OGH 7Ob1015/93

7Ob1015/93Tribunal supérieur14 juil. 1993

Texte intégral

OGH 7Ob1015/93

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.07.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei ***** Versicherung*****, vertreten durch Dr.Willibald und Dr.Manfred Rath, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei Rudolf J*****, vertreten durch Dr.Wolfgang Reinisch, Rechtsanwalt in Bad Radkersburg, wegen S 114.317,-- s.A. infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 21.Jänner 1993, GZ 3 R 92/91-24, den

Beschluß

gefaßt:

Begründung

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO). Bemerkt sei, daß die klagende Partei im Verfahren vor dem Erstgericht weder eine schuldhafte Verweigerung des Alkotests durch den Beklagten noch ein fahrlässiges Verhalten, das darin bestanden habe, daß der Beklagte beim Wechseln der Musikkassette seinen Blick von der Fahrbahn abgelenkt habe, geltend gemacht hat, sodaß die Anführung dieser Umstände in den Rechtsmittelschriften zufolge des Neuerungsverbotes unbeachtlich ist.

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