OGH 6Ob551/93
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 01.06.1993
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel, Dr.Redl, Dr.Kellner und Dr.Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Dipl.Ing. Wolfgang G*****, und 2.Dipl.Ing. Marta G*****, beide vertreten durch Dr.Anton, Dr.Peter und Dr.Gerhard Gradischnig, Rechtsanwälte in Villach, wider die beklagten Parteien 1.Lukas R*****, 2.Mathilde R*****, 3.Ludmilla K*****, 4.Karl R*****, und
5. Vita R*****, und 6.Jakob K*****, sämtliche vertreten durch Dr.Janko Tischler jun., Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen Feststellung des Nichtbestehens von Wegedienstbarkeiten, infolge Rekurses der klagenden Parteien gegen den zum Urteil des Bezirksgerichtes Villach vom 12.Oktober 1992, GZ 8 C 916/92-5, ergangenen berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluß des Landesgerichtes Klagenfurt vom 17.Dezember 1992, AZ 2 R 541/92(ON 11), in der Fassung des Ergänzungsbeschlusses vom 18.Mai 1993,
1. den
Beschluß
gefaßt:
Der berufungsgerichtliche Aufhebungsbeschluß wird in Ansehung des gegen die erste und zweite beklagte Partei (Eigentümer der EZ 429) erhobenen Feststellungsbegehrens bestätigt.
Die auf diesen Anspruch entfallenden Kosten des Rekursverfahrens sind Kosten des zu ergänzenden Verfahrens;
2. zu Recht erkannt:
Spruch
Im übrigen wird dem Rekurs stattgegeben und der angefochtene berufungsgerichtliche Aufhebungsbeschluß derart abgeändert, daß das erstinstanzliche Urteil, soweit es dem gegen die dritte Beklagte (Eigentümerin der EZ 75), gegen den vierten und gegen die fünfte Beklagte (Eigentümer der EZ 61) und gegenüber dem sechsten Beklagten (Eigentümer der EZ 62) gerichteten Feststellungsbegehren jeweils stattgegeben hat, in der Hauptsache wiederhergestellt wird.
Die dritte Beklagte und der sechste Beklagte sind je schuldig, den Klägern an Verfahrenskosten aller drei Instanzen einen Betrag von 9.679,59 S (darin an Barauslagen 660 S und an Umsatzsteuer 1.503,27 S) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der vierte und die fünfte Beklagte sind zur ungeteilten Hand schuldig, den Klägern an Verfahrenskosten aller drei Instanzen den Betrag von 9.679,59 S (darin enthalten an Barauslagen 660 S und an Umsatzsteuer 1.503,26 S) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
Die Kläger kauften mit Vertrag vom 27.September 1991 nach vorangegangener Besichtigung des Gutsbestandes in der Natur eine Liegenschaft, die neben zwei Waldgrundstücken vor allem aus den beiden landwirtschaftlich genutzten Grundstücken 462 und 466 sowie aus den von der fast 2 ha großen Parzelle 462 umschlossenen Bauflächen Grundstück 14 (mit dem Haus Nr.22) und Grundstück 245 (mit Holzhütte) besteht. Das Grundstück 462 hat eine trapezoide Form und ist in der Nordsüdrichtung längsgestreckt; es grenzt im Süden an eine Bundesstraße. Von dieser zweigt in nordwestlicher Richtung eine Gemeindestraße ab. Diese begrenzt das Grundstück 462 im Südwesten. Entlang der Westgrenze des Grundstückes 462 führt auf diesem Grundstück von der erwähnten Gemeindestraße ein ca 2,5 m breiter geschotterter Zufahrtsweg bis zur Höhe einer Holzhütte nach Norden, beschreibt um die Holzhütte eine Kurve nach Osten und endet nach dieser Kurve. Von diesem Ende des befestigten Zufahrtsweges nach der beschriebenen Kurve gelangte man in geradliniger Verlängerung über eine ebene Rasenfläche zwischen Obstbäumen nach Querung des an seiner Ostgrenze dort in keiner Weise eingefriedeten Grundstückes direkt zu der auf dem östlichen Nachbargrund errichteten Baulichkeit (Haus Nr.23 auf der Baufläche Grundstück 17 eingeschlossen vom landwirtschaftlich genutzten Grundstück 416/1).
