OGH 13Os79/93 (13Os80/93)

13Os79/93 (13Os80/93)Tribunal supérieur1 juil. 1993

Texte intégral

OGH 13Os79/93 (13Os80/93)

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.07.1993
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:1993:0130OS00079.9300000.0714.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14.Juli 1993 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Hörburger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer, Dr.Schindler, Mag.Strieder und Dr.Ebner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Hatvagner als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Toni R* wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach den §§ 142 Abs. 1, 143, dritter Fall, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Jugendgerichtshofes Wien als Schöffengericht vom 17.Feber 1993, GZ 1 d Vr 1.291/9254, sowie über eine Beschwerde gegen den Widerruf einer bedingten Strafnachsicht (§ 494 a Abs. 1 Z 4 StPO) nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil sowie der darauf beruhende Beschluß über den Widerruf einer bedingten Strafnachsicht aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Mit seiner Berufung und seiner Beschwerde wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 26.September 1977 geborene Jugendliche Toni R* des Verbrechens des schweren Raubes nach den §§ 142 Abs. 1, 143, dritter Fall, StGB schuldig erkannt und zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Zugleich wurde gemäß dem § 494 a Abs. 1 Z 4 StPO (§ 53 Abs. 1 StGB) der Widerruf der bedingten Nachsicht eines Strafteiles von einem Jahr aus dem Urteil des Jugendgerichtshofes Wien vom 11.März 1992, AZ 3 a Vr 168/92, ausgesprochen.

Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat der Angeklagte am 26.September 1992 in Wien im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit dem gesondert verfolgten Erwachsenen Zlatan A* als Mittäter mit Gewalt gegen eine Person, indem er gemeinsam mit Nenad F*, Zlatan A* und Goran S* auf Erwin I* einschlug, bis dieser zu Boden ging, auf den am Boden Liegenden trat, ihn wieder in die Höhe riß und neuerlich zu Boden stieß, fremde bewegliche Sachen, nämlich 800 S Bargeld und zwei Fahrscheine mit dem Vorsatz weggenommen bzw abgenötigt, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei Erwin I* durch die ausgeübte Gewalt schwere Verletzungen, nämlich eine Fraktur der rechten Augenhöhlenwand, eine Oberkieferfraktur rechts mit teilweiser Blutung in die Nebenhöhlen, einen Bruch des Gesichtsschädels im Bereich der Nase sowie eine Gehirnerschütterung, Brustkorbprellungen und Hautabschürfungen erlitt.

Den Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde aus den Gründen der Z 5, 5 a und 10 des § 281 Abs. 1 StPO, den Strafausspruch ficht er mit Berufung, den Widerrufsbeschluß mit Beschwerde an.

Zu Recht macht der Beschwerdeführer (der Sache nach aus dem Grunde der Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO) geltend, daß der Ausspruch des Gerichtshofes über entscheidende Tatsachen mit sich selbst im Widerspruch ist.

Der Jugendschöffensenat hat einerseits festgestellt, daß der Angeklagte, der zunächst ohne Raubvorsatz auf das Tatopfer eingeschlagen hatte, spätestens ab dem Zeitpunkt der Aufforderung des Mittäters Zlatan A* an den Überfallenen, Geld herzugeben, seine Tätlichkeiten gegen diesen nunmehr mit Raubvorsatz bis zur Übergabe der Geldbörse und auch noch danach fortgesetzt hat (US 5, 7, 9). Andererseits wird im Urteil aber ausgeführt, es sei denkbar, daß sich der Angeklagte durch Alkohol enthemmt in einem derartigen "Schlagrausch" befunden hat, daß er die (Geld)Forderung des A* zunächst nicht ernst nehmend blindwütig weiter auf das Opfer einschlug, bis ihm durch die tatsächliche Geldübergabe die Dimension der Tat bewußt geworden ist (US 8). Daran anschließend vertritt das Erstgericht die Auffassung, daß "rechtlich allerdings aus dieser Version für den Angeklagten nichts zu gewinnen wäre" (US 9).

Gerade damit unterliegt aber der Jugendschöffensenat einem vom Beschwerdeführer gleichfalls geltend gemachen Rechtsirrtum (Z 10) der ihn den entscheidenden Widerspruch der aufgezeigten beiden Geschehensvarianten nicht erkennen ließ. Hat nämlich der Angeklagte die Geldforderung des Zlatan A* an Erwin I* nicht ernst genommen, so fehlte ihm auch der Vorsatz, durch die Gewaltanwendung dieser nach seiner Vorstellung vom Wollen des Mittäters gar nicht erfaßten Forderung nach Geld Nachdruck zu verleihen und solcherart dem Tatopfer die Geldbörse abzunötigen. Er hat dann eben nicht die Verwirklichung sämtlicher gesetzlicher Tatbildmerkmale des Raubes ernstlich für möglich gehalten, womit es aber am voluntativen Vorsatzelement mangelt (§ 5 Abs. 1, zweiter Halbsatz, StGB). Die Wahrnehmung der tatsächlichen Herausgabe der Geldbörse an Zlatan A* konnte aber die Strafbarkeit des Angeklagten wegen Raubes nicht mehr begründen, weil mit der Übergabe der Geldbörse der von Zlatan A* begangene Raub bereits vollendet war und ein nach Abschluß des tatbildlichen Verhaltens gefaßter deliktischer Vorsatz (dolus superveniens) nicht schadet. Ein Täter, der an einem von einem anderen herbeigeführten deliktischen Erfolg mit einem nicht auf alle Tatbildmerkmale bezogenen Vorsatz mitgewirkt hat, haftet daher selbst bei nachträglicher Billigung dieses Erfolgs nur im Rahmen seines Vorsatzes (vgl LeukaufSteininger Komm3 § 5 RN 22 und 25, § 7 RN 5,6).

Schon der aufgezeigte Begründungsmangel macht eine Aufhebung des Urteils samt dem darauf beruhenden Widerrufsbeschluß und die Anordnung eines zweiten Rechtsganges unumgänglich (§ 285 e StPO), ohne daß noch auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen gewesen wäre. Die Berufung und die Beschwerde des Angeklagten sind damit gegenstandslos.

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