OGH 12Os61/93
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 01.07.1993
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 1. Juli 1993 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut, Dr. Markel, Mag. Strieder und Dr. Mayrhofer als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Weigl als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Otto K***** wegen des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 16. Februar 1993, GZ 28 Vr 2144/91-17, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugemittelt.
Gemäß § 390 A StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des (bisherigen) Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Begründung
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Otto K***** des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
Demnach hat er als Bürgermeister der Stadtgemeinde V*****, sohin als Beamter, mit dem Vorsatz, den Staat bzw das Bundesland Tirol an seinem Recht auf Einhaltung des Flächenwidmungsplanes zu schädigen, seine Befugnis, im Namen der Gemeinde als deren Organ, nämlich als Baubehörde erster Instanz, in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, dadurch wissentlich mißbraucht, daß er trotz Kenntnis des von der Tiroler Landesregierung für die Stadtgemeinde V***** verordneten und seit 21. Februar 1984 geltenden Flächenwidmungsplanes entgegen dieser Vorschrift im Freiland auf der Grundparzelle 1381/3 KG V***** für zwei Wohnobjekte mit Bescheiden vom 29. Juni 1988, Zl 17/1988 für Manfred M***** und Zl 18/1988 für Armin M*****, Baubewilligungen erteilte.
Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 9 lit a und b StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Soweit im Rahmen des erstangeführten Nichtigkeitsgrundes Feststellungsmängel in Ansehung des Tatbestandserfordernisses der Wissentlichkeit des Befugnismißbrauches reklamiert werden, wird darauf unten bei Behandlung der Rechtsrüge zurückgekommen werden.
Dem verbleibenden Vorbringen in der Mängelrüge (Z 5), in dem eine Unvollständigkeit der Begründung darin erblickt wird, daß das Schöffengericht die Aussagen der Zeugen Dipl.Ing. M***** und Bruno H***** sowie das Schreiben des Angeklagten vom 29. Februar 1984 mit Stillschweigen übergangen habe, ist zu erwidern, daß das genannte Schreiben ohnehin einer einläßlichen Würdigung unterzogen wurde (siehe US 6 und 9), wogegen eine Erörterung der Angaben der beiden genannten Zeugen im Sinne der im § 270 Abs 2 Z 5 StPO normierten gedrängten Begründungspflicht sanktionslos unterbleiben konnte, weil sie für die Beurteilung der Verantwortung des Angeklagten, er habe den beschränkten Flächenwidmungsplan der Tiroler Landesregierung "als nicht gültig betrachtet", ersichtlich ohne Belang sind. Während nämlich Dipl.Ing. M***** lediglich bekundete, der Angeklagte habe als Bürgermeister geäußert, er werde den Plan nicht akzeptieren, weil die Gemeinde einen eigenen habe (S 94), legte Bruno H***** bloß seine eigene laienhafte Vorstellung hinsichtlich des zur Tatzeit geltenden Flächenwidmungsplanes dar (S 96).
Der Tatsachenrüge (Z 5a) des Angeklagten genügt es zu entgegnen, daß die darin ins Treffen geführten Argumente, die sich in den Kernpunkten mit der vom Schöffengericht als unglaubwürdig verworfenen Verantwortung des Angeklagten decken, keine Bedenken - geschweige denn solche erheblichen Gewichtes - gegen die den Schuldspruch tragenden Konstatierungen zu erwecken vermögen, wobei im einzelnen lediglich hervorzuheben ist, daß allein schon angesichts der langjährigen Tätigkeit des Angeklagten als Abgeordneter zum Nationalrat und der Eindeutigkeit der im Tatzeitpunkt gegebenen Gesetzeslage an der Schlüssigkeit der vom Schöffengericht für die Wissentlichkeit des Befugnismißbrauches angeführten Gründe kein ernsthafter Zweifel bestehen kann.
Den Rechtsrügen des Angeklagten (Z 9 lit a und 9 lit b) schließlich gebricht es an einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung, weil sie sich mit den darin aufgestellten Behauptungen, es mangle an Konstatierungen zum bewußten Befugnismißbrauch (Z 9 lit a) bzw. der Angeklagte habe sich, als er die Baubewilligung erteilte, in einem Rechtsirrtum befunden (Z 9 lit b) über die konträren Urteilsfeststellungen (US 2, 7, 8, 9, 10 und 11) hinwegsetzen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war mithin teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (§§ 285d Abs 1 Z 1 und 2, 285a Z 2 StPO) bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Über die Berufung des Angeklagten wird demnach der zuständige Gerichtshof zweiter Instanz abzusprechen haben (§ 285i StPO).