OGH 14Os173/93
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 30.11.1993
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 30.November 1993 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Lachner, Hon.Prof. Dr.Brustbauer, Dr.Massauer und Mag.Strieder als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Wimmer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Johann G***** wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 2.April 1993, GZ 40 Vr 2.360/91-70, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben und das angefochtene Urteil, das in seinem freisprechenden Teil unberührt bleibt, im übrigen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht verwiesen.
Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.
Begründung
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen rechtskräftigen Teilfreispruch enthält, wurde der Altwarenhändler Johann G***** des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 StGB schuldig erkannt und zu 18 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt.
Darnach hat er fremde bewegliche Sachen in einem 25.000 S übersteigenden Wert mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar:
I. im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit einem namentlich nicht bekannten Mittäter (daß dies - wie in der Anklage behauptet - Ernst Sch***** gewesen sei, wurde als nicht erweislich angenommen) zwischen dem 9. und 22.September 1991 in K***** durch Einschlagen einer Fensterscheibe, sohin durch Einbruch, dem DDr.Hans L*****
1 Tisch mit Ahornplatte und 4 dazupassende Stühle
im Wert von 22.000 S;
1 Bürstenkasten im Wert von 1.500 S;
1 bemalte Kommode mit den Initialen "Si.Sch." im
Wert von ca 12.000 S;
ca 100.000 S;
1 bemaltes Himmelbett im Wert von ca 15.000 S und
II. alleine
1. in der Nacht zum 15.September 1991 in T***** durch Einschlagen eines Fensters, sohin durch Einbruch, dem Hubert M*****
von ca 50.000 S;
dem Jahre 1820, im Wert von ca 50.000 S;
ca 20.000 S;
2. zwischen dem 24. und 27.September 1991 in A***** dem Anton R***** aus dessen Kapelle
3. in der Nacht zum 15.August 1991 in U***** durch Aufbrechen eines Fensters, sohin durch Einbruch, der Marianne S*****
14. 000 S;
4. zwischen dem 6. und 11.August 1991 in Sch***** durch gewaltsames Aufzwängen der Balkontüre, sohin durch Einbruch, dem Franz F*****
- 4 bis 5 Wachsstücke im Gesamtwert von ca 5.000 S.
Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde aus den Gründen der Z 4, 5 und 5 a des § 281 Abs 1 StPO, den Strafausspruch ficht er mit - in beachtlicher Weise angemeldeter (§ 294 Abs 2 StPO) - Berufung an.
Die Nichtigkeitsbeschwerde ist begründet (Z 5 a).
Nachdem am 23.September 1991 der zum Nachteil des DDr.Hans L***** begangene Einbruchsdiebstahl (Faktum I) angezeigt worden war, ging der Gendarmerie am 25.September 1991 ein anonymer telefonischer Hinweis zu (S 149), wonach der Angeklagte der Täter sei, und sich die gestohlenen Möbel noch im Keller seines Wohnhauses in S*****, befänden. Eine sofortige Nachschau führte zur Sicherstellung von 4 Stühlen und 1 Tisch, die tatsächlich aus diesem Einbruchsdiebstahl stammten (S 7 in ON 4).
Am 30.September und am 3.Oktober 1991 wurde der Keller des Angeklagten neuerlich durchsucht, wobei weitere Antiquitäten aufgefunden werden konnten (S 23, 25), von denen sich im Verlauf der nachfolgenden Ermittlungen herausstellte, daß sie gestohlen waren. Im einzelnen handelt es sich um
(Faktum II/1),
(Faktum II/3) und
(Faktum II/4).
Am 3.Oktober 1991 wurden an der Salzachböschung im Bereich des Paß Lueg offenbar weggeworfene minderwertige Antiquitäten bzw Teile von solchen aufgefunden (S 27), nämlich
Die Überprüfung ergab, daß der Holzsockel zu einem dem Hubert M***** gestohlenen Kruzifix (Faktum II/1) gehörte, das seinerseits beim Angeklagten sichergestellt worden war. Das Stirnbrett konnte auf Grund der Initialen der bei DDr.L***** (Faktum I) gestohlenen Kommode zugeordnet werden. Die Madonna mit Kind stammte aus dem Kapellendiebstahl zum Nachteil des Anton R***** (Faktum II/2).
Im Zuge der weiteren Erhebungen meldete sich der im selben Haus wie der Angeklagte wohnhafte Zeuge Alois S***** bei der Gendarmerie. Seinen Angaben (S 53 ff; vgl auch S 283 ff und S 346 ff) zufolge hat er an datumsmäßig nicht mehr feststellbaren Tagen Ende September 1991 von seiner Wohnung aus den zum Teil zur Nachtzeit durchgeführten Antransport von 3 Kästen, 2 Tischen und 4 Stühlen durch den Angeklagten und Ernst Sch***** sowie den Abtransport von 1 Tisch und 2 Kästen durch Wolfgang D***** (S 247) beobachtet. Von diesen Möbelstücken stammten 1 Tisch und die 4 Stühle aus dem Einbruch bei DDr.L***** (Faktum I). Die übrigen Stücke konnten nicht zugeordnet werden.
