OGH 9ObA209/93

9ObA209/93Tribunal supérieur8 sept. 1993

Texte intégral

OGH 9ObA209/93

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.09.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Gamerith als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Petrag sowie durch die fachkundigen Laienrichter Mag.Dr.Friedrich Hötzl und Leopold Smrcka als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Jasminka J*****, Hilfsarbeiterin, ***** vertreten durch Dr.Charlotte Böhm und Dr.Erika Furgler, Rechtsanwältinnen in Wien, wider die beklagte Partei Dr.Peter Z*****, Rechtsanwalt in Wien, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Firma S***** Z*****, wegen Feststellung (S 54.582,80 brutto sA), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 21.April 1993, GZ 31 Ra 28/93-20, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 2.Juli 1992, GZ 16 Cga 511/92-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin ist schuldig, dem Beklagten die mit S 4.348,80 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 724,80 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Das Berufungsgericht hat die Frage, ob die Befristung des Arbeitsverhältnisses sachlich gerechtfertigt war (§ 11 Abs 2 Z 4 AÜG), zutreffend bejaht. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin, daß der Grund der Befristung im Dienstzettel nicht festgehalten worden sei, so daß die Befristung unwirksam sei, entgegenzuhalten:

Richtig ist, daß gemäß § 11 Abs 1 Z 2 AÜG bereits für die erste Befristung des Arbeitsverhältnisses eine sachliche Rechtfertigung erforderlich ist. Diese ist aus vermittlungsrechtlichen Gründen in der sogenannten Grundvereinbarung bzw im Dienstzettel nach § 11 Abs 4 AÜG offenzulegen. Befristungen ohne sachlichen Grund sind nach § 11 Abs 2 Z 4 AÜG verboten (vgl Geppert, AÜG § 11 Erl 2.7; Leutner-Schwarz-Ziniel, AÜG § 11 Erl 8).

Nach den Feststellungen der Vorinstanzen erfolgte die Befristung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin deshalb, da wegen Krankenstandes und Urlaubs einiger Arbeitskräfte ein kurzfristiger Arbeitskräftemehrbedarf lediglich für zwei bis drei Monate bestand. Insoweit war die Befristung wegen betrieblicher Engpässe auch sachlich gerechtfertigt. Die Frage der konkreten Angabe des Befristungsgrundes in der Grundvereinbarung bzw im Dienstzettel war nicht Gegenstand des erstgerichtlichen Verfahrens, da die dafür behauptungs- und beweispflichtige, stets qualifiziert vertretene Klägerin dazu keinerlei Behauptungen aufgestellt hat. Sie beschränkte sich vielmehr darauf, das Vorliegen eines befristeten Arbeitsverhältnisses zu bestreiten und wandte lediglich ein, daß befristete Arbeitsverhältnisse in Zukunft unzulässig seien, so daß die mit der Klägerin vereinbarte Befristung gegen die guten Sitten verstoße. Dieses Vorbringen kann Tatsachenbehauptungen im Sinne des § 11 Abs 1 Z 2 AÜG nicht ersetzen. Das Berufungsgericht hat daher zu Recht ein Eingehen auf das erst in der Berufung erstattete Neuvorbringen abgelehnt (§ 482 Abs 1 ZPO, § 63 Abs 1 ASGG).

Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.

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