OGH 11Os107/93

11Os107/93Tribunal supérieur24 août 1993

Texte intégral

OGH 11Os107/93

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.08.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24.August 1993 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Lachner, Dr.Markel, Dr.Schindler und Dr.Mayrhofer als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Hatvagner als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Bülent Ö***** wegen des Verbrechens der schweren Nötigung nach den §§ 105 und 106 Abs. 1 Z 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die von der Generalprokuratur gegen den Beschluß des Landesgerichtes Feldkirch vom 2.Juni 1993, GZ 29 Vr 722/93-14, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Bassler, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:

Spruch

Der Beschluß der Ratskammer des Landesgerichtes Feldkirch vom 2.Juni 1993, AZ 32 c Ns 426/93, mit dem die über Bülent Ö***** verhängte Untersuchungshaft trotz Verneinung von Haftgründen unter Anwendung gelinderer Mittel nach § 180 Abs. 5 Z 1 bis 4 StPO aufgehoben wurde, verletzt das Gesetz in der Bestimmung des § 180 Abs. 4 StPO.

Dieser Beschluß, der im übrigen unberührt bleibt, wird in seinem die Anwendung gelinderer Mittel nach § 180 Abs. 5 Z 1 bis 4 StPO anordnenden Teil ersatzlos aufgehoben.

Begründung

Gründe:

Mit Beschluß der Ratskammer des Landesgerichtes Feldkirch vom 2.Juni 1993, AZ 32 c Ns 426/93 (= GZ 29 Vr 722/93-14), wurde die mit Beschluß des Untersuchungsrichters des Landesgerichtes Feldkirch vom 19. Mai 1993, GZ 29 Vr 722/93-7, über Bülent Ö***** aus den Haftgründen des § 180 Abs. 2 Z 1, 2 und 3 a bis c StPO verhängte Untersuchungshaft unter Anwendung gelinderer Mittel nach § 180 Abs. 5 Z 1 bis 4 StPO aufgehoben; der Beschuldigte wurde am 2.Juni 1993 beschlußkonform enthaftet. Bei ihrer Entscheidung ging die Ratskammer davon aus, daß zwar ein dringender Tatverdacht wegen des Verbrechens der schweren Nötigung und des Vergehens der schweren Körperverletzung zu bejahen, das Vorliegen von Haftgründen nach § 180 Abs. 2 StPO jedoch zu verneinen sei.

Der Beschluß der Ratskammer steht mit dem Gesetz nicht im Einklang.

Nach § 180 Abs. 4 StPO darf die Untersuchungshaft unter anderem aus Gründen des Absatzes 2 dieser Gesetzesstelle nicht verhängt oder aufrecht erhalten werden, wenn die Haftzwecke durch Anwendung eines oder mehrerer gelinderer Mittel (§ 180 Abs. 5 StPO) erreicht werden können. Die Anwendung gelinderer Mittel nach § 180 Abs. 5 StPO als Haftsurrogat setzt sohin das Vorliegen von Haftgründen nach § 180 Abs. 2 StPO voraus (EvBl 1974/178). Wenn aber, wie fallbezogen, Haftgründe verneint werden, ist die Anwendung gelinderer Mittel unzulässig und gereicht dem Beschuldigten gesetzwidrig zum Nachteil.

In Stattgebung der von der Generalprokuratur gemäß § 33 Abs. 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.