OGH 4Nd512/93

4Nd512/93Tribunal supérieur18 nov. 1993

Texte intégral

OGH 4Nd512/93

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.11.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr.Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek und Dr.Redl als weitere Richter in der zu 1 Cg 2/93t des Landesgerichtes Steyr anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Norbert B*****, vertreten durch Dr.Georg Pertl, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagte Partei Hans L*****, vertreten durch Dr.Josef Lechner und Dr.Ewald Wirleitner, Rechtsanwälte in Steyr, wegen Zinsen und Kosten, infolge Antrages der klagenden Partei auf Delegierung des Landesgerichtes Klagenfurt den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache wird das Landesgericht Klagenfurt bestimmt.

Begründung

Begründung:

Im vorliegenden Rechtsstreit, in welchem es nach Einschränkung des Klagebegehrens auf Zinsen und Kosten infolge Zahlung des ursprünglich geforderten Kapitalbetrages im wesentlichen nur noch um die Prüfung des vom Beklagten erhobenen Einwandes der mangelnden Passivlegitimation geht, hat der Kläger noch vor Beginn der Beweisaufnahme die Delegierung des Landesgerichtes Klagenfurt beantragt, weil er selbst und sämtliche Zeugen im Sprengel dieses Gerichtes wohnten.

Der Beklagte hat sich gegen eine solche Delegierung ausgesprochen.

Das Vorlagegericht hat die beantragte Delegierung befürwortet.

Der Delegierungsantrag ist berechtigt.

Eine Delegierung aus Zweckmäßigkeitsgründen (§ 31 JN) ist dann zu verfügen, wenn die Übertragung der Zuständigkeit zu einer wesentlichen Verkürzung des Prozesses, zu einer Erleichterung der Amtstätigkeit oder zu einer wesentlichen Verbilligung des Verfahrens beitragen kann. Das trifft vor allem dann zu, wenn sich der Wohnort der Mehrzahl der Zeugen und einer oder beider Parteien im Sprengel des anderen Gerichtes befinden (Fasching, Zivilprozeßrecht2 Rz 209); in diesem Fall ist die Delegierung einer Vernehmung im Rechtshilfeweg vorzuziehen, da die Wahrung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes bedeutsamer erscheint als die Einhaltung der örtlichen Zuständigkeitsordnung (Fasching I 232; 4 Nd 503/90; 4 Nd 505/92).

Im vorliegenden Fall wohnen der Kläger sowie die drei bisher vom Beklagten beantragten Zeugen im Sprengel des Landesgerichtes Klagenfurt; bei dieser Sachlage überwiegen aber die Gründe für die beantragte Delegierung jene für die Beibehaltung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung, zumal die Delegierung voraussichtlich zu einer wesentlichen Vereinfachung und Verbilligung des Rechtsstreites sowie zu einer Erleichterung der Amtstätigkeit im Sinne des Unmittelbarkeitsgrundsatzes führen kann.

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