OGH 13Os139/93

13Os139/93Tribunal supérieur29 sept. 1993

Texte intégral

OGH 13Os139/93

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.09.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 29.September 1993 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Lachner, Dr.Massauer, Dr.Ebner und Dr.Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Mazzolini als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Walter D***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 und § 15 StGB sowie anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 8.April 1993, GZ 7 Vr 566/92-71, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Verfahrens über seine Rechtsmittel zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Walter D***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 und § 15 StGB (I) sowie der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach dem § 229 Abs. 1 StGB (II) und der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach den §§ 223 Abs. 1, 224 StGB (III) schuldig erkannt und zu 2 1/2 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.

Nach dem Inhalt des von ihm mit Nichtigkeitsbeschwerde aus den Gründen der Z 4 und 5 des § 281 Abs. 1 StPO allein bekämpften Schuldspruchs wegen des Diebstahlsverbrechens wird ihm angelastet, in der Nacht zum 23.Juni 1992 in Obervellach/Kärnten bei einem Einbruch in das dortige Raiffeisenlagerhaus Elektromaschinen im Wert von zusammen 10.080 S, darunter eine "Kenwood" Küchenmaschine, erbeutet (I/1) und in der Nacht zum 28.Juni 1992 in Eggelsberg/OÖ aus der Motorenwicklerei des Josef Sch***** nach Einschlagen eines Fensters und Einsteigen 8 Motorsägen und 1 Griller im Gesamtwert von 55.150 S zu stehlen versucht zu haben (I/2).

Die Nichtigkeitsbeschwerde ist unbegründet.

Ob sich der Angeklagte am 22./23.Juni 1992 (= Tatnacht zu I/1) einige Zeit in der Wohnung der Mutter (Zeugin Gertrude D*****) seiner Freundin (Zeugin Silvia P*****) in Klagenfurt aufgehalten hat (weshalb er - wie er behauptet - aus dem Gedächtnis in der Lage war, die als Beilagen zum Hauptverhandlungsprotokoll ON 70 im Akt erliegenden Skizzen der Wohnhausfassade und der Wohnung anzufertigen sowie von Gertrude D***** eine Personsbeschreibung abzugeben - siehe S 27/II), ist nicht entscheidungswesentlich. Die Tatrichter folgten in Ansehung der Alibibehauptungen des Angeklagten der Aussage der Zeugin Silvia P***** (US 8 iVm S 47/I und 370/I), wonach er in der fraglichen Nacht jedenfalls etwa 4 Stunden allein unterwegs war. Diese entscheidende Feststellung würde selbst dann nicht widerlegt, wenn sich durch die beantragte (S 30/II) ergänzende Vernehmung der Zeugin Gertrude D***** und entsprechende polizeiliche Erhebungen an Ort und Stelle die Richtigkeit der erwähnten Personsbeschreibung und der Skizzen herausgestellt und sich damit ein Anhaltspunkt für eine (zeitweilige) Anwesenheit des Angeklagten in der Wohnung der Gertrude D***** - die übrigens Silvia P***** im Gegensatz zu ihrer Mutter ohnedies nicht ausgeschlossen hat - ergeben hätte. Der angestrebte Alibinachweis wäre somit durch die beantragte Beweisaufnahme nicht zu erbringen gewesen, weshalb in deren Ablehnung der geltend gemachte Verfahrensmangel (Z 4) nicht zu erblicken ist.

Soweit der Beschwerdeführer meint, daß die Zeugin Gertrude D***** infolge der Konfrontation mit den Skizzen des Angeklagten "nicht bei ihrer praktischen Aussageverweigerung" verbleiben würde und daher von ihrer Seite Zeitangaben zum tatsächlichen Geschehnisablauf zu erwarten gewesen wären, die die Beweislage grundlegend verändert hätten, entfernt sich die Beschwerde in prozeßordnungswidriger Weise vom antragsgemäßen Beweisthema und zielt außerdem auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis ab.

