OLG 2R122/93
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 08.06.1993
Kopf
Das Oberlandesgericht Linz als Rekursgericht hat durch die Richter Dr.Wolfgang Kossak als Vorsitzenden sowie Dr.Reinhold Schaumüller und Dr.Johannes Payrhuber in der Exekutionssache der betreibenden Partei Kreissparkasse B., vertreten durch Dr.Martin Morscher, Rechtsanwalt in Vöcklabruck, gegen die verpflichtete Partei G.T., wegen DM 8.721,44 s.A., über den Rekurs der betreibenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Linz vom 15.5.1993, 7 Nc 5/93-2, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei hat die Rekurskosten selbst zu tragen. Dem Erstgericht wird aufgetragen, die der betreibenden Partei zugestellte Ausfertigung des Beschlusses ON 2 vom 15.5.1993 nach Maßgabe der Urschrift im Akt zu berichtigen und dann der betreibenden Partei neuerlich zuzustellen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung
Begründung:
Aufgrund eines ausländischen Exekutionstitels (Versäumungsurteil des Landgerichtes Stuttgart) begehrt die betreibende Partei beim örtlich zuständigen Landesgericht Linz die Bewilligung einer Fahrnis- und Gehaltsexekution. Nach Einleitung eines Verbesserungsverfahrens mit Verfügung vom 5.3.1993 faßte der zuständige Richter am 15.5.1993 - in den Akten auf S.5 nachvollziehbar - den Beschluß ON 2, womit der Exekutionsbewilligungsantrag abgewiesen wurde. Zugestellt wurde dieser Beschluß in Form einer sprachlich verstümmelten Ausfertigung mit dem folgenden Wortlaut:
"In der Exekutionssache Kreissparkasse B. wider G.T. wegen DM 8.721,44 s.A. wird der Exekutionsbewilligungsantrag vom 5.3.1993 (Auftrag zur Verbesserung des Exekutionsbewilligungsantrages durch urkundlichen Nachweis der Ordnungsmäßigkeit der Zustellung im Sinn des Art.7 Abs.2 des deutsch-österreichischen Vollstreckungsvertrages, da die diesbezügliche Bestätigung im Urteil des Prozeßgerichtes nicht genügt (EvBl.1970/183, EvBl.1972/130); Frist vier Wochen) noch dem hg.Auftrag vom 22.4.1993 (Auftrag dem mit dem Verbesserungsauftrag vom 5.3.1993 zurückgestellten Exekutionstitel (VU des LG Stuttgart vom 2./20.10.1992, AZ 22 o 212/92) dem gefertigten Gericht binnen 14 Tagen wieder vorzulegen) entsprochen wurden."
Gegen diesen Beschluß erhob die betreibende Partei am 25.5.1993 Rekurs mit dem Rekursgrund der Nichtigkeit; dem angefochtenen Beschluß könne nicht entnommen werden, was tatsächlich Inhalt der beabsichtigten Erledigung hinsichtlich des Exekutionsbewilligungsantrages vom 5.3.1993 ist bzw. sein sollte.
Das Rekursgericht hat dazu erwogen:
Richtig ist, daß die betreibende Partei aus der ihr zugestellten Beschlußausfertigung nicht ersehen konnte, welche Entscheidung das Erstgericht über den Exekutionsbewilligungsantrag getroffen hatte. Wenn auch die in den Spruch eingeflochtene Begründung erahnen läßt, daß das Erstgericht den Exekutionsbewilligungsantrag abweisen wollte - und ja auch tatsächlich abgewiesen hat - so war aus der Sicht des Zustellungsempfängers auch denkbar, daß ein Zurückweisungsbeschluß gefaßt oder ein neuerlicher Verbesserungsauftrag erlassen worden war. Erst aus dem der betreibenden Partei inzwischen zugestellten Beschluß ON 4 (Abfertigung am 25.5.1993) konnte die betreibende Partei entnehmen, daß ihr Exekutionsbewilligungsantrag abgewiesen worden ist; zu diesem Zeitpunkt hatte sie aber schon mit vermeintlicher Beschwer den Rekurs zur Post gegeben.
Bei inhaltlicher Divergenz zwischen einer zivilgerichtlichen Entscheidung und deren Ausfertigung gilt auch für Beschlüsse die Bestimmung des § 416 Abs.2 ZPO. Demnach ist das Gericht an seine Entscheidung gebunden, sobald diese, wenn sie nicht verkündet worden ist, gemäß § 415 ZPO in schriftlicher Abfassung zur Ausfertigung abgegeben worden ist. Es ist also auch für die Parteien der in den Akten ersichtliche Wortlaut der richterlichen Beschlußfassung maßgeblich. Im vorliegenden Fall hat der Erstrichter den Exekutionsbewilligungsantrag abgewiesen, sodaß die als einziger Rekursgrund geltend gemachte Nichtigkeit nicht vorliegt. Aus dem sprachlich verstümmelten Wortlaut der Beschlußausfertigung wäre für die betreibende Partei zu erkennen gewesen, daß der (formale) Fehler nicht in der richterlichen Entscheidung, sondern in deren Ausfertigung durch die Gerichtskanzlei liegt. Für einen solchen Fall sieht § 419 Abs.1 ZPO ausdrücklich die Möglichkeit der Berichtigung von amtswegen vor. Da der Richter meistens nicht sieht, was in den für die Parteien bestimmten Ausfertigungen seiner Entscheidung steht, kann eine solche Berichtigung entweder formlos angeregt oder formell beantragt werden; dann ist darüber gemäß § 419 Abs.2 ZPO zu entscheiden.
Das auf den Rekursgrund der Nichtigkeit gestützte Rechtsmittel der betreibenden Partei kann nicht ohne weiteres in einen Berichtigungsantrag umgedeutet werden; es muß formell abgewiesen werden, was die im Spruch ersichtlichen Kostenfolgen gemäß §§ 40, 50 ZPO nach sich zieht. Der Rekurs bietet jedoch dem Rekursgericht gemäß den §§ 430, 419 Abs.3 ZPO die Handhabe, die offensichtlich erforderliche Vornahme der Berichtigung der Beschlußausfertigung anzuordnen.
Gemäß § 83 Abs.3 EO ist gegen Konformatsbeschlüsse im Exekutionsverfahren aufgrund ausländischer Exekutionstitel der Revisionsrekurs zulässig, allerdings nur "gegen die Entscheidung über einen wegen Bewilligung oder Verweigerung der Exekution erhobenen Rekurs". § 83 Abs.3 EO ist eine Ausnahmeregelung und daher im Zweifel eng und wörtlich auszulegen. Ihre Anwendung im vorliegenden Fall kommt daher nicht in Betracht, da der Rekurs weder wegen Bewilligung noch wegen Verweigerung der Exekution erhoben worden ist; der Rekurswerber war sich ja bei Erhebung des Rechtsmittels nicht darüber im klaren, ob und mit welcher Erledigungsform ihm die begehrte Exekution verweigert wird. Aufgrund der gemäß § 78 EO anzuwendenden allgemeinen Rechtsmittelvorschrift des § 528 Abs.2 Z 2 ZPO ist ein Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, zumal wegen des vom Rekursgericht aufgetragenen Berichtigungsverfahrens von einer endgültigen Rechtsschutzverweigerung noch keine Rede sein kann.