OGH 9ObA183/93(9ObA184/93)

9ObA183/93(9ObA184/93)Tribunal supérieur11 août 1993

Texte intégral

OGH 9ObA183/93(9ObA184/93)

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.08.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Gamerith als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Steinbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Martin Duhan und Winfried Kmenta als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache des Klägers Walter Sch*****, vertreten durch Dr.Klaus Plätzer und Dr.Reinhard Junghuber, Rechtsanwälte in Salzburg, wider die beklagte Partei G***** Lebensversicherung auf Gegenseitigkeit, p.A. Direktion ***** (= G***** Lebensversicherung AG, Direktion *****), ***** vertreten durch Dr.Peter Cardona, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Leistung, Rechnungslegung und Feststellungen (Gesamtstreitwert S 1,007.567,86 sA), infolge Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 9.März 1993, GZ 12 Ra 3, 4/93-27, womit infolge Berufung des Klägers das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 20.Oktober 1992, GZ 20 Cga 223/91-21 (hiermit verbunden 20 Cga 43/92), bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger ist schuldig, der Beklagten die mit S 13.611,60 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 2.268,60 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Das Berufungsgericht hat die Frage, ob das Dienstverhältnis des Klägers zur Beklagten durch die Vereinbarung vom 20.März 1991 einvernehmlich beendet wurde, zutreffend bejaht. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers entgegenzuhalten:

Die Vorinstanzen sind, aufgrund des insofern übereinstimmenden Vorbringens der Streitteile (zB Seite 2, 16 ff) von einem ausschließlich zur Beklagten bestehenden Dienstverhältnis in der Niederlassung der Beklagten in Ö***** ausgegangen. Die einvernehmliche Beendigung des Dienstverhältnisses zum 30.6.1991 wurde zwischen dem für die Beklagte vertretungsbefugten Vorstandsmitglied Dr.M*****, der auch für die Zweigniederlassungen in Ö***** zuständig war, und dem Kläger am 20.3.1991 vereinbart. Diese Vereinbarung wurde ausdrücklich zwischen der "Direktion Österreich der G***** Lebensversicherungs AG" und dem Kläger geschlossen und im Namen der "G***** Lebensversicherungs AG" von Dr.M***** und Georg H***** als Vorstandsmitgliedern gezeichnet. Von einer mißverständlichen Formulierung oder einer Unwirksamkeit kann keine Rede sein.

Der Kläger hat entgegen den Revisionsausführungen, die hier nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgehen, weder vor der Vereinbarung der einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses die Anerkennung von zehn Dienstjahren für alle seine Ansprüche zur Bedingung seiner Zustimmung gemacht, noch auf sonstige Weise einen in dieser Richtung gehenden Willen dokumentiert. Erst nach dem vorbehaltslosen Abschluß dieser Vereinbarung trat er an Dr.M***** wegen einer allfälligen Rente nach dem Versorgungsplan heran. Der Wunsch des Klägers nach einer Rente wurde somit nicht Grundlage der Auflösungsvereinbarung.

Damit endete das Dienstverhältnis des Klägers zum 30.6.1991. Zu diesem Zeitpunkt hat er aber die Anspruchsvoraussetzungen für den Rentenanspruch (zehn Dienstjahre im Betrieb der Beklagten) nicht erfüllt.

Die im Dienstvertrag erwähnte Rentabilitätszahlung laut Merkblatt für die Maklerbetreuer in der Bundesrepublik Deutschland kam für den Kläger nicht zum Tragen, weil die hiefür vertraglich vorausgesetzte Umstellung auf österreichische Verhältnisse nicht zustandekam, sondern der Kläger statt dessen nach einem anderen Berechnungssystem Provisionen erhielt. Auf die Rechnungslegung aus dieser nicht Vertragsinhalt gewordenen Rentabilitätszahlung hat daher der Kläger keinen Anspruch.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.

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