OGH 8Ob1660/93

8Ob1660/93Tribunal supérieur28 oct. 1993

Texte intégral

OGH 8Ob1660/93

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.10.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gunther Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Edgar Huber, Dr.Birgit Jelinek, Dr.Ronald Rohrer und Dr.Ilse Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J***** D*****, vertreten durch Dr.Gerhard O.Mory, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei P***** G*****, vertreten durch Dr.Roderich Santner, Rechtsanwalt in Tamsweg, wegen Feststellung und Wiederherstellung (Gesamtstreitwert S 60.000,-), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 4.März 1993, GZ 6 R 230/92-44, den

Beschluß

gefaßt:

Begründung

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO), weil der Kläger mit seinen weitwendigen Ausführungen in Wahrheit lediglich die auf Grund sorgfältiger Beweiswürdigung getroffenen Tatsachenfeststellungen in unzulässiger Weise zu bekämpfen versucht: Der Vertrag über die Einräumung der Servitut, deren Umfang dem Kläger bekannt war, kam spätestens im Zeitpunkt seiner Unterschriftsleistung auf dem vom Beklagten vorbereiteten und - nach Verhandlungen und Erzielung der Willensübereinstimmung über die vom Beklagten als Servitutsberechtigten zu erbringenden Gegenleistungen - abgeänderten und ergänzten Vertrag mit obligatorischer Wirkung zwischen den Streitteilen zustande (SZ 44/41; 47/29 ua), weil damals über alle erheblichen Vertragspunkte Willensübereinstimmung erzielt worden war; der obligatorische Vertrag ist formfrei, sodaß er nicht der Unterschrift des Beklagten bedurfte. Ob der Vertrag in der vorliegenden Form bereits verbücherungsfähig wäre oder ob es noch einer weiteren förmlichen Vertragsurkunde bedürfte, ist für seine obligatorische Gültigkeit unerheblich.

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