OGH 9ObA276/93
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 13.10.1993
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Bauer als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag.Dr.Walter Zeiler und Mag.Kurt Retzer in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei M***** S*****, vertreten durch Dr.Josef Klaunzer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei S*****, vertreten durch Dr.Hansjörg Schweinester und Dr.Paul Delazer, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen Räumung (Streitwert 60.000 S), infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 3.August 1993, GZ 5 Ra 156/93-12, womit der Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 30.Juni 1993, GZ 45 Cga 93/93g-9, zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.
Begründung
Begründung:
Die Klägerin begehrt mit der beim Landesgericht Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht erhobenen Klage vom Beklagten die Räumung einer Wohnung und einer Garage mit der Behauptung, die Wohnung sei dem Beklagten als Dienstwohnung zur Verfügung gestellt worden.
Der Beklagte wendete die sachliche Unzuständigkeit des Landesgerichtes Innsbruck ein und beantragte im übrigen die Abweisung der Klage. Er sei weder in einem Dienstverhältnis zur Klägerin gestanden, noch sei ihm die Wohnung in irgendeinem Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis überlassen worden. Das Mietverhältnis unterliege den Bestimmungen des MRG.
Die Klägerin beantragte die Überweisung der Rechtssache an das nicht offenbar unzuständige Bezirksgericht Innsbruck, hielt aber ihre Behauptung, es handle sich um eine Wohnung im Sinne des § 1 Abs 2 Z 2 MRG ausdrücklich aufrecht.
Das Erstgericht sprach seine Unzuständigkeit aus und überwies die Rechtssache an das Bezirksgericht Innsbruck. Da sich die Klägerin der Unzuständigkeitseinrede unterworfen habe, sei anzunehmen, daß es sich bei der streitgegenständlichen Wohnung nicht um eine Dienstwohnung handle und die vorliegende Rechtssache daher keine Arbeitsrechtssache sei. Da für Räumungsklagen die Bezirksgerichte zuständig seien, sei die Klage im Sinne des Antrages der Klägerin gemäß § 261 Abs 6 ZPO an das Bezirksgericht Innsbruck zu überweisen.
Das Rekursgericht wies den gegen diesen Beschluß erhobenen Rekurs der Klägerin zurück und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,- übersteige. Ein Beschluß, mit dem das Gericht auf Antrag des Klägers die Überweisung der Rechtssache gemäß § 261 Abs 6 ZPO ausspreche, sei kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung unanfechtbar. Die Rechtssache sei nach Eintritt der Streitanhängigkeit an ein Gericht überwiesen worden, dessen Sitz in derselben Gemeinde liege, wie der des angeführten Gerichtes, so daß die Anfechtung des Beschlusses auch nach § 45 JN ausgeschlossen sei. Der Klägerin fehle überdies eine Beschwer, weil sich ihr Rechtsmittel nicht gegen den Spruch, sondern nur gegen die Begründung des erstgerichtlichen Beschlusses wende. Die Anfechtung einer Entscheidung nur wegen des Inhaltes der Begründung sei jedoch ausgeschlossen.
Gegen diesen Beschluß richtet sich der Revisionsrekurs der Klägerin mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß die Begründung, es handle sich um keine Dienstwohnung, ersatzlos aufgehoben werde oder aber die Begründung dahin abzuändern, daß ausgesprochen werde, daß es sich bei der klagsgegenständlichen Wohnung um eine Dienstwohnung handle; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Das Rekursgericht hat den Rekurs der Klägerin zurückgewiesen. Der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof unterliegt daher nur die Frage, ob diese Zurückweisung zu Recht erfolgte.
Gemäß § 261 Abs 6 ZPO kann der Kläger dann, wenn der Beklagte die Unzuständigkeit einwendet oder das Gericht die Zuständigkeit von Amts wegen prüft, den Antrag stellen, daß das Gericht für den Fall, daß es seine Unzuständigkeit ausspricht, die Klage an das vom Kläger namhaft gemachte Gericht überweise. Das Gericht hat diesem Antrag stattzugeben, wenn es das andere Gericht nicht für offenbar unzuständig erachtet. Gegen einen über einen solchen Antrag gefaßten Überweisungsbeschluß ist mit Ausnahme der Entscheidung über die Kosten des Zuständigkeitsstreites ein Rechtsmittel nicht zulässig (§ 261 Abs 6 Satz 5 ZPO).
Der Überweisungsbeschluß des Erstgerichtes erging auf der Grundlage des § 261 Abs 6 ZPO. Die Begründung des Rekursgerichtes, daß die Anfechtung des erstgerichtlichen Überweisungsbeschlusses nach dieser Bestimmung unzulässig sei, ist daher unzutreffend. Dagegen wird im Revisionsrekurs auch nichts vorgebracht. Da der Rekurs schon aus diesem Grund zu Recht zurückgewiesen wurde, kann dahingestellt bleiben, ob auch noch andere Gründe der Zulässigkeit des Rechtsmittels entgegenstanden. Es ist daher entbehrlich, auf jene Ausführung des Rechtsmittels einzugehen, die sich lediglich dagegen wenden, daß das Rekursgericht die Zurückweisung auch mit der mangelnden Beschwer der Klägerin begründete.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 40, 50 ZPO.