OGH 7Ob557/93

7Ob557/93Tribunal supérieur16 juin 1993

Texte intégral

OGH 7Ob557/93

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.06.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing.Oskar S*****, vertreten durch Dr.Johannes Schuster, Rechtsanwalt in Gloggnitz, wider die beklagten Parteien 1.) Josef P*****, und 2.) Helmut P*****, beide vertreten durch Dr.Werner Posch, Rechtsanwalt in Gloggnitz, wegen S 117.197,83 s.A.

(Revisionsinteresse S 9.739,20), infolge Rekurses der beklagten Parteien gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 11.Mai 1993, GZ 14 R 222/92-32, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Das Berufungsgericht erkannte mit seiner größtenteils abändernden Entscheidung den Beklagten die mit S 57.854,44 verzeichneten Verfahrenskosten erster Instanz zu.

Die Beklagten begehrten daraufhin wegen mehrerer in ihrer Kostennote enthaltener Additionsfehler den Zuspruch weiterer S 9.739,20, somit insgesamt S 67.593,64 an Verfahrenskosten erster Instanz. Das Berufungsgericht gab mit dem angefochtenen Beschluß diesem Berichtigungsantrag keine Folge, die Additionsfehler seien nicht klar ersichtlich, es liege kein offenkundiger (berichtigungsfähiger) Irrtum des Berufungsgericht bei seiner Kostenentscheidung vor.

Der zusätzlich an den Obersten Gerichtshof erhobene Berichtigungsantrag der Beklagten wurde ebenso wie die außerordentliche Revision des Klägers gegen das Berufungsurteil mit Beschlüssen von 2.6.1993 zurückgewiesen.

Der gegen die Abweisung der begehrten Berichtigung durch das Berufungsgericht beim Obersten Gerichtshof erhobene Rekurs ist unzulässig, weil die Rekursbeschränkungen des § 519 ZPO für alle im eigentlichen Berufungsverfahren ergangenen Beschlüsse gelten (vgl MGA ZPO14 § 519/4 und 9). Überdies wird inhaltlich eine Kostenentscheidung des Berufungsgerichtes bekämpft und damit in unzulässiger Weise versucht die Bestimmung des § 519 ZPO zu unterlaufen. Die Überlegungen von E.M. Bajons in ÖJZ 1993, 145 ff in besonderen 159 ff gehen am klaren Gesetzeswortlaut, der eine Überschwemmung des Obersten Gerichtshofes mit Bagatellrechtsmitteln verhindern will, vorbei.

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