OGH 7Ob549/93

7Ob549/93Tribunal supérieur15 déc. 1993

Texte intégral

OGH 7Ob549/93

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.12.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Club , eingetragener Verein, ***** vertreten durch Dr.Gottfried Korn, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Friedrich G, vertreten durch Dr.Walter Anzböck, Rechtsanwalt in Tulln, wegen S

324. 705 sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 19.Oktober 1992, GZ 4 R 177/92-16, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landes- als Handelsgericht St.Pölten vom 1.April 1992, GZ 2 Cg 222/91-11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt und beschlossen:

Spruch

Der Revision wird teilweise Folge gegeben; das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, daß die Entscheidung als Zwischenurteil wie folgt zu lauten hat:

1. Die eingeklagte Forderung besteht dem Grunde nach zu Recht;

2. die eingewendeten Gegenforderungen bestehen nicht zu Recht.

Im übrigen wird die Rechtssache zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Der Beklagte betrieb vom 1.9.1990 bis 31.1.1991 die Diskothek "F*****" in St.. Im September 1990 wandte er sich an den klagenden Verein mit der Anfrage, ob eine von diesem für K geplante, dort jedoch nicht durchführbare Veranstaltung in seinem Betrieb stattfinden könne. Bei einer Vorbesprechung am 19.9.1990 nannte eine Vertreterin des Klägers den Preis und die Namen der für die Veranstaltung vorgesehenen Künstler; sie wies aber auch darauf hin, daß noch nicht feststehe, ob auch alle kommen würden. Die Veranstaltung sei für ca. 3.000 bis 4.000 Personen konzipiert, es könne durchaus sein, daß auch in St.***** rund 3.000 Personen kommen würden, sie kenne jedoch den Standort nicht. Der Wunsch des Beklagten, den Preis der Veranstaltung an die Zuschaueranzahl zu koppeln, lehnte die Vertreterin des Klägers ab. Am 25.9.1990 richtete der Kläger an den Beklagten folgendes Schreiben:

"Der Club ***** wird mit Ihnen gemeinsam am 6.10.1990 in der F***** in St.***** ein Dancefloorfestival durchführen. Der Club ***** übernimmt die Programmgestaltung, verpflichtet die Künstler und engagiert den Moderator. Sie werden die Bühnenauf- und Abbauten, die Absperrungen und Absicherungen und die Koordination des Rahmenprogramms übernehmen und für die Live P.A. sorgen. Weiters werden Sie die Plakate und sonstigen Drucksorten produzieren, vorort die Veranstaltung bewerben, die Hotelkosten der Künstler und das Catering übernehmen.

Der Club ***** wird diese Veranstaltung im bereits besprochenen Ausmaß bewerben. Dafür wird der Club ***** auf allen Drucksorten mit obigem Schriftzug und dem Logo präsent sein. Sie werden für diese Kooperation einen Sponsorbetrag von S 250.000 + 20 % USt leisten. Zum Zeichen Ihres Einvertändnisses bitten wir Sie, die beiliegende Briefkopie unterschrieben an uns zu retournieren."

Der Beklagte unterfertigte dieses Schreiben am 27.9.1990 und sandte es an den Kläger zurück.

In einem Telefax vom 26.9.1990 teilte der Kläger dem Beklagten mit, daß die Veranstaltung der "Promotion der internationalen und nationalen Musikszene" diene und daß der Kläger dafür in Rundfunk, Fernsehen und in deutschen Medien werben werde. Fixiert seien bereits die Künstler S*****, B***** und D*****. Weiters nannte der Kläger darin den vorgesehenen Zeitpunkt des Probelaufes.

Nachdem der Kläger die - durch ein ärztliches Attest belegte - Nachricht erhalten hatte, daß die Künstlerin B***** nicht auftreten könne, teilte er dem Beklagten mit, daß er sich um gleichwertigen Ersatz bemühen werde. Wegen des unmittelbar bevorstehenden Veranstaltungstermins nahm der Beklagte von einer Stornierung der Veranstaltung Abstand. Am 4.10.1990 teilte der Kläger dem Beklagten mit, daß nunmehr die Gruppe W***** verpflichtet worden sei und daß der Probelauf verlegt werde. Zu letzterem hatte sich der Kläger deshalb entschlossen, weil er die Künstler nach dem Probelauf nicht wieder zurück in das Hotel nach Wien bringen wollte.