Die Tatsache, daß somit - wie dargestellt - die beim Angeklagten sichergestellten Antiquitäten aus den Fakten I (DDr.L*****), II/1 (M*****), II/3 (S*****) und II/4 (F*****) herrührten und auch hinsichtlich der an der Salzachböschung im Bereich des Paß Lueg aufgefundenen Gegenstände ein Zusammenhang mit den Fakten I und II/1 (als Teile der dabei gestohlenen Objekte) hergestellt sowie darüberhinaus die dort aufgefundene Madonna mit Kind dem Faktum II/2 (R*****) zugeordnet werden konnte, wertete das Erstgericht als eindeutigen Hinweis auf die Täterschaft des Angeklagten (US 10 unten).
Als weitere Argumente führten die Tatrichter an,
direkt an der Fahrtstrecke von den Tatorten zur
Unterkunft des Angeklagten in S***** gelegen
(US 10 unten);
angeblichen Verkäufer im Hinblick auf den Wert dieser
Gegenstände (Gipskruzifix, Bürstenkasten,
Butterrührkübel) von zusammen 3.500 S unglaubwürdig
sei (US 11);
Angeklagten nach seiner Darstellung zeitlich vor dem
Einbruchsdiebstahl erworben worden wäre (US 11);
Angeklagten in der Nacht erfolgt sei (US 12 oben);
Abtransport aus dem Keller des Angeklagten
Widersprüche zwischen dessen Darstellung und den
Angaben des Zeugen D***** bestünden (US 12);
über den behaupteten Erwerb der Gegenstände
"herausgerückt" (US 12);
Vorgangsweise" festzustellen (US 13), und
"Madonna mit Kind" von einem Unbekannten geschenkt
bekommen zu haben, ebenfalls im Hinblick auf deren
Wert (2.500 S) unwahrscheinlich sei (US 13).
Zu letzterem Argument ist vorweg zu bemerken, daß bei dieser Madonna nach der Aktenlage eine Verwechslung vorzuliegen scheint, heißt es doch in der Anzeige einerseits, daß diese Statue im Keller des Angeklagten sichergestellt (S 139 unten), andererseits aber an der Böschung der Salzach (S 27, 155, 229, 437) aufgefunden worden wäre. Auch hinsichtlich des Materials (Holz oder Plastik) liegen divergierende Beweisergebnisse vor (vgl S 345, 433: S 349). Der Angeklagte hat auch keineswegs mit Sicherheit die an der Salzach gefundene Madonna als jene identifiziert, die er vor dem Müllnerbräu von einem Unbekannten geschenkt bekommen habe (S 433, 434). Es findet sich in den Akten auch keine Erklärung dafür, wie die an der Salzachböschung aufgefundene Madonna, wäre es tatsächlich jene gewesen, die der Angeklagte geschenkt bekommen haben will, zur Auffindungsstelle gekommen sein sollte, zumal der Angeklagte - was nahegelegen wäre - darüber nicht befragt worden ist.
In Ansehung der "Madonna mit Kind" ergeben sich daher schon wegen der aufgezeigten, die Sachidentität in Frage stellenden Ungereimtheiten ernsthafte Zweifel, ob diese Statue überhaupt mit dem Angeklagten in Zusammenhang gebracht, geschweige denn eine Beziehung des Beschwerdeführers zum Kapellendiebstahl in A***** hergestellt werden kann.
Aber auch im übrigen läßt sich weder aus dem (weitgehend unbestrittenen) Besitz von gestohlenen Gegenständen durch den Angeklagten noch aus den in der Art seiner Verantwortung gelegenen und den anderen angeführten Argumenten der Tatrichter verläßlich und intersubjektiv überzeugend der Schluß auf eine unmittelbare Beteiligung des Beschwerdeführers an den ihm zur Last gelegten Diebstählen selbst ziehen (vgl das freisprechende Urteil betreffend den zunächst der Mittäterschaft im Faktum I beschuldigten Ernst Sch*****, GZ 40 Vr 1.073/93-37 des Landesgerichtes Salzburg). Der vom Angeklagten dargestellte Erwerb der Gegenstände von ihm namentlich unbekannten "fahrenden Händlern" oder auf Flohmärkten (US 11) ist für seine Branche keineswegs ungewöhnlich und die vom Erstgericht als Ausflucht beurteilten und solcherart als Beweis gegen ihn verwendeten Angaben könnten auch in seinem Bestreben begründet gewesen sein, einen in anderer Richtung gegen ihn bestehenden Tatverdacht von sich abzuwehren.
Der Oberste Gerichtshof hegt daher nach Prüfung des Beschwerdevorbringens an Hand der Akten erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen (Z 5 a), weshalb der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten - ohne Eingehen auf seine weiteren Einwände - sofort Folge zu geben und eine neue Hauptverhandlung anzuordnen war (§ 285 e StPO).
Im zweiten Rechtsgang wird zu prüfen sein, ob nicht die bereits vorliegenden Erhebungsergebnisse allein oder in Verbindung mit im erneuerten Verfahren etwa hinzukommenden Beweisen die Annahme rechtfertigen könnten, daß der Angeklagte die in seinem Besitz vorgefundenen Sachen in Kenntnis ihrer - allenfalls qualifizierten - diebischen Herkunft verhehlt hat (§ 164 Abs 2, Abs 3 und Abs 4 StGB idF StGNov 1993, BGBl 1993/527).