OGH 10ObS206/93

10ObS206/93Tribunal supérieur14 oct. 1993

Texte intégral

OGH 10ObS206/93

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.10.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Bauer als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Fritz Stejskal (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Dr.Peter Fischer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Nikolaus M*****, vertreten durch Dr.Alexander Neurauter, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 14.Mai 1993, GZ 34 Rs 36/93-21, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 23.November 1992, GZ 3 Cgs 4/92-14, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 leg cit). Bereits in der Berufung behauptete, vom Berufungsgericht aber verneinte angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz dürfen nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senates auch in einer sozialgerichtlichen Revision nicht neuerlich gerügt werden (SSV-NF 6/28 mwN, zuletzt 24.8.1993, 10 Ob S 134/93 unter Hinweis auf Ballon in Matscher-FS (1993) 15 f).

Der im § 503 Z 4 ZPO genannte Revisionsgrund gelangt nicht zur gesetzgemäßen Darstellung, so daß darauf nicht weiter einzugehen ist.

Der nicht gerechtfertigten Revision war daher nicht Folge zu geben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

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