OGH 15Os137/93

15Os137/93Tribunal supérieur16 sept. 1993

Texte intégral

OGH 15Os137/93

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.09.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 16.September 1993 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Steininger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner, Dr.Kuch, Dr.Schindler und Dr.Ebner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Freyer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Karl V***** wegen des Vergehens der Beleidigung nach § 115 Abs. 1 StGB über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen die Strafverfügung des Strafbezirksgerichtes Wien vom 25. Februar 1992, GZ 7 U 2493/91-6, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Erster Generalanwalt Dr.Stöger, und des Verurteilten Karl V***** zu Recht erkannt:

Spruch

Die Strafverfügung des Strafbezirksgerichtes Wien vom 25.Feber 1992, GZ 7 U 2493/91-6, verletzt das Gesetz in der Bestimmung des § 460 Abs. 1 StPO.

Diese Strafverfügung wird aufgehoben und es wird dem Strafbezirksgericht Wien aufgetragen, dem Gesetz gemäß vorzugehen.

Begründung

Gründe:

Dipl.Ing.Viktor A***** brachte am 10.Dezember 1991 beim Strafbezirksgericht Wien zu 7 U 2493/91 die Privatanklage gegen Karl V***** (richtig: V*****) wegen des Vergehens der Beleidigung nach § 115 Abs. 1 StGB ein, in welcher er ausführte, V***** habe ihm am 31. Oktober 1991 in Wien vor mehreren Personen einen Faustschlag gegen die linke Wange versetzt und ihn solcherart am Körper mißhandelt (ON 1). Nach gerichtlicher Vernehmung des Beschuldigten am 5.Feber 1992, bei welcher dieser den inkriminierten Schlag zwar zugab, ihn aber als eine auf Angst zurückzuführende Abwehrbewegung darstellte (ON 5), erließ das Strafbezirksgericht Wien am 25.Feber 1992 gegen Karl V***** eine privatanklagekonforme Strafverfügung. Es verurteilte den Beschuldigten zu einer (gemäß § 43 StGB unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehenen) Geldstrafe von 20 Tagessätzen a 250 S und verpflichtete ihn gleichzeitig - verfehlt auf § 390 StPO gestützt - zum Ersatz der dem Privatankläger entstandenen Kosten sowie weiters zum Ersatz der mit 300 S bestimmten Pauschalkosten. Diese Strafverfügung erwuchs in Rechtskraft.

Die Strafverfügung vom 25.Feber 1992 steht, wie der Generalprokurator in seiner gemäß § 33 Abs. 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend rügt, mit dem Gesetz nicht im Einklang.

Gemäß § 460 Abs. 1 StPO kann der Richter im bezirksgerichtlichen Verfahren die Strafe ohne vorausgehendes Verfahren durch Strafverfügung festsetzen, falls er nur eine Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen zu verhängen findet, wenn ein auf freiem Fuß befindlicher Beschuldigter von einer Behörde oder von einem Sicherheitsorgan auf Grund eigener dienstlicher Wahrnehmung oder eines Geständnisses angezeigt wird oder die durchgeführten Erhebungen zur Beurteilung aller für die Entscheidung maßgebenden Umstände ausreichen. Der in Foregger-Serini StPO5 Anm IV zu § 460 StPO vertretenen Ansicht, die Erlassung einer Strafverfügung sei in Privatanklagesachen nicht schlechthin ausgeschlossen, könnte bei einer - nach dem Gesetzeswortlaut an sich vertretbaren - Interpretation allein des § 460 Abs. 1 StPO dann beigepflichtet werden, wenn der durch das Wort "oder" von den zunächst genannten Voraussetzungen (Anzeige eines auf freiem Fuß befindlichen Beschuldigten durch eine Behörde oder ein Sicherheitsorgan auf Grund eigener dienstlicher Wahrnehmung oder eines Geständnisses) getrennt angeführten (weiteren) Voraussetzung, daß die durchgeführten Erhebungen zur Beurteilung aller für die Entscheidung maßgebenden Umstände ausreichen, eine eigenständige, von den primär angeführten gesetzlichen Prämissen unabhängige Bedeutung beigemessen und sie nicht bloß als ergänzende Alternative dazu angesehen wird. Aber selbst bei einer solchen Interpretation des § 460 Abs. 1 StPO stehen der Anwendung dieser Gesetzesstelle (auch) auf Privatanklagesachen folgende Erwägungen entgegen:

