OGH 6Ob1630/93

6Ob1630/93Tribunal supérieur25 nov. 1993

Texte intégral

OGH 6Ob1630/93

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.11.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel, Dr.Redl, Dr.Kellner und Dr.Schiemer als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj.Bettina S*****, geboren am 12.Juli 1978, in Obsorge ihrer Mutter Margot S*****, vertreten durch Dr.Peter Zöchbauer, Rechtsanwalt in St.Pölten, wegen Erhöhung des vom Vater Alfred S*****, vertreten durch Dr.Hans-Jörg Haftner, Rechtsanwalt in St.Pölten, gesetzlich geschuldeten Unterhaltes, im Zusammenhang mit dem außerordentlichen Revisionsrekurs der Minderjährigen gegen den Beschluß des Landesgerichtes St.Pölten als Rekursgerichtes vom 5.Mai 1993, AZ R 291/93(ON 25), den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die zum außerordentlichen Revisionsrekurs des pflegebefohlenen Kindes erstattete Revisionsrekursbeantwortung des Vaters wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Das minderjährige Kind hatte in dem seine Person betreffenden Pflegschaftsverfahren einen Antrag auf Erhöhung des ihm vom Vater gesetzlich geschuldeten Unterhaltes gestellt.

In diesem Unterhaltserhöhungsverfahren hatte das Rekursgericht in seine Entscheidung den Ausspruch aufgenommen, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Das antragstellende Kind erhob einen außerordentlichen Revisionsrekurs.

Dieses Rechtsmittel wies der Oberste Gerichtshof mit seinem Beschluß vom 26.August 1993 mangels Vorliegens einer Revisionsrekursvoraussetzung im Sinn des § 16 Abs 1 AußStrG zurück.

Der Antragsgegner brachte am 31.August 1993 eine anwaltlich verfaßte Revisionsrekursbeantwortung - in der auch Kosten für diesen Schriftsatz verzeichnet wurden - zur Postaufgabe an das Pflegschaftsgericht.

Das Rechtsmittelverfahren über die Anfechtung der im außerstreitigen Unterhaltsfestsetzungsverfahren ergangenen Rekursentscheidung ist nicht zweiseitig ausgebildet.

Dem Revisionsrekursgegner war die Erstattung einer Rechtsmittelgegenschrift nicht freigestellt worden.

Die Erstattung einer Rechtsmittelgegenschrift nach Fällung der - zulässigerweise ohne Abwarten der Gegenschrift beschlossenen - Rechtsmittelentscheidung ist jedenfalls funktionslos, weil ihr Inhalt bei der Rechtsmittelentscheidung nicht mehr berücksichtigt werden könnte.

Die Revisionsrekursbeantwortung war aus diesen Gründen zurückzuweisen.

Damit erübrigen sich Ausführungen zum Abgang einer verfahrensrechtlichen Grundlage für einen Zuspruch der verzeichneten Kosten.

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