OGH 4Ob1116/93

4Ob1116/93Tribunal supérieur14 déc. 1993

Texte intégral

OGH 4Ob1116/93

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.12.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Friedl als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Hans Kulka, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Ing.Hans Dieter S***** vertreten durch Dr.Eva-Maria Leeb-Bernhard, Rechtsanwältin in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert 500.000 S) infolge außerordentlichen Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 17.September 1993, GZ 1 R 144/93-12, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Rekurs der klagenden Partei wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Begründung:

Die Klägerin weist zutreffend darauf hin, daß es im vorliegenden Verfahren nicht darum geht, ob der Beklagte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse verraten hat, so daß die Tatsache, daß er in keinem Dienstverhältnis zur Klägerin steht, jedenfalls unerheblich ist. Diejenigen, die der Beklagte um Unterlagen ersucht hat, sind Dienstnehmer der Klägerin. Der Klägerin ist es aber nicht gelungen zu bescheinigen, daß der Beklagte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu Zwecken des Wettbewerbes auskundschaften wollte. Der Beklagte hat lediglich um Unterlagen ersucht, um seine für die Klägerin erbrachten Leistungen und damit die Berechtigung seiner von der Klägerin als unüberprüfbar und nicht fällig bestrittenen Rechnung zu Beweiszwecken zu dokumentieren. Die von der Klägerin als wesentlich bezeichnete Rechtsfrage ist daher - mangels einer, wenn auch nur versuchten, Verleitung von Dienstnehmern der Klägerin zum Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen zu Zwecken des Wettbewerbes - für die Entscheidung nicht erheblich.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.