OGH 5Ob1047/93

5Ob1047/93Tribunal supérieur14 sept. 1993

Texte intégral

OGH 5Ob1047/93

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.09.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner, Dr.Klinger, Dr.Schwarz und Dr.Floßmann als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Mag.Silvia G*****, ***** Wien, Agasse 138/5, vertreten durch Mag.Gabriele Lurger-Jaritz, Funktionärin der Mietervereinigung Österreichs, Bezirksorganisation Liesing, 1230 Wien, Breitenfurterstraße 230, wider den Antragsgegner Walter L, Hauseigentümer, ***** Wien, A*****gasse 140/7, vertreten durch Dr.Michael Gabler, Rechtsanwalt in Wien, wegen § 37 Abs 1 Z 8 MRG iVm § 44 MRG infolge außerordentlichen Rekurses des Antragstellers gegen den Sachbeschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 15.April 1993, GZ 48 R 254/93-33, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Rekurs des Antragsgegners wird gemäß § 37 Abs 3 Z 16 bis Z 18 MRG iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a ZPO iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Begründung:

Die im Revisionsrekurs aufgeworfene Rechtsfrage ist im Anlaßfall gar nicht zu lösen, weil der festgestellte Sachverhalt eine Abweisung des Herabsetzungsbegehrens der Antragstellerin nicht einmal dann ermöglichen würde, wenn man die Richtigkeit der vom Antragsgegner vertretenen Rechtsansicht unterstellt.

Die in § 16 Abs 1 Z 3 MRG vorgesehene Vereinbarung eines den Kategoriemietzins übersteigenden Hauptmietzinses setzt nach dem klaren Gesetzeswortlaut voraus, daß der Vermieter zur Erhaltung des Hauses erhebliche Eigenmittel "aufgewendet hat". Die bloße Absicht einer solchen Investition stellt also den Privilegierungstatbestand nicht her (WoBl 1990, 12/5). Selbst wenn man der Meinung des Revisionsrekurswerbers nähertritt, nach dem Gesetzeszweck sei nicht zwischen effektiven Zahlungen des Vermieters und dem Eingehen finanzieller Verpflichtungen durch ihn zu unterscheiden, müßte demnach der Aufwand (in diesem Sinn die Zahlungsverpflichtung) des Vermieters im Zeitpunkt der Mietzinsvereinbarung bereits entstanden sein.

Genau darauf lief das Vorbringen des Antragsgegners hinaus, er mache als Aufwand "alle ihn (im Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses am 5.3.1980) aus der Auftragsvergabe an die Professionisten bereits treffenden Verbindlichkeiten" geltend (AS 90). Noch in seinem Rekurs gegen den erstgerichtlichen Sachbeschluß vom 21.12.1992 argumentierte er damit, daß es als Einsatz von Eigenmitteln des Vermieters anzusehen sei, wenn von diesem bereits ein konkreter Auftrag (zur Durchführung von Erhaltungsarbeiten) erteilt wurde, der auch sofort zu erfüllen ist (AS 154). Derartige Auftragsvergaben konnten jedoch im gegenständlichen Fall nicht festgestellt werden. Im März 1980 bewegten sich nämlich die Auftragsvergaben an Professionisten noch im Rahmen dessen, was Gegenstand eines Verfahrens nach § 7 MG war und auf der Basis eines damals noch ausreichenden Darlehens zu einer vorläufigen Mietzinserhöhung auf S 44,-- pro Friedenskrone geführt hatte. Wie weit damals die Arbeiten gediehen waren und ob über die im Mietzinserhöhungsverfahren vorgelegten Kostenvoranschläge hinaus überhaupt Aufträge vergeben wurden, ließ sich nicht feststellen (S 4 des Sachbeschlusses ON 29).

Es fehlt somit am Nachweis, daß dem Antragsgegner im Zeitpunkt der Mietzinsvereinbarung mit der Antragstellerin bereits ein Aufwand (eine konkrete Zahlungsverpflichtung) iSd § 16 Abs 1 Z 3 MRG (vgl MietSlg 40/5; WoBl 1992, 202, 134) enstanden war. Da den Antragsgegner insoweit die objektive Behauptungs- und Beweislast traf (MietSlg 40/12 ua), wäre selbst bei Zutreffen seiner Rechtsansicht ein Erfolg des Revisionsrekurses auszuschließen.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.