OGH 8Ob1593/93

8Ob1593/93Tribunal supérieur4 juin 1993

Texte intégral

OGH 8Ob1593/93

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.06.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Gunther Griehsler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Edgar Huber, Dr.Birgit Jelinek, Dr.Ronald Rohrer und Dr.Ilse Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Igesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Roland Kassowitz, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Dr.A H*****, vertreten durch Dr.Wolfgang Zatlasch, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 95.000 sA (Revisionsinteresse S 93.173 sA) infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien als Berufungsgerichtes vom 14.Oktober 1992, GZ 48 R 589/92-40, den

Beschluß

gefaßt:

Begründung

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO), weil

1. der Ersatz der Übersiedlungskosten und der angemessenen Kosten für die Beschaffung eines Ersatzobjektes vereinbart werden müssen (1 Ob 543/88; 8 Ob 619/90), und dies ist hier nicht der Fall;

2. das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, daß es denkgesetzwidrig ist, bei der Berechnung der Rückzahlung der verbotenen Ablöse den Bruttowert der Investitionen vom Nettowert der geleisteten Ablöse in Abzug zu bringen; hinzu kommt, daß im Fall einer teilweisen Rückzahlung der Ablöse eine Vorsteuerabzugsberechtigung jedenfalls nur in einem geringeren Ausmaß bestehen könnte und sich demgemäß der allfällig bestehende Vorsteuerabzug jedenfalls vermindern müßte; im übrigen müßte der Ersatzpflichtige nach ständiger oberstergerichtlicher Rechtsprechung einen allfällig bestehenden Rückersatzanspruch auf Umsatzsteuer, den der Berechtigte als Vorsteuerabzug gelten machen könnte, in einem gesonderten Prozeß verfolgen (EvBl 1976/22; SZ 50/8; 54/176; 60/234 uva).

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