Zugunsten des jeweiligen Eigentümers dieser Liegenschaft (EZ 58) ist aufgrund eines gerichtlichen Vergleiches vom 12.September 1975 die Dienstbarkeit des uneingeschränkten Gehens und das Fahrrecht, eingeschränkt auf Handkarren und Fahrräder, grundbücherlich einverleibt. Sonstige Wegedienstbarkeiten sind grundbücherlich nicht einverleibt.
Das Eigentum der Kläger wurde aufgrund des Kaufvertrages vom 27. September 1991 im Sinne des erst am 12.Juni 1992 überreichten Grundbuchsgesuches grundbücherlich einverleibt.
Mit der sieben Wochen später angebrachten Klage begehrten die Kläger gegenüber den Eigentümern mehrerer Liegenschaften die urteilsmäßige Feststellung, daß diesen keine ersessene Wegedienstbarkeit (gleich der grundbücherlich einverleibten Wegedienstbarkeit des unmittelbaren östlichen Nachbarn) zustünde, und zwar gegen den ersten und die zweite Beklagte als den Eigentümern der EZ 429 mit dem Grundstück 416/3, das östlich des Grundstückes 416/1 von diesem im Norden, Westen und Süden umschlossen an einem öffentlichen Weg anliegt, der östlich von der eingangs erwähnten Gemeindestraße von der Bundesstraße Richtung Norden abzweigt; weiters gegen die dritte Beklagte als Eigntümerin der Liegenschaft EZ 75 mit einem östlich des letzterwähnten öffentlichen Straßengrundes gelegenen Gutsbestand; sowie gegen den vierten und die fünfte Beklagte als den Eigentümern der EZ 61 mit dem westlich an das Grundstück der Kläger angrenzenden, über 1 ha großen landwirtschaftlich genutzten Grundstück 472 und gegen den sechsten Beklagten als Eigentümer der Liegenschaft EZ 62 mit einem weiter westlich als das Grundstück 472 gelegenen Gutsbestand.
Die Beklagten bestritten nicht, daß sie sich jeweils einer zugunsten ihrer Grundstücke ersessenen Wegedienstbarkeit in Ansehung des Grundstückes 462 der Kläger berühmen und beriefen sich gegenüber dem Eigentumserwerb der Kläger im Vertrauen auf den Grundbuchstand auf eine aus der Erkennbarkeit des Weges abgeleitete Offenkundigkeit der von ihnen behaupteten Dienstbarkeiten und auf eine fahrlässige Unterlassung von Nachforschungen in der Nachbarschaft im bloßen Vertrauen auf die Zusage des Verkäufers, daß außer der grundbücherlich einverleibten Wegedienstbarkeit keine weiteren Wegerechte bestünden.
Nach den erstrichterlichen Feststellungen beobachtete der erste Kläger Anfang 1992 erstmals, daß Mitglieder der auf der Liegenschaft der beiden ersten Beklagten wohnenden Familie jene Wegetrasse begingen, über die der Servitutsweg des Zwischengrundeigentümers verläuft. Der erste Kläger stellte daraufhin eine Tafel mit dem Hinweis auf, daß über den Privatgrund der Durchgang nur Berechtigten gestattet wäre. Auf die namens sämtlicher Beklagter angedrohte Besitzstörungsklage entfernten die Kläger jedoch ihre Hinweistafel wieder.
Das Prozeßgericht erster Instanz gab dem negativen Feststellungsbegehren der Kläger gegenüber sämtlichen Beklagten statt.
Das Berufungsgericht faßte einen Aufhebungsbeschluß. Dazu sprach es (mit Ergänzungsbeschluß) aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes in Ansehung jedes einzelnen der geltend gemachten Feststellungsansprüche 50.000 S übersteigt und daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei.
Dabei ging das Berufungsgericht von den durch die höchstrichterliche Rechtsprechung gesicherten Leitsätzen aus, daß der zum lastenfreien Erwerb im Vertrauen auf den Grundbuchstand erforderliche gute Glaube des Erwerbers nicht nur im Zeitpunkt des Erwerbsgeschäftes vorhanden sein, sondern bis zum sachenrechtlichen Erwerbsakt (der Einverleibung) aufrecht bleiben müsse sowie daß der gute Glaube durch Vernachlässigung der gehörigen Aufmerksamkeit, bei deren Anwendung die vom Grundbuchstand abweichende wahre Rechtslage erkennbar gewesen wäre, ausgeschlossen werde; die Behauptungspflicht und Beweislast für die Schlechtgläubigkeit der Erwerber aber denjenigen träfe, der sich auf diese Schlechtgläubigkeit berufe, im vorliegenden Fall daher die Beklagten.
