OGH 8Ob1628/93

8Ob1628/93Tribunal supérieur9 sept. 1993

Texte intégral

OGH 8Ob1628/93

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.09.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.E.Huber, Dr.Jelinek, Dr.Rohrer und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Hausverwaltung C*****, vertreten durch Dr.Renate Wimmer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Evelyn Roberta O*****, vertreten durch Dr.Heidi Preiß, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 200.000,- infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 5.Mai 1993, GZ 14 R 14/93-17, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Begründung

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO), weil

1. ) der behauptete Feststellungsmangel betreffend eine Willenseinigung noch vor Fristablauf zufolge Fehlens diesbezüglicher Beweisergebnisse vom Berufungsgericht zu Recht verneint wurde (laut ON 1 AS 3 wurde hiefür lediglich PV angeboten, die jedoch gemäß ON 11 AS 45 zu keinem bzw. gemäß ON 11 AS 47 zum gegenteiligen Beweisergebnis führte), sodaß die erstgerichtliche Feststellung (US 7 letzter Satz), die Unterzeichnung des Offertes des Käufers durch die Beklagte als Verkäuferin habe erst nach Ablauf der Wirksamkeitsdauer des Alleinvermittlungsauftrages stattgefunden, zugrundezulegen ist, und

2. ) auf dieser für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungsgrundlage der Tatsacheninstanzen die berufungsgerichtliche Beurteilung, der behauptete Klageanspruch könne auch nicht aus § 9 Abs 1 Z 1 ImmMV abgeleitet werden, zutreffend erscheint.

Der Antrag der Beklagten auf Zuspruch der Kosten ihrer Revisionsbeantwortung wird gemäß § 508 a Abs 2 Satz 3 ZPO abgewiesen.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.