OGH 12Os89/93
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 08.07.1993
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 8. Juli 1993 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut, Dr. Markel, Mag. Strieder und Dr. Mayrhofer als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Weigl als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Mirko R***** wegen des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 23. April 1993, GZ 24 Vr 3086/92-29, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugemittelt.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Begründung
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 14.Juli 1948 geborene Mirko R***** des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs. 2 StGB schuldig erkannt, weil er am 1.November 1973 (außer dem Fall des § 201 Abs. 1 StGB) Mara K***** mit Gewalt und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zur Vornahme oder Duldung des Beischlafes zu nötigen suchte, indem er sie gewaltsam zu entkleiden trachtete, ihr den Mund zuhielt und eine Verletzung am Körper androhte.
Die dagegen aus § 281 Abs. 1 Z 4, 5, 5 a und 10 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider wurde der Angeklagte durch die Abweisung des von seinem Verteidiger in der Hauptverhandlung gestellten Antrages, Mato M***** als Zeugen zum Beweis dafür zu vernehmen, daß Mara K***** Dusanka J***** und Josip Jnoch am Abend der Tat in der Zeit von 21 bis 22 Uhr in einem Gasthaus beisammensaßen und daß dabei "möglicherweise eine Absprache bzw. Beeinflussung der Mara K. durch J gegeben sein könnte" (S 101), in seinen Verteidigungsrechten nicht geschmälert. Denn abgesehen davon, daß schon die Textierung des Beweisbegehrens dieses als unzulässigen Erkundungsbeweis kennzeichnet, ist dem Antrag dadurch der Boden entzogen, daß das Schöffengericht in schlüssiger und damit unbekämpfbarer Würdigung den Zeitpunkt des Anrufes des Zeugen H***** bei der Gendarmerie mit (etwa) 20 Uhr annahm (US 6 iVm S 11) und damit die davon abweichende Zeitangabe des genannten Zeugen (23 Uhr) als widerlegt erachtete. Daß aber ein gemeinsamer Gasthausbesuch der in Rede stehenden Personen im Anschluß an das tatgegenständliche Geschehen irrelevant ist, bedarf keiner weiteren Erörterung.
Ebenso unbegründet wie die Verfahrensrüge ist auch die Mängelrüge (Z 5), in welcher mehrfache Unvollständigkeiten der Begründung releviert werden. Denn ausgehend von den - teilweise auch vom Angeklagten nicht in Frage gestellten - zentralen, für die Richtigkeit der Angaben des Tatopfers und gegen die Verantwortung des Angeklagten sprechenden Prämissen (US 5) - Flucht des Mädchens durch das Fenster zum Bahnhof, wo sie "total aufgelöst" (S 35) ankam; vorherige, von Dusanka J***** und Josip J***** gehörte Hilferufe - konnte es im Rahmen der im § 270 Abs 2 Z 5 StPO normierten gedrängten Begründungspflicht sanktionslos unterbleiben, die in der Beschwerde hervorgekehrten Aussagedifferenzen über den zeitlichen Beginn der Hilferufe und deren Dauer, den verworrenen Inhalt der (zunächst) gegenüber dem Zeugen H***** gemachten Angaben des Opfers und die Frage, ob die Küchentür versperrt war, als Dusanka J***** dort - durch die Hilferufe alamiert - ankam, einer einläßlichen Erörterung zu unterziehen, wobei in Ansehung des zuletzt genannten Punktes zu betonen ist, daß diese Zeugin, bei der Küche angelangt, dort den Angeklagten bereits in der Küche (S 21) bzw. vor dieser (S 43) antraf, er also gewiß die Möglichkeit gehabt hatte, die Tür vor dem Eintreffen der Zeugin aufzusperren.
Der Tatsachenrüge (Z 5a) genügt es zu erwidern, daß bei der gegebenen Beweislage keine Bedenken - geschweige denn solche erheblichen Gewichtes - gegen die den Schuldspruch tragenden Tatsachenfeststellungen des Schöffengerichtes bestehen.
Da die Rechtsrüge (Z 10) sich mit der darin aufgestellten Behauptung, die festgestellten Tätlichkeiten und Drohungen des Angeklagten seien "nicht als Entschluß, eine Vergewaltigung auszuführen zu werten", über die konträren tatrichterlichen Konstatierungen (S 106 und 108) hinwegsetzt, wonach es ihm bei den angenommenen Tätlichkeiten und Drohungen darum ging, Mara K***** außerstande zu setzen, weiteren Widerstand gegen einen Geschlechtsverkehr zu leisten, und damit nicht zur prozeßordnungsgemäßen Ausführung gelangt, war die Nichtigkeitsbeschwerde teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (§§ 285 d Abs 1 Z 1 und 2, 285 a Z 2 StPO) bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Über die Berufung des Angeklagten wird demnach das zuständige Oberlandesgericht abzusprechen haben (§ 285 i StPO).