OGH 2Ob1075/93

2Ob1075/93Tribunal supérieur26 août 1993

Texte intégral

OGH 2Ob1075/93

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.08.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner, Dr.Graf, Dr.Schinko und Dr.Tittel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Christophe M*****, vertreten durch Dr.Herbert Gschöpf, Rechtsanwalt in Velden, wider die beklagten Parteien 1.) Ing.Hermann B*****, 2.) D***** Versicherungs-AG, ***** beide vertreten durch Dr.Joachim Sonnleitner, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen S 26.589,25 sA und Feststellung infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 26.Mai 1993, GZ 6 R 253/92-40, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Begründung:

Die Rechtsansicht der Vorinstanz, dem Kläger sei der Beweis des (halben Mit)Verschuldens des Erstbeklagten am vorliegenden Verkehrsunfall nicht gelungen, steht angesichts der - in der Revision nicht erwähnten - mangelnden Feststellbarkeit der Gehlinie und -geschwindigkeit des Klägers vor dem Unfall und des Umstandes, ob am Parkstreifen vor dem Unfallsbereich im Unfallszeitpunkt Fahrzeuge abgestellt waren (zwischen denen der Kläger allenfalls für den Erstbeklagten nicht wahrnehmbar hervorgegangen sei) im Einklang mit der Rechtsprechung.

Daß die allein gegen die Höhe des Schmerzengeldzuspruches gerichtete Berufung des Klägers teilweise (durch Festsetzung eines ungeteilten Schmerzensgeldanspruches von S 100.000) Erfolg hatte, wegen der teilweisen Stattgebung der gegnerischen Berufung durch Änderung der Schadensteilung von 1:1 auf 1:3 zu Lasten des Klägers aber letztlich erfolglos blieb, hätte sich allenfalls auf die Kostenentscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens auswirken können; diese Frage kann aber nicht Gegenstand des Verfahrens über die außerordentliche Revision sein.

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