Der Beklagte errichtete in der "F*****" für diese Veranstaltung eine Überdachung sowie eine Ton- und Lichtanlage. Den Kartenpreis setzte er - ohne Beeinflussung durch den Kläger - bewußt hoch mit S 200 fest.

Beim Probelauf am Tage der Veranstaltung kam es wegen eines schadhaften Mischpultes zu einer Verzögerung. Bei der Veranstaltung waren nur 300 bis 400 Personen anwesend. Die Gruppe S*****, welche im Programm mit vier Nummern vorgesehen war, brach ihre Darbietung bereits während des ersten Liedes ab und verließ die Bühne, während das Playback-Band weiterlief.

Der Kläger begehrt vom Beklagten die Zahlung von S 324.705 samt 12 % Zinsen aus S 300.000 seit 24.10.1990 und aus S 24.705 seit 16.11.1990 zuzüglich 20 % Umsatzsteuer aus den Zinsen. Der Beklagte habe sich zur Zahlung des Sponsorbetrages und zur Tragung der Hotelkosten der Künstler verpflichtet. Er sei dieser Vertragspflicht jedoch nicht nachgekommen. Der Kläger sei auftragsgemäß tätig geworden und habe die von ihm für die Durchführung der Veranstaltung versprochenen Leistungen zur Gänze erbracht. Die Verpflichtung bestimmter Künstler sei nicht vereinbart worden. Der Kläger habe auch keine Auftrittsgarantie gegeben. Die anstelle der Sängerin B***** engagierte Gruppe habe außerdem über einen höheren Bekanntheitsgrad verfügt. Die Verzögerung beim Probelauf habe den rechtzeitigen Beginn der Veranstaltung nicht beeinträchtigt. Für Mängel der Tonanlage habe der Kläger nicht einzustehen gehabt. Der Beklagte habe das Publikum vor dem festgesetzten Einlaßtermin eingelassen, weshalb die Gruppe S***** die Durchführung des Probelaufes verweigert habe, was auch zu deren plötzlichen Abgang geführt haben könne. Überdies habe diese Gruppe den Eindruck gehabt, mit ihrer Darbietung nicht den Geschmack des Publikums zu treffen. Die Festsetzung der Eintrittspreise sei durch den Beklagten allein erfolgt, ohne daß der Kläger darauf Einfluß genommen habe. Eine bestimmte Zuschaueranzahl sei nicht als Vertragsgrundlage genannt worden. Die Tätigkeit des Klägers diene der Promotion von Künstlern und sei nicht auf die Erzielung von Einkünften, sondern bloß auf Kostendeckung gerichtet. Der Kläger habe daher weder eine Minderleistung erbracht noch Leistungsstörungen zu verantworten. Zur Bewerkstelligung eines bestimmten Erfolges der Veranstaltung sei er nicht verpflichtet gewesen.

