OGH 13Os166/93

13Os166/93Tribunal supérieur15 déc. 1993

Texte intégral

OGH 13Os166/93

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.12.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15.Dezember 1993 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kießwetter als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer, Dr.Markel, Dr.Ebner und Dr.Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Kramer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Wilhelm H***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls nach den §§ 15, 127, 130, 1.Fall, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten Peter B***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 31.August 1993, GZ 2 c Vr 2894/93-63, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Peter B***** wegen des Verbrechens des versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls nach den §§ 15, 127, 130, erster Fall, StGB schuldig erkannt, weil er am 8.Februar 1993 in bewußtem und gewolltem Zusammenwirken mit einem gesondert Verfolgten versuchte, Theresia (richtig Ernestine, siehe ON 53) L***** mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz Bargeld in nicht mehr feststellbarer Höhe wegzunehmen, wobei er den versuchten Diebstahl in der Absicht beging, sich durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.

Die gegen den Schuldspruch vom Angeklagten erhobene, allein auf den § 281 Abs. 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt.

Sie macht (in Wiederholung der Verantwortung des Angeklagten) geltend, der Angeklagte habe mit seinem Mittäter die Wohnung des Opfers nicht mit auf Diebstahl gerichtetem Vorsatz, sondern in dem Bestreben aufgesucht, dort Parfum zu verkaufen. Dem Urteil fehle es auch an einer ausreichenden Begründung für die auf gewerbsmäßige Tatbegehung gerichtete Absicht.

Der Angeklagte hatte sich damit verantwortet, er habe gemeinsam mit dem abgesondert Verfolgten die Wohnung der Ernestine L***** aufgesucht, um dort Parfum zu verkaufen. Nur um leichter Zutritt zur Wohnung zu erhalten und das Vertrauen der betagten Frau zu erwerben, habe man sich zunächst als Angestellte des Gaswerks ausgegeben.

Das Schöffengericht hatte diese Verantwortung, auch gestützt auf die (widersprechenden) Angaben des Mittäters, (der Sache nach) aber vor allem auf Grund der Aussage des Zeugen Alfred L*****, des Sohnes der Wohnungsinhaberin, abgelehnt und diese Zeugenaussage seinen Feststellungen zugrunde gelegt. Darnach hat der Zeuge die Wohnung seiner Mutter überraschend aufgesucht, als der Angeklagte sich dort mit seinem Mittäter aufhielt. Beide hantierten am Gasofen und gaben sich zunächst auch dem Zeugen gegenüber als Angestellte des Gaswerkes aus. Als er einen Dienstausweis sehen wollte, erklärten sie, sie seien nicht vom Gaswerk, sondern von einer Firma, die für das Gaswerk arbeite. Sie konnten aber auch die deswegen vom Zeugen verlangte Bestätigung der zuständigen Magistratsabteilung nicht vorweisen, wobei sich beide, also auch der Angeklagte, an der Gesprächsführung beteiligten. Einer der beiden (und zwar der Angeklagte) erklärte, er habe die Bestätigung im Auto und werde sie holen, kehrte aber nicht mehr zurück. Als der Zeuge in die Wohnung seiner Mutter kam lag deren Sparbuch, das sie sonst in einer Schublade verwahrte, gegen jede Gewohnheit auf dem Küchentisch.

Durch die Aussage des genannten Zeugen (S 226, 227/II) sowie durch die Feststellungen des Erstgerichtes über bei früheren Straftaten des Angeklagten eingehaltene gleichartige Vorgangsweisen (siehe ON 167 in 2 c Vr 4528/89 des Erstgerichtes; ON 61 des erstgerichtlichen Aktes; Verlesung dessen wesentlichen Inhalts S 231/II) ist die Konstatierung über den Diebstahlsvorsatz ausreichend und frei von gerügten formalen Mängeln begründet.

Für eine Begehung der Tat in gewerbsmäßiger Absicht sprachen nach Auffassung der Tatrichter die bedrängte finanzielle Lage des Angeklagten, seine offenbar eingewurzelte Abneigung gegen eine geregelte Arbeit und Gleichartigkeit der letzten strafbaren Handlungen.

Entgegen den diesbezüglichen Beschwerdeausführungen konnte das Erstgericht die bedrängte finanzielle Situation aus der Verantwortung des Angeklagten selbst erschließen (S 215/II), der ausführte, daß er sogar die Sparkassen seiner Kinder "räumen" mußte, weil er kein Geld mehr hatte. Der Umstand, daß der zur Tatzeit im 54.Lebensjahr stehende Angeklagte in der Vergangenheit wegen zahlreicher einschlägiger Straftaten zu zum Teil beträchtlichen Freiheitsstrafen verurteilt werden mußte und auch zuletzt keiner Beschäftigung nachging, läßt den von den Tatrichtern gezogenen Schluß auf eine bestehende Abneigung gegen geregelte Arbeit zu. Im Zusammenhang mit den zuletzt begangenen gleichartigen strafbaren Handlungen (siehe oben) konnte das Erstgericht aus alldem auch - im Einklang mit den Erfahrungen des täglichen Lebens und der forensischen Praxis - ableiten, daß der nunmehrige Diebstahlsversuch, wenn auch als Einzeltat, in der Absicht gewerbsmäßiger Tatbegehung verübt wurde.

Die geltend gemachten Begründungsmängel liegen daher nicht vor.

Mithin war die Nichtigkeitsbeschwerde als offenbar unbegründet bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285 d Abs. 1 Z 2 StPO).

Über die Berufung wird demzufolge der Gerichtshof zweiter Instanz zu entscheiden haben (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der zitierten Gesetzesstelle.

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