Texte intégral
OGH 7Ob588/93 (7Ob1578/93, 7Ob1579/93)
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 01.09.1993
- ECLI: ECLI:AT:OGH0002:1993:0070OB00588.930.0901.000
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter, Dr. Graf, Dr. Schalich und Dr. I. Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mercedes S*****, vertreten durch Dr. Reinhold Moosbrugger, Rechtsanwalt in Dornbirn, wider die beklagte Partei Dipl. Ing. Anton A*****, vertreten durch Dr. Egbert Waibl, Rechtsanwalt in Dornbirn, wegen Aufkündigung und Entfernung, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Berufungsgerichtes vom 6. April 1993, GZ 1 c R 6265/9329, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
1. Die außerordentliche Revision des Beklagten wird, soweit sie sich gegen das zu 4 C 437/92m erhobene Begehren der Klägerin auf Entfernung eines PKWs aus dem Garten der Liegenschaft *****, durch den Beklagten richtet, als jedenfalls unzulässig (§ 502 Abs 2 ZPO) zurückgewiesen.
2. Im übrigen wird die außerordentliche Revision gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Begründung:
Zu 1. Hinsichtlich des zu 4 C 437/92m erhobenen und von den Klägern mit S 10.000,- bewerteten Begehrens hat das Berufungsgericht im Punkt 3 seiner Entscheidung ausgesprochen, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,- nicht erreicht. Das im Rechtsmittelantrag auf Aufhebung der Entscheidung des Berufungsgerichtes in diesem Punkt gerichtete Revisionsbegehren erweist sich daher als jedenfalls unzulässig.
Zu 2. Die außerordentliche Revision des Beklagten war gemäß § 508a Abs.2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs.1 ZPO zurückzuweisen (§ 510 Abs.3 ZPO). Entgegen den Revisionsbehauptungen wurde die Frage, wer als "Mitbewohner" im Sinne des § 30 Abs 3 Z 2 MRG (der inhaltsgleich mit dem früheren § 19 Abs 2 Z 3 MG ist) zu verstehen ist, in der Rechtsprechung bereits behandelt (vgl MietSlg 33.339 und 33.341). Es besteht kein Anlaß, von dieser Rechtsprechung abzugehen.