OGH 3Ob156/93

3Ob156/93Tribunal supérieur20 oct. 1993

Texte intégral

OGH 3Ob156/93

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.10.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger, Dr.Angst, Dr.Graf und Dr.Gerstenecker als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Brigitte Z*****, vertreten durch Dr.Klaus Dengg, Rechtsanwalt in Zell am Ziller, wider die beklagte Partei Dr.Norbert G*****, wegen Einwendungen gegen die Exekutionsbewilligung (§ 36 EO), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 12.Jänner 1993, GZ 3 a R 532/92-24, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Zell am Ziller vom 18.August 1992, GZ 3 C 6/92b-17, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Der Beklagte hatte die Klägerin rechtsfreundlich vertreten und mit ihr im Prozeß über seine Honorarforderungen am 4.9.1991 einen Vergleich geschlossen, in welchem sich die Klägerin verpflichtete, ihm S 26.100,- in monatlichen Raten zu je S 1.000,- beginnend mit Oktober 1991, fällig bis zum 5. jedes Monats in vorhinein zu bezahlen. Für den Verzugsfall wurden Terminsverlust und eine Verzinsung von 10 % p.a. vereinbart.

Mit der Behauptung, es sei Terminsverlust eingetreten, beantragte der Beklagte beim Erstgericht am 15.10.1991 zu E 4306/91 zur Hereinbringung einer vollstreckbaren Forderung von S 26.100,- sA Gehaltsexekution und am 28.11.1991 zu E 4767/91 Fahrnisexekution. Diese Exekutionen wurden bewilligt. In beiden Exekutionsverfahren wurde die betriebene Forderung jeweils am 20.12.1991 wegen Teilzahlung auf S 23.667,49 sA eingeschränkt.

Mit Klage vom 2.1.1992 begehrte die Klägerin, diese Exekutionen für unzulässig zu erklären, weil Terminsverlust nicht eingetreten sei.

Das Erstgericht gab der Impugnationsklage statt.

Das Gericht zweiter Instanz bestätigte mit dem angefochtenen Urteil die Entscheidung des Erstgerichtes und sprach aus, daß die Revision aus dem Grunde des § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig sei.

Die dennoch erhobene Revision des Beklagten ist im Sinne des zutreffenden belehrenden berufungsgerichtlichen Ausspruchs jedenfalls unzulässig und daher zurückzuweisen, weil der den Streitwert oder Impugnationsklage darstellende, im maßgeblichen Klagszeitpunkt betriebene Anspruch unter S 50.000,- liegt (JBl 1979, 436 uam).

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