Im übrigen sei noch hinzugefügt, daß das Erstgericht in den im Urteil (US 11) nachgetragenen Gründen des abweislichen Zwischenerkenntnisses mit Recht auf die Möglichkeit verwiesen hat, daß sich der Angeklagte vom Aussehen der Zeugin Gertrude D***** und den örtlichen Gegebenheiten in deren Wohnung auch anderweitig hätte Kenntnis verschaffen können, in welchem Zusammenhang auffällt, daß die Skizzen Details enthalten, von denen nicht angenommen werden kann, daß sie bei einem einmaligen, selbst längeren Aufenthalt in einer Wohnung im Gedächtnis haften bleiben.

Die Einholung eines kraftfahrtechnischen Gutachtens zur Feststellung des Fahrzeitbedarfs Klagenfurt-Obervellach-Klagenfurt war deshalb entbehrlich, weil diese Frage - wie das Erstgericht zutreffend ausführt (US 11) - schon auf Grund allgemeinen Erfahrungswissens beantwortet werden kann, ohne daß es der Beiziehung eines Experten bedurfte. Auch in diesem Punkt ist dem Schöffengericht daher kein Verfahrensfehler (Z 4) unterlaufen.

Mit der Aussage der Zeugin Silvia P***** in der Hauptverhandlung betreffend ihre erstmalige Wahrnehmung der Küchenmaschine "Kenwood" (I/1) im PKW des Angeklagten mußte sich das Erstgericht bei der Würdigung ihrer diesbezüglich eindeutigen Aussage vor der Gendarmerie (US 8 iVm S 47/I; übrigens auch vor dem Untersuchungsrichter S 370/I) nicht auseinandersetzen, weil - nach dem Kontext - die Zeugin in der Hauptverhandlung keineswegs ausgeschlossen hat, das Gerät bereits am Morgen des 23.Juni 1992 in Klagenfurt bemerkt zu haben, sondern sich daran nur nicht mehr erinnern konnte (S 480, 484/I).

Dem Beschwerdevorbringen (Z 5) zuwider ist auch der Schuldspruch im Faktum I/2 durchaus nicht offenbar unzureichend begründet. Richtig ist, daß zwischen dem Kalendervermerk: "Bin unterwegs wegen der Motorsägen - Walter" (S 363/I) und dem versuchten Einbruchsdiebstahl von 8 Motorsägen zum Nachteil der Firma Josef Sch***** kein "direkter" Zusammenhang in der Art besteht, daß allein schon aus diesem Vermerk auf eine Täterschaft des Angeklagten geschlossen werden könnte. Dies hat aber das Erstgericht gar nicht getan, sondern seine Überzeugung von der Schuld des Beschwerdeführers vor allem mit dem Auffinden von dessen PKW in unmittelbarer Nähe des Tatortes, mit den wechselhaften und wenig plausiblen Erklärungen über seine dortige Anwesenheit, mit der merkwürdigen Vorgangsweise beim Abholen des PKW am nächsten Tag sowie mit der vom Angeklagten schon einmal praktizierten Arbeitsweise begründet (US 12-14). Es hat dabei den Kalendervermerk nur als zusätzliches Indiz angeführt und ersichtlich auch mitberücksichtigt, daß der Angeklagte außergewöhnlich oft und schwer wegen Diebstahls vorbestraft ist (US 4-6).

Diese Begründung ist logisch, empirisch einwandfrei und weist keine formellen Mängel in der Bedeutung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes auf. In Wahrheit versucht der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen nur nach Art einer im Rechtsmittelverfahren gegen Urteile von Kollegialgerichten gesetzlich nicht vorgesehenen Schuldberufung aufzuzeigen, daß die Verfahrensergebnisse auch andere, für ihn günstigere Schlußfolgerungen zugelassen hätten.

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher als offenbar unbegründet schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs. 1 Z 2 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die beiderseitigen Berufungen folgt (§ 285 i StPO).

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