OGH 8Nd7/93

8Nd7/93Tribunal supérieur19 nov. 1993

Texte intégral

OGH 8Nd7/93

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.11.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Gunther Griehsler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Edgar Huber, Dr.Birgit Jelinek, Dr.Ronald Rohrer und Dr.Ilse Huber als weitere Richter in der Konkurssache der Karin P*****, vertreten durch Dipl.Ing.Dr.W***** P*****, 4822 Bad Goisern, Bahnhofstraße 218, S 66/86 des Landesgerichtes Wels, über den Antrag der Gemeinschuldnerin auf Delegierung der Konkurssache den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Konkurssache wird an das Handelsgericht Wien überwiesen.

Begründung

Begründung:

Die Antragstellerin beantragt unter Hinweis auf die von ihr bzw. ihrem Vertreter und Ehemann Dipl.Ing.Dr.Wilhelm P***** erhobenen, bereits hinlänglich bekannten gravierenden Vorwürfe gegen den Konkursrichter sowie die Ablehnungsanträge gegen dessen Kollegen beim Landesgericht Wels und die Richter des Oberlandesgerichtes Linz die Konkurssache dem Landesgericht Wels abzunehmen und an ein außerhalb des OLG-Sprengels Linz gelegenes Konkursgericht, vorzüglich an das Landesgericht Innsbruck zu delegieren.

Der Konkursrichter hat erklärt, in den Konkurssachen "P*****" wegen der inzwischen von Dipl.Ing.Dr.Wilhelm P***** gegen ihn erhobenen Zivilklage befangen zu sein, und in seiner Stellungnahme dargelegt, daß er die Delegierung wegen der auch gegen seine Kollegen und die Richter des Oberlandesgerichtes Linz erhobenen Vorwürfe zumindest für nicht unzweckmäßig erachte.

Das Oberlandesgericht Linz hält in seiner Stellungnahme die Delegierung an ein anderes Gericht für jedenfalls zweckmäßig, weil aufgrund der Befangenheitsanzeige des bisherigen Konkursrichters so gut wie sicher sei, daß ein anderer Richter die Konkurssachen "P*****" werde weiterführen müssen. Der Vertreter des bisherigen Konkursrichters, der im übrigen eine volle Cg-Abteilung betreue, sei vom Antragsteller ebenfalls bereits abgelehnt worden; es seien solche Ablehnungsanträge auch gegen weitere Richter dieses Gerichtes wegen ihrer freundschaftlich-kollegialen Beziehung zum bisherigen Konkursrichter zu befürchten. Hinzu komme, daß das Landesgericht Wels derzeit drastisch unterbesetzt sei; ein mit diesen Konkurssachen betrauter Richter müßte wegen der Dimension dieser Konkursverfahren etwa zur Hälfte freigestellt werden, sodaß es für die Belange einer funktionierenden Rechtsprechung geradezu notwendig sei, die Konkurssachen "P*****" dem Landesgericht Wels abzunehmen. Zur Frage, an welches Gericht zweckmäßigerweise zu delegieren wäre, meint das Oberlandesgericht Linz zwar einerseits, daß kein objektiver Grund vorliege, die Akten auch aus dem Sprengel des Oberlandesgerichtes Linz wegzudelegieren und so das eingearbeitete Oberlandesgericht Linz als Rekursgericht auszuschalten; andererseits weist es aber darauf hin, daß keines der Gerichte erster Instanz die Mehrbelastung mit den Konkursverfahren "P*****" verkraften könnte, da für deren Erledigung ein Richter mit Erfahrung in Konkurssachen zur Hälfte freigestellt werden müßte, und dies sei aber wegen der quantitativen Belastung mit Insolvenzsachen an sich und der zusätzlichen umfänglichen Belastung mit einigen Großinsolvenzen nicht möglich.

Der Delegierungsantrag ist begründet.

Die Konkurssache muß aus den vom Oberlandesgericht Linz aufgezeigten Gründen dem Landesgericht Wels abgenommen werden. Die vom Oberlandesgericht Linz aufgezeigten personellen Schwierigkeiten - Inanspruchnahme der halben Arbeitskraft eines erfahrenen Konkursrichters - führen aber dazu, daß die Rechtssache an ein Gericht überwiesen werden muß, das einen derartigen zusätzlichen Anfall noch am ehesten verkraften kann.

Nach den vom Obersten Gerichtshof gepflogenen Erhebungen ist bei den Gerichtshöfen erster Instanz im OLG-Sprengel Linz trotz einiger anhängiger Großinsolvenzen nur jeweils ein Richter mit Konkurssachen befaßt, der meist auch noch andere Agenden (z.B. Firmenbuch) mitzuerledigen hat. Dies gilt aber auch für nahezu alle anderen Gerichtshöfe erster Instanz in Österreich; nur beim Landesgericht Graz und beim Landesgericht Klagenfurt ist noch ein weiterer Richter mit einem Teil seiner Arbeitskraft mit Konkurssachen befaßt. Lediglich beim Handelsgericht Wien sind fünf Richter (hievon vier zur Gänze) in Insolvenzsachen tätig. Hieraus ergibt sich, daß dieses Gericht den Mehranfall durch die Delegierung der Konkurssachen "P*****", deren Zerreißung wegen des Sachzusammenhangs jedenfalls äußerst unzweckmäßig wäre, noch am ehesten verkraften kann, sodaß die Konkurssache an dieses Gericht überwiesen werden muß. Hieraus folgt zwangsläufig, daß sich auch die Zuständigkeit des Rekursgerichtes vom zweifellos eingearbeiteten Oberlandesgericht Linz an das Oberlandesgericht Wien verlagern muß.

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