OGH 13Os122/93

13Os122/93Tribunal supérieur25 août 1993

Texte intégral

OGH 13Os122/93

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.08.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 25.August 1993 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kießwetter als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer, Dr.Markel, Mag.Strieder und Dr.Ebner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Hatvagner als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Januz B***** und Abedin A***** wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB und - hinsichtlich Januz B***** - auch einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung beider Angeklagter gegen das Urteil des Landesgerichtes Steyr als Schöffengericht vom 16. Juni 1993, GZ 11 Vr 102/93-35, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugemittelt.

Gemäß dem § 390 a StPO fallen den Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Januz B***** und Abedin A***** wurden mit dem angefochtenen (auch einen in Rechtskraft erwachsenen Freispruch enthaltenden) Urteil des Verbrechens des Raubes nach dem § 142 Abs. 1 StGB (1. des Schuldspruchs) und überdies Januz B***** des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 129 Z 1 StGB (2.) schuldig erkannt.

Ihnen liegt zur Last, am 7.April 1993 Mario U***** mit einem harten Gegenstand auf den Kopf geschlagen, sodaß er benommen zu Boden stürzte, und ihm mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz die Geldbörse mit etwa 4.850 S Bargeld und eine Herrenarmbanduhr weggenommen zu haben (Pkt 1 des Urteilssatzes). Januz B***** wird darüber hinaus angelastet, am 8.Dezember 1992 mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung Skender G***** durch Einsteigen in dessen Wohnung 5.000 S weggenommen zu haben (Pkt 2 des Urteilssatzes).

Die Angeklagten bekämpfen die sie treffenden Schuldsprüche mit getrennt ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerden, die jeweils auf den § 281 Abs. 1 Z 4 und 5 StPO gestützt werden; indes zu Unrecht.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Januz B*****:

Die Verfahrensrüge (Z 4) bemängelt zunächst in bezug auf den Schuldspruch zu Punkt 2 die Abweisung der in der Hauptverhandlung gestellten Anträge auf Vernehmung von drei Zeugen zum Beweis dafür, daß der Angeklagte 5.000 S von Skender G***** geliehen habe (AS 195). Dieser hatte am 8.Dezember 1992 den Diebstahl des Geldes angezeigt (AS 11 und 12). Drei Tage danach wurde eine Funkstreife in ein Gasthaus gerufen, weil dort der Täter eines Diebstahls erkannt worden sei. Anläßlich der dort vor den drei beantragten Zeugen durchgeführten Erhebungen wurde in einer Meldung über diesen Einsatz festgehalten, der Bestohlene habe gesagt, er habe eine Anzeige erstattet, weil er einem anderen Mann Geld "lieh" (AS 13). Bei weiteren Erhebungen gab er an, der Angeklagte habe ihm gegenüber den Diebstahl zugegeben (AS 12).

Nach Lage des Falles konnten die beantragten Zeugen also nichts darüber aussagen, ob der Angeklagte Geld geliehen hat, sondern lediglich darüber, ob der Zeuge Skender G***** bei den anläßlich der Intervention der Funkstreife am 15.Dezember 1992 durchgeführten Erhebungen tatsächlich wie im der schriftlichen Meldung festgehalten davon sprach, daß er einem anderen Mann Geld geliehen habe. Nach der Verfahrenslage im Zeitpunkt der Entscheidung über den Beweisantrag hatte Skender G***** dazu erklärt, er sei bei der Angabe, ein jugoslawischer Mann habe von ihm Geld geliehen, falsch verstanden worden, der Betrag von 5.000 S sei ihm gestohlen worden (ON 4 allerdings in mißverständlicher Protokollierung). Die ausdrückliche Frage danach in der Hauptverhandlung (AS 181) ließ er zwar unbeantwortet, hatte aber bereits vorher deponiert, daß er dem Angeklagten auf dessen Ersuchen vielleicht später einen Betrag von 200 S geliehen hätte, allerdings keinesfalls von jenem Geld, das gestohlen wurde und für eine Übersendung nach Jugoslawien bestimmt war (AS 179). Bei solcher durch die übrigen Beweisergebnisse auf ein Mißverständnis wegen sprachlicher Schwierigkeiten bei der Sachverhaltsaufnahme zur Meldung vom 15.Dezember 1992 hindeutender Verfahrenslage wäre es Aufgabe des Antragstellers gewesen, näher auszuführen, inwieweit durch die angestrebte Beweisaufnahme die Richtigkeit der Wiedergabe jener Äußerung des Skender G***** dargetan hätte werden können.

Es mangelt daher schon an einem formellen Erfordernis, um die Ablehnung der beantragten Vernehmungen unter dem Gesichtspunkt eines Verfahrensmangels (§ 281 Z 4 StPO) mit Erfolg geltend machen zu können, wobei lediglich der Vollständigkeit wegen darauf verwiesen sei, daß der Angeklagte sowohl vor der Polizei (AS 117 und 118) als auch vor dem Untersuchungsrichter (AS 65 a) der Verübung des Einbruchsdiebstahls geständig war.

Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang unter Berufung auf den Nichtigkeitsgrund nach dem § 281 Abs. 1 Z 5 StPO bemängelt, der Widerspruch in der Aussage des Skender G***** sei nicht erörtert worden, übergeht sie die diesbezüglich dazu vom Urteilsgericht angestellten Erwägungen (US 15).

