Texte intégral
OGH 1Nd22/93
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 20.12.1993
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schubert als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser und Dr.Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin K***** Gesellschaft mbH i.L., vertreten durch den Liquidator Ing.Herbert O***** wider die Antragsgegnerin Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen Verfahrenshilfe zur Einbringung einer auf Zahlung von S 139.000.000,-- gerichteten Amtshaftungsklage den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Gemäß § 9 Abs. 4 AHG wird das Landesgericht Innsbruck zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag sowie zur Verhandlung und Entscheidung in einem allfälligen weiteren Verfahren als zuständig bestimmt.
Begründung
Begründung:
Die Antragstellerin leitet ihre Ansprüche aus Beschlüssen des Landesgerichtes Salzburg bzw. des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursinstanz ab. An sich wäre gemäß § 9 Abs. 1 AHG das angerufene Gericht zur Entscheidung berufen, es liegen jedoch auch die Voraussetzungen für die Bestimmung eines anderen Gerichts nach § 9 Abs. 4 AHG vor.