Der Beklagte beantragt die Abweisung der Klage. Grundlage für die Abwicklung sei das Engagement aktueller Künstler gewesen. Außerdem habe der Kläger zugesagt, daß mehr als 1.500 Zuschauer kommen würden, wahrscheinlich sogar 3.000, sodaß ein Preis von S 250.000 gerechtfertigt sei. Der Kläger habe insbesondere die Gruppe S***** sowie die Sängerin B***** als besondere Zugpferde namhaft gemacht und als bereits fix deklariert. Nachträglich habe der Kläger diese Künstler nicht als feststehend angegeben. Durch die Werbung des Klägers sei jedoch der Eindruck entstanden, daß speziell B***** und die S***** als Stargäste auftreten würden. Am 4.10.1990 sei dem Beklagten jedoch mitgeteilt worden, daß anstelle der Sängerin B***** die Gruppe W***** auftreten werde. Wäre das dem Beklagten früher bekanntgeworden, hätte er sich nicht mit dem hohen Entgelt von S 250.000 einverstanden erklärt. Der Kläger habe schließlich am Tage der Veranstaltung die von ihm übernommenen Arbeiten zum Aufbau der Licht- und Tonanlage verspätet abgeschlossen, sodaß sich der Probelauf verspätet habe. Außerdem habe über Anweisung des Klägers das bereits wartende Publikum nicht eingelassen werden dürfen. Das habe bereits zu größerem Unmut beim Publikum geführt. Wegen der Absage der Sängerin B*****, die der Kläger im Rundfunk habe verlauten lassen, seien lediglich 250 Personen zur Veranstaltung erschienen. Auch die vom Kläger festgelegten hohen Eintrittspreise hätten viele Personen vom besuch der Veranstaltung abgehalten. Während der Veranstaltung habe der Moderator unrichtige Programmankündigungen gemacht, was ebenfalls zu Unmutsäußerungen beim Publikum geführt habe. Auch die Tonqualität der Anlage habe nicht dem Standard entsprochen. Die Gruppe S***** habe sich vor dem Auftritt stark betrunken, sodaß sie zu einem Auftritt kaum mehr in der Lage gewesen sei. Die Musiker seien aufgrund des Zuredens des Moderators zwar dann doch aufgetreten, hätten ihre Darbietung aber bereits nach rund 1 1/2 Minuten während des ersten Titels abgebrochen. Die Gruppe W***** sei für B***** kein gleichwertiger Ersatz gewesen. Der Kläger habe daher die vereinbarten Leistungen nicht erbracht, ein aliud geliefert oder grobe Leistungsstörungen zu verantworten, sodaß ihm kein Entgelt zustehe; hilfsweise wendete der Beklagte eine Schadenersatzforderung in der Höhe von S 100.000 zur Aufrechnung ein: Wegen der schlechten Qualität der vom Kläger durchgeführten Veranstaltung sei der Geschäftsgang seines Betriebes in der Folge zurückgegangen, sodaß er einen Gewinnentgang in dieser Höhe erlitten habe. Ein weiterer Schaden in der Höhe von S 20.000 sei ihm dadurch erwachsen, daß wegen der Verzögerung des Beginns der Veranstaltung und wegen des Nichtauftretens der Sängerin B***** zumindest 100 Leute wieder weggegangen seien und 30 Besucher die Eintrittskarten wieder zurückgegeben hätten.

Das Erstgericht erkannte die eingeklagte Forderung als zu Recht, die eingewendeten Gegenforderungen hingegen als nicht zu Recht bestehend und verurteilte den Beklagten zur Zahlung des eingeklagten Betrages; lediglich das die gesetzlichen Verzugszinsen übersteigende Zinsenmehrbegehren wies es ab. Der Kläger habe sich dem Beklagten im Rahmen eines Werkvertrages zur Erbringung bestimmt bezeichneter Leistungen gegen ein vereinbartes Entgelt verpflichtet. Eine Verpflichtung, namentlich genannte Künstler zu engagieren, sei jedoch nicht eingegangen worden. Der Irrtum des Beklagten über die Mitwirkung der Sängerin B***** sei daher ein unbeachtlicher Motivirrtum; von einem arglistigen Vorgehen des Klägers könne im Hinblick auf die kurzfristige Absage dieser Künstlerin vor dem Termin nicht die Rede sein. Das gleiche gelte auch in Ansehung der enttäuschten Erwartung des Beklagten über das Publikumsinteresse. Weder das Engagement bestimmter Künstler noch eine bestimmte Zuschaueranzahl seien zur Geschäftsgrundlage erhoben worde. Der Kläger habe aber auch nicht durch einen Einfluß auf den Kartenpreis den schlechten Verkaufserfolg herbeigeführt. Daß eine Gruppe vorzeitig von der Bühne abgetreten sei, habe auf den eingeklagten Anspruch ebenfalls keinen Einfluß. Der Kläger hafte für deren allfälliges Fehlverhalten nicht nach § 1313 a ABGB, weil seine Leistung nur in der Beistellung von Künstlern bestanden habe. Die Verpflichtung einer untüchtigen Künstlergruppe sei dem Kläger aber nicht vorgeworfen worden. Aus diesem Grunde hafte der Kläger auch nicht für allfällige unrichtige Programmankündigungen des Moderators der Veranstaltung. Ein verspäteter Beginn der Veranstaltung sei vom Kläger ebenfalls nicht verursacht worden. Allfällige Mängel der Veranstaltung beträfen somit nicht die vom Kläger erbrachten Werkleistungen. Schließlich habe sich der Beklagte auch zur Tragung der Hotelkosten der Künstler verpflichtet. Da den Kläger an diversen Mängeln der Veranstaltung kein Verschulden treffe, seien die eingeklagten Gegenforderungen nicht berechtigt.

Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Erstgerichtes und sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei. Im Gegensatz zur Auffassung des Erstgerichtes liege zwischen den Streitteilen kein Werkvertrag, sondern eine Gelegenheitsgesellschaft zur gemeinsamen Durchführung einer Musikveranstaltung vor. Der Beklagte habe den Sponsorbetrag und die Übernahme der Hotelkosten der Künstler als eigenen Beitrag für die gemeinsame Veranstaltung übernommen. Dem Kläger sei die übrige Organisation oblegen. Bei einer solchen Vertragsgestaltung sei aber die Gewährleistung ausgeschlossen. Die vom Beklagten eingewendeten Schadenersatzforderungen scheiterten schon daran, daß dem Kläger ein Verschulden am Mißlingen der Veranstaltung nicht anzulasten sei.

Die gegen dieses Urteil wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision des Beklagten ist teilweise berechtigt.

Eingangs ist darauf zu verweisen, daß eine Reihe von Einwendungen des Beklagten und auch die eingewendeten Gegenforderungen schon an den Sachverhaltsfeststellungen scheitern: Der Kläger hat weder unrichtige Vorstellungen über die Anzahl der zu erwartenden Besucher erweckt, noch Garantien über eine bestimmte Besucheranzahl abgegeben; er hat vielmehr ausdrücklich darauf hingewiesen, daß er den Standort St.***** hinsichtlich des Publikumsinteresses nicht beurteilen könne. Auch eine Garantie über den Auftritt bestimmter Künstler wurde nicht abgegeben. Der Kläger hat vielmehr nur erklärt, daß das Engagement bestimmter Künstler fixiert sei. Lediglich die Sängerin B***** hat - mit ärztlichem Attest - abgesagt. Die vom Beklagten daraus abgeleiteten Einwendungen und Schadenersatzforderungen sind daher mangels subjekiver Vorwerfbarkeit nicht berechtigt; die Bekanntgabe der Absage einer Künstlerin im Rundfunk ist kein Fehlverhalten und dem Kläger daher ebenfalls nicht zum Verschulden zuzurechnen. Es steht auch nicht fest, daß der Kläger mit der von ihm zu verrichtenden Bühnenaufbauarbeiten am Tage der Veranstaltung in Verzug geraten sei; Verzögerungen beim Probelauf können ihm daher ebenfalls nicht zum Verschulden gerechnet werden. Entgegen den Behauptungen des Beklagten steht auch nicht fest, daß der Kläger auf die Gestaltung der Preise der Eintrittskarten Einfluß genommen hätte; vielmehr hat der Beklagte aus eigenem die Preise bewußt hoch angesetzt. Das dadurch allenfalls verursachte mangelnde Publikumsinteresse kann daher keinen Schadenersatzanspruch des Beklagten begründen. Unrichtige Ansagen des Moderators, mangelnde Tonqualität während der Veranstaltung und mangelnde Eignung der ersatzweise engagierten Gruppe W***** stehen ebenfalls nicht fest.

Fest steht allerdings, daß die Gruppe S*****, für welche im Programm vier Nummern (laut Beilage 4 in der Dauer von 20 Minuten) vorgesehen waren, bereits kurz nach dem Beginn der ersten Nummer abgetreten ist. Der zwischen dem Kläger und dieser Gruppe abgeschlossene, einen einmaligen Bühnenauftritt erfassende Vertrag ist Werkvertrag (Söllner in Münchner Komm z BGB2 III/1, 1299 Rz 102 zu § 611 BGB; Soergel aaO 2058 Rz 73 zu § 613 BGB). Die festgestellte Leistungsstörung macht diese Gruppe daher gegenüber ihrem Vertragspartner gewährleistungspflichtig. Eine Verbesserung oder der Nachtrag des Fehlenden kommt hier schon der Natur des Bühnenauftrittsvertrages wegen nicht in Betracht (JBl 1983, 39). § 1167 ABGB gewährt jedoch auch bei unbehebbaren wesentlichen Mängeln den Preisminderungsanspruch (HS 6382; JBl 1963, 317; MietSlg 35.105/31), welchen der Beklagte im Rahmen seines Vorbringens auch geltend macht. Zu prüfen bleibt daher, ob der Kläger dem Beklagten im Rahmen des vorliegenden "Kooperationsvertrages" dafür einzustehen hat:

