OGH 5Ob1048/93

5Ob1048/93Tribunal supérieur13 juil. 1993

Texte intégral

OGH 5Ob1048/93

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.07.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Jensik als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger, Dr.Schwarz, Dr.Floßmann und Dr.Ilse Huber als weitere Richter in der Mietrechtssache des Antragstellers Manfred L*****, Angestellter, ***** vertreten durch Mag.Max Klöckl, Dr.Ingeborg Stadlbauer und Mag.Birgit Götz, Funktionäre der Mietervereinigung Österreichs, Südtirolerplatz 13, 8020 Graz, wider die Antragsgegnerin Maria T*****, Hausfrau, ***** vertreten durch Dr.Bernhard Krump, Rechtsanwalt in Hausmannstätten, wegen § 37 Abs 1 Z 8 MRG infolge außerordentlichen Rekurses der Antragsgegnerin gegen den Sachbeschluß des Landesgerichtes für ZRS Graz als Rekursgerichtes vom 30.April 1993, GZ 3 R 83/93-16, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Rekurs der Antragsgegnerin wird gemäß § 37 Abs 3 Z 16 bis 18 MRG iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Begründung:

Festgestellt wurde, daß die Stromleitungen in der Wohnung des Antragstellers im maßgebenden Zeitpunkt der Vermietung im Jahre 1971 zumindest in Küche, Vorraum und Bad frei, d.h. über Putz verlaufen sind. Wegen dieses unzulässigen Zustandes hatte das Elektroversorgungsunternehmen eine Ummeldung des Strombezuges auf die neuen Mieter (Eltern des Antragstellers) anläßlich der Neuvermietung von der Behebung dieser Mängel abhängig gemacht. Daraus folgt, daß die ganze Wohnung schon wegen der festgestellten Mängel im Mindestumfang vom Strombezug ausgeschlossen und daher unbrauchbar war. Schon die Verlegung der freien Leitungen, sollten sie nur in den genannten Räumen frei verlegt gewesen sein, hätte insgesamt nicht bloß zu vernachlässigende Kosten verursacht, abgesehen davon, daß im allgemeinen dann, wenn elektrische Anlagen umgebaut werden, auch alle anderen Mängel nach den im Zeitpunkt des Umbaues geltenden Sicherheitsvorschriften behoben werden müssen. Auch diese notwendigen Folgearbeiten sind bei den Kosten der Mängelbehebung zu berücksichtigen, selbstverständlich jedoch nicht die Kosten, die mit der Verbesserung der Anlage (neue Leitungen wegen des Anschlusses stärkerer Geräte etc.) verbunden sind. Die Entscheidungen der Vorinstanzen stehen daher im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung (MietSlg 41.261 ua).

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