Nach den erstrichterlichen Feststellungen über die Beobachtung des ersten Klägers von einem ab Mai 1992, also noch vor dem Grundbuchsantrag auf Eigentumseinverleibung vom 12.Juni 1992, von einer Begehung der Wegetrasse durch Angehörige der Familie, die auf dem Grund wohnten, der unmittelbar östlich an den Grund des Servitutsberechtigten anschließe, hätten die Kläger zur Wahrung ihres guten Glaubens auf die Vollständigkeit des Grundbuchstandes entsprechende Erhebungen durchzuführen gehabt. Deswegen seien die Grundlagen für den von den Beklagten behaupteten Rechtsanspruch auf Begehung und Befahrung des Grundes der Kläger zu prüfen.
Die Kläger fechten den berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluß wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Bestätigung des Urteiles erster Instanz an.
Die Beklagten bestreiten die besondere Rekurszulässigkeit des Vorliegens einer nach § 502 Abs 1 ZPO qualifizierten Rechtsfrage und streben im übrigen die Bestätigung des angefochtenen Aufhebungsbeschlusses an.
Der Rekurs ist zulässig, aber nur zum Teil berechtigt:
Vorweg ist zu betonen, daß die Kläger mit ihrer gegen die Eigentümer von vier verschiedenen Liegenschaften gerichteten Klage auf Feststellung der Freiheit ihres Grundes von behaupteten Wegedienstbarkeiten vier selbständige, voneinander völlig unabhängige Eigentumsfreiheitsansprüche verfolgen, die sie nur in einer gemeinsamen Klage prozessual gehäuft haben. Das war nicht nur in verfahrensrechtlicher Sicht bei der Bewertung des berufungsgerichtlichen Entscheidungsgegenstandes wahrzunehmen, das ist auch in materieller Beurteilung der Eigentumsfreiheitsansprüche der Kläger zu beachten.
Ein beachtenswerter Hinweis auf das Bestehen einer Wegedienstbarkeit zugunsten der Eigentümer eines in der mittelbaren oder unmittelbaren Nachbarschaftslage des von den Klägern erworbenen Grundes befindlichen Grundstückes kann für das Bestehen eines solchen Rechtes zugunsten einen anderen Grundstückes völlig neutral sein.
Gerade dies trifft für die vom Prozeßgericht erster Instanz getroffene Feststellung über die Beobachtung des ersten Klägers zu, daß Mitglieder der auf dem östlich unmittelbar an den Grund des Servitutsberechtigten anschließenden Grund wohnenden Familie (des ersten und der zweiten Beklagten) ab Mai 1992 den Grund der Kläger begangen haben.
Nach der aktenkundigen Plandarstellung der einzelnen Liegenschaften wäre beim Abgang einer konkreten Feststellung über die Lage eines oder mehrerer von den einzelnen Liegenschaften zu erreichenden Zieles (etwa Kirche, Ämter, Geschäfte, Verkehrs- und Freizeiteinrichtungen) östlich oder westlich des Grundes der Kläger mangels entsprechenden Vorbringens der diesbezüglich behauptungspflichtigen Beklagten keinesfalls zu folgern, daß Grunderwerber in der festgestellten Lage der Kläger aus dem Begehen ihres Grundes durch die Bewohner eines in der östlichen Nachbarschaft gelegenen Hauses Verdacht hätten schöpfen müssen, daß etwa auch den jeweiligen Eigentümern von Gründen in der westlichen Nachbarschaft Dienstbarkeitsrechte zustehen könnten (nämlich dem vierten und der fünften Beklagten einerseits sowie dem sechsten Beklagten andererseits). Gleiches gilt aber auch für die Eigentümerin von östlich des östlichen Weges gelegenen Gründen (dritte Beklagte).
