheit ihn auch der Zeuge Christian W***** als jenen Mann identifizieren konnte, den er unmittelbar vor der Tat in Begleitung des Tatopfers gesehen hat, nicht näher auseinandersetzen. Es genügte vielmehr der Hinweis, daß auch insoweit die Glaubwürdigkeit des Zeugen P***** durch die Angaben des Zeugen W***** unterstützt würde, weil beide vom Täter eine übereinstimmende Personsbeschreibung abgegeben haben und der Zeuge auch das von P***** geschilderte Streitgespräch bestätigt hat. Im übrigen hat Christian W***** keineswegs ausgeschlossen, daß es der Angeklagte gewesen ist, den er damals gesehen hat, er war sich dessen anläßlich seiner Vernehmung durch den Untersuchungsrichter trotz einer "großen Ähnlichkeit" bloß "nicht 100 %ig sicher" (S 59/60) und hat ihn auch noch in der Hauptverhandlung als "ähnlich" bezeichnet, ohne sich allerdings wegen der inzwischen verstrichenen Zeit festlegen zu können (S 149, 151, 153).

Daß sich der Zeuge P***** an die eigentliche Gewaltanwendung nicht mehr erinnern konnte, haben die Tatrichter bei ihren aus den übrigen Angaben dieses Zeugen und den sonstigen Verfahrensergebnissen abgeleiteten Schlußfolgerungen - dem Beschwerdevorbringen zuwider - nicht unberücksichtigt gelassen (US 8), dies vielmehr auf eine durch die Faustschläge bewirkte Bewußtlosigkeit zurückgeführt und dabei auch die Alkoholisierung des Tatopfers in Rechnung gestellt (US 7).

Die behaupteten formellen Begründungsmängel haften dem Urteil daher nicht an.

Demnach war die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten schon bei einer nichtöffentlichen Beratung als offenbar unbegründet sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 2 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung ist in § 390 a StPO begründet.

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