OGH 14Os165/93

14Os165/93Tribunal supérieur9 nov. 1993

Texte intégral

OGH 14Os165/93

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.11.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9.November 1993 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Lachner, Hon.Prof.Dr.Brustbauer, Dr.Massauer und Mag.Strieder als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Schmidt als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Wilhelm G***** und einen anderen wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Wilhelm G***** und die Berufung des Angeklagten Werner Hans M***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 8.März 1993, GZ 1 c Vr 13240/92-34, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten Wilhelm G***** die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden Wilhelm G***** und Werner Hans M***** (I.) des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 StGB und (II.) des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB schuldig erkannt.

Darnach haben sie am 3.November 1992 in Wien im bewußten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter

(zu I) fremde bewegliche Sachen, nämlich eine braune Herrenlederhandtasche "mit einem über einen Betrag von 25.000 Peseten bereits vollständig ausgefüllten Scheckformular" dem Ing.Karl W***** (aus dessen PKW, polizeiliches Kennzeichen KO-854 D, nach Einschlagen des rechten vorderen Seitenfensters, sohin) durch Einbruch mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern;

(zu II) eine Urkunde, über die sie nicht verfügen durften, nämlich den Reisepaß des Ing.Karl W*****, durch Ansichnahme unterdrückt, wobei sie mit dem Vorsatz handelten, zu verhindern, daß sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes bzw. einer Tatsache gebraucht werde.

Der Angeklagte G***** bekämpft den Schuldspruch mit einer auf die Z 4 und 5 a des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.

Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider wurde der Beschwerdeführer durch die Ablehnung (S 206 iVm S 225) des von seinem Verteidiger in der Hauptverhandlung gestellten Beweisantrages (S 203 iVm ON 23/S 119) auf Vernehmung des Zeugen Karl K***** in seinen Verteidigungsrechten nicht beeinträchtigt.

In Ansehung des genannten Zeugen, durch dessen Aussage dargetan werden sollte, daß der Angeklagte G***** "zur angeblichen Tatzeit des Einbruchsdiebstahls im Bereich der Kärntnerstraße aufhältig war und somit den ihm zur Last gelegten Einbruchsdiebstahl nicht begangen haben kann", wäre es schon im Hinblick auf die eigenen Angaben des Beschwerdeführers, wonach er (damals) keine Uhr besaß und seine Zeitangaben nur auf Vermutungen stützen konnte (S 61, 127) - um das Begehren nicht als bloßen Erkundungsbeweis erscheinen zu lassen - erforderlich gewesen, bei der Antragstellung darzutun, aus welchen Gründen erwartet werden kann, daß die Durchführung des beantragten Beweises auch tatsächlich das vom Antragsteller behauptete Ergebnis haben werde; hiezu wäre der Beschwerdeführer aber auch im Hinblick auf den feststehenden Zeitpunkt seiner Festnahme (in Wien 1, Kärntnerstraße 7 beim Versuch, den Scheck in einer *****Filiale einzulösen - S 13) und die unmittelbar vorangegangene Anzeigeerstattung durch den Geschädigten (S 47 = S 179) gehalten gewesen, der sein Fahrzeug (nur für kurze Zeit) wegen eines Zahnarztbesuches im nahegelegenen Naschmarktbereich abgestellt hatte (S 141).

Die Verfahrensrüge geht demnach fehl; gleichermaßen versagt aber auch die Tatsachenrüge (Z 5 a). Mit ihr vermag der Beschwerdeführer keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen aufzuzeigen. In Wahrheit unternimmt die Beschwerde nur den Versuch, die Beweiswürdigung der Tatrichter, welche auf Grund der Verfahrensergebnisse in ihrer Gesamtheit zur Überzeugung von der (Mit)Täterschaft des Angeklagten gelangten (S 223 f), nach Art einer Schuldberufung in Zweifel zu ziehen; eine Urteilsnichtigkeit nach § 281 Abs. 1 Z 5 a StPO wird damit nicht aufgezeigt.

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Wilhelm G***** war daher gemäß § 285 d Abs. 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Berufung des Angeklagten Werner Hans M***** fällt demnach in die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien (§ 285 i StPO).

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