Nach den behaupteten, in der Natur erkennbaren Spuren einer Begehung der strittigen Wiesentrasse und der nicht näher behaupteten und aufgeklärten Lage der von den Klägern erworbenen Gründe zwischen den einzelnen Grundstücken der Beklagten und den von diesen Gründen aus erreichbaren Zielen hätte für Grunderwerber in der Lage der Kläger die Wegedienstbarkeit des unmittelbar östlich anrainenden Nachbarn eine hinreichende Erklärung für das Vorhandensein der behaupteten Begehungsspuren abgegeben und nicht den Verdacht auf ähnliche Dienstbarkeitsrechte anderer Grundeigentümer erwecken müssen.
In Ansehung des dritten, des vierten und der fünften sowie des sechsten Beklagten war aus der erstrichterlichen Feststellung über die Beobachtung des ersten Klägers von einer Begehung des erworbenen Grundes durch Angehörige der Familie des ersten und der zweiten Beklagten kein Verdachtsmoment über das Bestehen einer Dienstbarkeit abzuleiten, weil nicht der geringste Anhaltspunkt aktenkundig ist, daß die Angehörigen der Familie des ersten und der zweiten Beklagten etwa nicht in Ausübung eines eigenen Rechtes, sondern in Ausübung von Dienstbarkeitsrechten der übrigen Beklagten über den Grund der Kläger gegangen wären.
In Ansehung des ersten und der zweiten Beklagten als den Eigentümern der Liegenschaft EZ 429 mit dem an den Grund des servitutsberechtigten östlichen Nachbarn anschließenden Grundstück 416/3 war es Sache der Beklagten, die für die Kläger streitende Vermutung ihrer Gutgläubigkeit (§ 328 ABGB) zu widerlegen (§§ 443, 1500 ABGB). Dazu haben die Beklagten im Sinne ihrer Klagebeantwortung vorgebracht, ihr Wegerecht sei für einen Erwerber offenkundig gewesen; Einrichtungen, welche auf den Bestand der von ihnen in Anspruch genommenen Wegedienstbarkeit hinwiesen, wären erkennbar gewesen. Wenn auch dieses Tatsachenvorbringen zunächst erkennbar nur auf die Erkennbarkeit der Begehungsspuren in der Natur und nicht auf die Wahrnehmung einer tatsächlichen Begehung bezogen werden mochten, ist in der Behauptung des sichtbaren Vorhandenseins von Anzeichen für einen stattgefundenen Vorgang doch zwingend die Behauptung des Vorgangs selbst enthalten. Deshalb ist der von den Klägern bekämpften berufungsgerichtlichen Auffassung beizutreten, daß die erstrichterliche Feststellung über die Beobachtung des ersten Klägers von der Begehung des Grundes durch Mitglieder der Familie des ersten und der zweiten Beklagten keine das Einwendungsvorbringen "überschießende" Feststellung darstellte, die entsprechenden Beweisergebnisse vom Gericht vielmehr im Rahmen des Einwendungsvorbringens feststellungsmäßig zu verwerten gewesen seien.
Daß aber eine solche Beobachtung geeignet war, den guten Glauben der Kläger als Grunderwerber auszuschließen, vermochten die Rekurswerber nicht schlüssig zu widerlegen.
In Ansehung des ersten und der zweiten Beklagten war dem Rekurs gegen den berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluß der Erfolg zu versagen, im übrigen aber liegt Spruchreife im Sinne des Urteils erster Instanz vor.
Die Kostenentscheidung beruht in Ansehung des ersten und der zweiten Beklagten auf § 52 ZPO, in Ansehung der übrigen Beklagten aber auf den §§ 41 und 50 ZPO. Dabei war mangels gegenteiliger Behauptung und Bewertung davon auszugehen, daß den Klägern die Freiheit von einem ihren Grund belasteten Wegerecht in Ansehung aller vier in diesem Rechtsstreit als herrschendes Gut in Betracht kommenden Gründe gleichviel wert erscheint und der jeweilige Prozeßaufwand daher durch vier zu teilen ist. Die den Klägern erwachsenen Prozeßkosten erster Instanz betragen 21.231,12 S, die entsprechenden Kosten zweiter Instanz 11.616,37 S und die Kosten des Rekursverfahrens 5.870,88 S, zusammen daher 38.718,37 S. Darin enthalten sind Barauslagen in der Höhe von 2.640 S und Umsatzsteuer im Gesamtbetrag von 6.013,06 S. Ein Viertelanteil der den Klägern erwachsenen Kosten beträgt daher 9.679,59 S, in dem an Barauslagenersatz 660 S und an Ersatz der Umsatzsteuer 1.503,265 S enthalten sind.