Nach der früheren, bis zum 31.Dezember 1974 in Geltung gestandenen, erst durch das Strafprozeßanpassungsgesetz (StPAG), BGBl Nr 423/1974, in wesentlichen Punkten geänderten Bestimmung des § 460 Abs. 1 StPO konnte kein Zweifel bestehen, daß die Erlassung einer Strafverfügung in Privatanklagesachen unzulässig war. Der erste Satz des § 460 Abs. 1 StPO alte Fassung hatte folgenden Wortlaut: "Wenn von einer öffentlichen Behörde oder einer der im § 68 des Strafgesetzes erwähnten Personen gegen einen auf freiem Fuße befindlichen Beschuldigten aufgrund ihrer eigenen dienstlichen Wahrnehmung oder eines vor ihr abgelegten Geständnisses eine weder aus Gewinnsucht begangene noch gegen die öffentliche Sittlichkeit verstoßende Gesetzesübertretung angezeigt wird, so kann der Richter auf Antrag des mit den staatsanwaltlichen Verrichtungen betrauten Beamten die verwirkte Strafe ohne vorausgehendes Verfahren durch Strafverfügung festsetzen, falls er Arrest oder strengen Arrest von höchstens 14 Tagen oder eine Geldstrafe oder an deren Stelle für den Fall der Uneinbringlichkeit eine höchstens 14-tägige Arreststrafe oder eine Arrest- und eine Geldstrafe nebeneinander zu verhängen findet und die Haupt- und die Ersatzfreiheitsstrafe zusammen 14 Tage nicht übersteigen." Da somit nach der alten Rechtslage die Erlassung einer Strafverfügung durch das Gericht ausdrücklich einen darauf abzielenden Antrag des mit den staatsanwaltlichen Verrichtungen betrauten Beamten voraussetzte, kam die Erlassung einer Strafverfügung in einem Privatanklageverfahren nicht in Betracht (so auch die hiezu ergangene Judikatur; vgl EvBl 1949/249, EvBl 1968/435, SSt V/57, XX/151, XXII/44, XXIII/78).

Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage betreffend das Strafprozeßanpassungsgesetz sollten zwar durch die im StPAG vorgesehene Änderung des § 460 Abs. 1 StPO die Möglichkeiten zur Erlassung einer Strafverfügung dadurch erweitert werden, daß das Mandatverfahren neben den Fällen der eigenen dienstlichen Wahrnehmung eines Sicherheitsorganes (der Personenkreis des § 68 StG sollte auf diesen in der Praxis einzig bedeutsamen Fall eingeschränkt werden) und des Geständnisses auch dann zulässig sein soll, wenn Erhebungen durchgeführt wurden, die zur Beurteilung aller für die Entscheidung maßgebenden Umstände ausreichen. Dabei war in erster Linie an der Sache nach umfassende und unbedenkliche Erhebungen der Sicherheitsbehörden und -dienststellen oder etwa an ein beim Gerichtshof geführtes Verfahren in Richtung einer in dessen Zuständigkeit fallenden strafbaren Handlung gedacht. Aber auch einfache Erhebungsakte des Bezirksgerichtes selbst sollten nicht ausgeschlossen sein, diese sollten aber keinen solchen Umfang erreichen, daß gegenüber der Durchführung einer Hauptverhandlung kaum noch eine Vereinfachung erzielt werde (vgl 934 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates XIII.GP, S 39).

Diese Gesetzesmaterialien (der Bericht des Justizausschusses, 1257 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates XIII.GP läßt die in Aussicht genommene Änderung der Bestimmung des § 460 Abs. 1 StPO unerwähnt) bieten aber keinen hinreichenden Anhaltspunkt dafür, daß die mit dem StPAG vorgesehene Erweiterung der Möglichkeiten zur Erlassung einer Strafverfügung auch für das Privatanklageverfahren gelten sollte. Dagegen spricht vor allem, daß der Wortlaut des Absatzes 2 des § 460 StPO unverändert in Geltung blieb. Darnach ist die Strafverfügung vor der Zustellung an den Beschuldigten "dem mit den staatsanwaltschaftlichen Verrichtungen betrauten Beamten" zur Einsicht vorzulegen, dem das Gesetz ebenso wie dem Beschuldigten - nicht aber dem Privatankläger - ein binnen vierzehn Tagen auszuübendes Einspruchsrecht einräumt. Hätte der Gesetzgeber durch die in Rede stehende Änderung des § 460 Abs. 1 StPO tatsächlich eine Erweiterung der Anwendungsmöglichkeiten des Mandatsverfahrens auch auf Privatanklagesachen beabsichtigt, wäre eine entsprechende Neufassung auch des § 460 Abs. 2 StPO erforderlich gewesen. Somit muß aus der unverändert in Geltung gebliebenen Regelung des § 460 Abs. 2 StPO abgeleitet werden, daß im Privatanklageverfahren (vor dem Bezirksgericht) die Erlassung einer Strafverfügung weiterhin unzulässig ist.

Davon ausgehend erweist sich aber die im Verfahren 7 U 2493/91 des Strafbezirksgerichtes Wien gegen Karl V***** erlassene Strafverfügung (ON 6) als gesetzwidrig. Sie gereicht, da ihr die Wirkungen eines verurteilenden gerichtlichen Erkenntnisses zukommen, dem Beschuldigten zum Nachteil, sodaß in Stattgebung der zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde spruchgemäß zu entscheiden war.

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