Richtig ist zwar, daß sich die Streitteile zur Erreichung eines bestimmten Zwecks, nämlich zur Durchführung einer Unterhaltungsveranstaltung im Betrieb des Beklagten, verbunden haben; der Vertrag trägt demnach (auch) gesellschaftsrechtliche Züge (Koziol-Welser9 I 323; Strasser in Rummel, ABGB2 Rz 7 zu § 1175). Daraus folgt aber nicht, daß bei dieser Art der Vertragsgestaltung die Gewährleistung völlig ausgeschlossen ist. Bei der Verletzung der Beitragspflicht wird vielmehr die Auffassung vertreten, daß die Gewährleistungsregeln modifiziert auf den Gesellschaftsvertrag übernommen werden können (Strasser aaO Rz 4 zu § 1184; Schinas, Rechtsfolgen des Verzugs des Gesellschafters einer bürgerlich-rechtlichen Erwerbsgesellschaft mit seiner Beitragsleistung, JBl 1981, 349 ff [353 f]; vgl auch Wahle in Klang2 V 589 f; Wünsch, GesRZ 1978, 2; Jabornegg in Schwimann, ABGB Rz 6 zu § 1184). In SZ 23/182 wurde der Gesellschaftsvertrag auch den entgeltlichen Verträgen zugerechnet. Die Frage aber, ob und wie die Gewährleistungsvorschriften bei Verletzung der Beitragspflicht durch einen Gesellschafter angepaßt werden können, muß hier nicht beurteilt werden, weil die hier fraglichen, von den Streitteilen zu erbringenden Leistungen, nämlich die Gestaltung des Programms durch den Kläger und die Zahlung eines Sponsorbetrages durch den Beklagten, im Austauschverhältnis stehen, insoweit also jedenfalls Entgeltlichkeit gegeben ist, sodaß der Beklagte hier mindern kann. Nach den maßgebenden Feststellungen übernahm der Kläger nämlich - neben anderen, hier nicht in Frage stehenden Leistungen - nicht nur die Verpflichtung der Künstler und des Moderators, sondern auch die Programmgestaltung als eigene zu erbringende Leistung. Auch dafür hatte der Beklagte den Sponsorbetrag zu zahlen. Für Mängel des Programms, welche die vom Kläger engagierten Musiker verursacht haben, hat der Kläger, welcher dem Beklagten zu einer ordnungsgemäßen Abwicklung des Programms vertraglich verpflichtet war, dem Beklagten einzustehen. Er ist aufgrund der konkreten Vertragsgestaltung daher nicht bloß in der Lage eines Vermittlers einer von einem Dritten zu erbringenden Bühnenleistung; er war auch nicht nur zum Abschluß von Bühnenauftrittsverträgen verpflichtet, sondern hatte sich zu einem dem Zweck der Gesellschaft entsprechenden Gestaltung des Programmablaufes verpflichtet. Eine gegenteilige Auffassung würde zu dem unbilligen Ergebnis führen, daß der Kläger zwar seinem Vertragspartner gegenüber aufgrund des Bühnenauftrittsvertrages zur Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen berechtigt wäre, der Beklagte jedoch trotz der feststehenden Leistungsstörung den vollen Sponsorbetrag zu zahlen hätte, obwohl dieser auch die Gage jener Gruppe enthält, die ihre Bühnenleistung nicht erbracht hat.

Der Preisminderungsanspruch umfaßt jedoch nur den Teil des Sponsorbetrages, welcher der Gage der Gruppe S***** entspricht. Im Hinblick darauf, daß diese Gruppe die bedungene Leistung nicht erbracht hat, kann der Beklagte um einen Betrag, welcher der gesamten Gage entspricht, mindern. Die vorgenommene kurze Darbietung ist unter Zugrundelegung des Abtretens schon während der ersten Musiknummer nicht als Teilleistung zu qualifzieren. Da jedoch die Höhe dieser Künstlergage nicht feststeht, erweist sich das Verfahren in diesem Umfang als ergänzungsbedürftig. Im übrigen konnte jedoch mit Zwischenurteil ausgesprochen werden, daß der Anspruch des Klägers dem Grunde nach zu Recht besteht, die vom Beklagten eingewendeten Gegenforderungen jedoch nicht zu Recht bestehen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens bilden weitere Kosten des Verfahrens erster Instanz (§ 52 Abs 1 ZPO).

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