OLG 7Bs132/93

7Bs132/93Cour d'appel2 juin 1993

Texte intégral

OLG 7Bs132/93

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.06.1993

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richter Dr. Rathmayr als Vorsitzenden, Dr. Jung (Berichterstatter) und Dr. Feigl über die Beschwerde des *** gegen den Beschluß des Landesgerichtes Salzburg vom 29. Juli 1992, 38 E Vr 1161/89-28, nach Anhörung der Oberstaatsanwaltschaft in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:

Spruch

Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Beschluß dahin abgeändert, daß der Antrag der Staatsanwaltschaft Salzburg die bedingte Nachsicht der über *** mit dem Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 14.3.1990, 38 E Vr 1161/89-19, verfügten Freiheitsstrafe von 6 Monaten zu wiederrufen, zurückgewiesen wird.

Begründung

Begründung:

Mit dem angefochtenen Beschluß widerrief das Landesgericht Salzburg die mit Urteil vom 14.3.1990, 38 E Vr 1161/89-19, dem Beschwerdeführer gewährte bedingte Nachsicht der über ihn verhängten sechsmonatigen Freiheitsstrafe. Es begründete diese Entscheidung nur damit, der Beschwerdeführer sei mit dem Urteil des Amtsgerichtes Traunstein vom 26.2.1991, 250 Ds 230 Js 110/91, "bzw." des Landesgerichtes Salzburg vom 13.4.1992, 39 Vr 792/92, zu unbedingten Freiheitsstrafen verurteilt worden, die Verlängerung der diesbezüglichen Probezeit sei allerdings bereits (zu ergänzen: mit Beschluß des Landesgerichtes Salzburg vom 13.4.1992, 39 Vr 792/92) beschlossen worden.

Dagegen richtet sich die (rechtzeitige) Beschwerde des ***, mit welcher er ein Absehen vom Widerruf anstrebt.

Der Beschwerde kommt im Sinne der spruchgemäßen Erledigung Berechtigung zu.

Vor dem StRÄG 1987 kam es häufig dazu, daß ein Verurteilter eine neue Strafe bereits verbüßt hatte, bis rechtskräftig über die Verhängung oder Vollziehung früherer Strafen entschieden worden war. Diese als durchwegs ungünstig zu beurteilenden "Ratenvollzüge" sollten durch die Neuregelung des § 494a StPO in der Fassung des StRÄG 1987 vermieden werden. Der Verurteilte konnte nämlich nach seiner Freilassung erneut in Haft genommen werden. Die Neuregelung des § 494a StPO sollte nicht nur diesen Nachteil hintanhalten, sondern dem zuletzt entscheidenden Gericht auch eine kriminalpolitisch wünschenswerte Gesamtregelung der Strafe hinsichtlich aller in Betracht kommender Urteile ermöglichen. Demnach soll das erkennende Gericht auch über frühere bedingte Verurteilungen entscheiden. Unterläßt das Gericht bei der Urteilsfällung eine an sich mögliche Beschlußfassung über einen allfälligen Widerruf einer bedingten Nachsicht oder sieht es von einem Widerruf ab und verlängert die Probezeit, so kann der Ankläger dies mit Beschwerde bekämpfen. Unterbleibt also ein Widerruf, so darf ein Widerruf aus Anlaß der neuen Verurteilung nicht mehr erfolgen. Voraussetzung ist allerdings, daß die frühere Verurteilung aktenkundig war.

Mit dem Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 13.4.1992, 39 Vr 792/92-117, wurde der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Weiters wurde beschlossen, gemäß dem § 494a Abs.1 Z.2 StPO vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht zu 38 Vr 275/88, 38 E Vr 2488/88 und 38 E Vr 1161/89 je LG Salzburg abzusehen und die Probezeit - nur zum letztangeführten Verfahren - auf fünf Jahre zu verlängern (39 Vr 792/92, S. 377 - 382). Dabei war aktenkundig, daß der Beschwerdeführer vom Amtsgericht Traunstein am 26.6.1991 - in Rechtskraft erwachsen am 6.3.1991 - unter anderem wegen eines am 5.1.1991, somit innerhalb der im Verfahren 38 E Vr 1161/89 des LG Salzburg bestimmten Probezeit begangenen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten und zwei Wochen verurteilt worden war (39 Vr 792/92 LG Salzburg, S. 361).

Die Regelung des § 494a Abs.1 StPO und folgende stellt auf die Verurteilung wegen strafbarer Handlungen ab, die vor Ablauf der Probezeit nach bedingter Strafnachsicht begangen worden sind. Nach Lage des Falles war das Landesgericht Salzburg anläßlich seiner Urteilsfällung am 13.4.1992, 39 Vr 792/92, gemäß dem § 494a StPO zur Entscheidung über den Widerruf der mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 14.3.1990, 38 Vr 1161/89, gewährten bedingten Strafnachsicht von sechs Monaten Freiheitsstrafe berufen. Dabei war es bei der inhaltlichen Prüfung, ob ein Widerruf erfolgt oder von einem solchen abgesehen wird, gemäß dem § 53 Abs.1 StGB verpflichtet zu beurteilen, ob dies in Anbetracht der neuerlichen Verurteilung und zusätzlich zu dieser geboten erscheint, um den Beschwerdeführer von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Die aktenkundige Verurteilung ebenfalls wegen eigentumsschädigende in der Probezeit zu 38 E Vr 1161/89 begangener strafbarer Handlungen durch das Amtsgericht Traunstein durfte aber bei der Gesamtregelung der Strafe und der dazu erforderlichen Prognoseerstellung nicht außer Betracht bleiben. Es liegt daher insofern eine rechtskräftige Entscheidung in der Widerrufsfrage vor. Diese drufte daher nach der gegebenen Aktenlage nicht noch einmal aufgegriffen werden. Daran ändert nichts, daß ohne das weitere Verfahren zu 39 Vr 792/92 des LG Salzburg das LG Salzburg im vorliegenden Verfahren gem. § 495 StPO zur Prüfung des Widerrufsantrages aus Anlaß des Urteils des Landesgerichtes Traunstein/BRD zuständig gewesen wäre.

Damit ist der kriminalpolitisch wünschenswerten "Gesamtregelung" der Straffrage hinsichtlich aller in Betracht kommenden Urteile entsprochen (vgl. 359 der Beilagen XVII GP, 53).

Der Beschwerde war daher Folge zu geben und er Antrag auf Widerruf zurückzuweisen.

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