Die Verfahrensrüge (Z 4) releviert des weiteren die Abweisung des (vom Verteidiger des Zweitangeklagten, dem sich jener des Erstangeklagten angeschlossen hat) gestellten Antrages auf Einholung eines Gutachtens eines medizinischen Sachverständigen zum Beweis dafür, daß die vom Zeugen Mario U***** angegebene Bewußtlosigkeit eine größere Verletzung voraussetzt sowie daß sich dieser die Verletzung auch durch einen Sturz infolge seiner selbst angegebenen Alkoholisierung zugezogen haben könne (AS 196).

Damit kann nach Lage des Falles aber für den Standpunkt der Beschwerde nichts gewonnen werden. Denn der Umstand, daß eine solche Verletzung auch durch einen Sturz entstehen könnte, steht der Konstatierung des Erstgerichtes zur Gewaltanwendung gegen das Raubopfer nicht entgegen. Das Verfahren erbrachte keinen Hinweis auf einen Sturz als mögliche Verletzungsursache, das Opfer hatte vielmehr stets gleichbleibend angegeben, einen Schlag auf den Kopf erhalten zu haben, sodaß es auch in diesem Zusammenhang eines weiteren Vorbringens bedurft hätte, weshalb die begehrte Beweisaufnahme geeignet sein könnte, den Angeklagten zu entlasten. Die bloße Feststellung, daß solche Verletzungen nicht nur durch Schläge, sondern auch bei Stürzen hervorgerufen werden können, war für sich allein jedenfalls ungeeignet, die Verantwortung des Angeklagten in dieser Richtung zu stützen.

Die Auffassung, daß eine Bewußtlosigkeit eine größere Verletzung voraussetze (ergänze: als sie der Angeklagte aufgewiesen hatte; siehe insbesondere Befund des Polizeiarztes AS 89), ist schon durch den notorischen Umstand widerlegt, daß eine Bewußtlosigkeit nach einem Schädeltrauma eintreten kann, ohne daß überhaupt eine äußerlich sichtbare Verletzung zu konstatieren ist. Es erübrigte sich daher auch die weiters dazu beantragte Vernehmung des Polizeiarztes, der sechs Tage nach der Tat noch (nicht unerhebliche) Verletzungen konstatieren konnte.

Die Verfahrensrüge mußte daher versagen.

Soweit im Rahmen der Mängelrüge (Z 5) geltend gemacht wird, das Urteil sei aktenwidrig, weil es eine falsche Feststellung zur Asylgewährung an den Angeklagten enthalte, genügt dazu der Hinweis, daß sich dieser Umstand weder auf die Schuld des Angeklagten noch auf das darauf anzuwendende Strafgesetz einschließlich des darin bezeichneten Strafrahmens bezieht und somit nicht entscheidungswesentlich ist. Nach dem Inhalt der Beschwerde zielt dieses Vorbringen lediglich auf einen Strafzumessungsgrund.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Abedin A*****:

Zur Verfahrensrüge (Z 4), die gleichfalls die Ablehnung eines medizinischen Sachverständigengutachtens bemängelt, kann auf das zur Nichtigkeitsbeschwerde des Erstangeklagten Ausgeführte verwiesen werden. Sie irrt somit, wenn sie davon ausgeht, daß der Beschwerdeführer im Zweifel hätte freigesprochen werden müssen, würde ein Sturz als eine weitere mögliche Entstehungsursache für die Verletzung des Raubopfers dargetan werden, weil selbst durch eine solche Sachverhaltsannahme keinesfalls die übrigen, die vorgenommene rechtliche Einordnung der Tat stützenden Verfahrensergebnisse hinfällig würden.

Die Mängelrüge (Z 5) macht im Kern geltend, das angefochtene Urteil biete keine Begründung für die Feststellung, daß der Beschwerdeführer einen Schlag gegen den Kopf des Opfers geführt habe. Sie übergeht dabei, daß sich die Tatrichter dazu (ausführlich) neben anderen Erwägungen darauf beziehen konnten, daß der Mitangeklagte Januz B***** anläßlich einer Gegenüberstellung mit dem Opfer ausdrücklich erklärte, dieses sei von A***** auf den Kopf geschlagen worden, welche Angaben er allerdings in der Folge zurückzog (US 7 und 8). Die übrigen Ausführungen zur Mängelrüge, die versuchen, mit aus dem Zusammenhang gelösten Aussagezitaten der Angeklagten den Standpunkt der Beschwerde zu stützen, wenden sich im Kern in einer im Nichtigkeitsverfahren unbeachtlichen Weise gegen die Beweiswerterwägungen der Tatrichter und verfehlen schon deshalb ihr Ziel.

Beide Nichtigkeitsbeschwerden waren aus den angeführten Erwägungen schon in nichtöffentlicher Beratung teils als offenbar unbegründet (§ 285 d Abs. 1 Z 2 StPO), teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (§ 285 d Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit dem § 285 a Z 2 StPO) zurückzuweisen.

Über die Berufungen wird folglich das Oberlandesgericht Linz zu entscheiden haben.

Die Kostenentscheidung findet ihre Begründung in der angeführten gesetzlichen Bestimmung.

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