OGH 10ObS181/93

10ObS181/93Tribunal supérieur21 sept. 1993

Texte intégral

OGH 10ObS181/93

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.09.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Ehmayr als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Dr.Ilona Gälzer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Franz Riepl (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Gertraud S*****, vertreten durch Dr.Elisabeth Geymüller, Rechtsanwalt in Krems-Hollenburg, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, 1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1, wegen Berufsunfähigkeitspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28.Juni 1993, GZ 34 Rs 135/92-39, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Kreisgerichtes Krems an der Donau als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 13.Mai 1992, GZ 7 Cgs 138/91-31, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Der einzige benannte Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung (der Sache) ist nicht gesetzgemäß ausgeführt. Die Revision zeigt weder eine Fehlbeurteilung des festgestellten Sachverhaltes noch einen auf unrichtiger rechtlicher Beurteilung beruhenden Feststellungsmangel auf. Sie rügt vielmehr neuerlich bereits in der Berufung behauptete, vom Berufungsgericht aber verneinte angebliche Verfahrensmängel erster Instanz. Eine solche wiederholte Mängelrüge ist jedoch auch in Sozialrechtssachen nicht zulässig (stRsp des erkennenden Senates: SSV-NF 6/28 mwN uva; zuletzt 24.8.1993 10 Ob S 134/93; Ballon, Einführung in das österreichische Zivilprozeßrecht Streitiges Verfahren3, 228; ders, FS Matscher 1993, 15 ff).

Der nicht gerechtfertigten Revision war daher nicht Folge zu geben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

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