OGH 8Ob1652/93

8Ob1652/93Tribunal supérieur30 sept. 1993

Texte intégral

OGH 8Ob1652/93

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.09.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.E.Huber, Dr.Niederreiter, Dr.Rohrer und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Peter P*****, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr.Roland Gabl und Dr.Josef Kogler, Partnerschaft in Linz, wider die beklagte Partei Dr.Helmut V*****, wegen S 54.535,60 sA infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 26.Mai 1993, GZ 3 R 89/93-24, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Begründung

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO), weil

1. ) nach der ständigen Rechtsprechung angebliche erstgerichtliche Verfahrensmängel, deren Vorliegen vom Berufungsgericht verneint wurde, vor dem Revisionsgericht nicht neuerlich geltend gemacht werden können;

2. ) die Feststellung, daß der Beklagte vom Kläger in allen sechs Rechtsstreitigkeiten bevollmächtigt worden war, für den Obersten Gerichtshof bindend ist und

3. ) die berufungsgerichtliche Beurteilung, daß die vom Kläger behauptete Unzweckmäßigkeit bestimmter Vertretungshandlungen des Beklagten nicht gegeben sei, als von den besonderen Umständen dieses Einzelfalles abhängig keine über diesen hinausgehende Bedeutung hat.

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