OGH 6Ob503/93
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 01.06.1993
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel, Dr.Kellner und Dr.Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Ekkehard B*****, vertreten durch Dr.Kurt Bayr, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Helga F*****, vertreten durch Dr.Hansjörg Mader und Dr.Christian Kurz, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen restlicher 143.545,36 S samt Nebenforderungen, infolge Revision der klagenden Partei gegen das zum (End)Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 11.Juni 1992, GZ 17 Cg 282/90-16, ergangene Berufungsurteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 13.Oktober 1992, AZ 1 R 218/92(ON "13"; richtig 23) in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht stattgegeben.
Der Kläger ist schuldig, der Beklagten die mit 7.471,80 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten an Umsatzsteuer 1.245,30 S) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
Der Kläger ist Rechtsanwalt. Am 24.April 1989 suchte die Beklagte als Klientin die Rechtsanwaltskanzlei des Klägers auf und beauftragte ihn, sich um den Abschluß eines außergerichtlichen Ausgleiches zwischen ihr und ihren Gläubigern zu bemühen. Sie bezifferte dabei die Gesamthöhe ihrer Verbindlichkeiten mit mehr als 1 Mio S, ohne eine Zusammenstellung ihrer Schuldner oder Unterlagen hierüber vorzulegen. Sie erklärte zwar, sich über eine Quote von 40 % auszusehen, wünschte aber, den Gläubigern zunächst nur eine 20 % Quote auf ihre Forderungen anzubieten.
Im Zuge ihrer Auftragserteilung unterfertigte die Beklagte eine auf den Beklagten lautenden Vollmacht. Diese mit 24.04.1989 datierte Urkunde enthält als letzten Absatz die Bestimmung:
"Der Honorarverrechnung werden die jeweiligen gültigen "Autonomen Honorarrichtlinien" (AHR) zugrunde gelegt."
Nach Erhebungen bei Gericht stellte der Kläger eine Liste der mehr als 100 Gläubiger und ihrer Forderungen zusammen; danach ergab sich ein Schuldenstand der Beklagten von 4,8 Mio S. Für den Fall der Annahme einer 20 %igen Ausgleichsquote ergab sich daraus für die Beklagte ein Erfüllungserfordernis von 960.000 S.
Davon setzte der Kläger die Beklagte im Zuge einer Besprechung vom 2. Mai 1989 in Kenntnis. Die Beklagte hielt darauf ihren Auftrag aufrecht, auch unter diesen Gegebenheiten einen außergerichtlichen Ausgleich mit einer Quote von 20 % anzustreben.
Der Kläger richtete in diesem Sinne an 114 Gläubiger der Beklagten oder die Bevollmächtigten dieser Gläubiger einen Ausgleichsvorschlag und den Entwurf einer Zustimmungserklärung zum bedingten teilweisen Forderungsverzicht. Diese Schreiben und schriftlichen Zustimmungserklärungen hatten jeweils einen gleichlautenden, nur in der Bezeichnung der Gläubiger voneinander abweichenden Text.
Zur teilweisen Deckung des Erfüllungserfordernisses sowie des Anwaltshonorars leistete die Beklagte dem Kläger eine Akontozahlung von 500.000 S.
Die Bemühungen des Klägers waren erfolgreich. Das Erfordernis zur Erfüllung des 20 %igen außergerichtlichen Ausgleiches errechnete sich schließlich mit 879.000 S.
Über die bis 28.Februar 1990 erbrachten Leistungen verfaßte der Kläger eine Honorarnote, die der Besprechung der Streitteile vom 16. März 1990 zugrunde lag. Diese Honorarnote wies eine Endsumme von 263.669,96 S aus.
Die Beklagte leistete über Aufforderung des Klägers einen Teilbetrag von 50.000 S.
Mit ergänzten Honorarnoten stellte der Kläger der Beklagten zunächst ein Gesamthonorar von 276.214,76 S und letztlich ein solches von 278.545,16 S in Rechnung.
Mit der am 21.September 1990 angebrachten und im Verlauf des Rechtsstreites im Sinn der ergänzten Honorarnoten ausgedehnten Klage begehrte der Kläger den - um die Akontozahlung von 50.000 S verminderten - Betrag von 228.546,36 S samt 9,75 % Zinsen seit 26. Juli 1990.
Nach Erstattung eines Kostengutachtens anerkannte die Beklagte einen Teilbetrag von 85.000 S samt Zinsen. Über dieses Teilbegehren fällte das Prozeßgericht ein Anerkenntnisurteil. Strittig verblieb danach der den Betrag von 135.000 S übersteigende Betrag von 143.545,16 S.
Wesentliche Streitpunkte der Honorarberechnung sind einerseits die Bemessungsgrundlage für anwaltliche Leistungen im Zuge eines außergerichtlichen Ausgleiches sowie die gesonderte Entlohnung für ein als "Aktenstudium" bezeichnetes Vergleichen der verschiedenen (durch Kommissionen bei Gericht) erhobenen Forderungen der einzelnen Gläubiger.
Das Prozeßgericht erster Instanz erachtete die analoge Anwendung der Regelung des § 5 Z 18 Pt.I AHR für gerechtfertigt, derzufolge als Bemessungsgrundlage für anwaltliche Leistungen in Vertretung des Schuldners im Zuge eines gerichtlichen Ausgleichsverfahrens das Erfüllungsinteresse heranzuziehen ist (und nicht etwa die Summe der angemeldeten Forderungen, deren vollständige Tilgung durch eine bloße Teilzahlung das Interesse des Schuldners ausmacht). Andererseits befand das Prozeßgericht erster Instanz die Auswertung der Ergebnisse der Erhebungen zur Erfassung der Gesamtverbindlichkeit der Klientin, die listenmäßige Zusammenstellung dieser Auswertung sowie die Vorbereitung einer Besprechung dieser Liste mit der Klientin als gesondert zu entlohnende anwaltliche Leistung, die im Sinne des § 18 AHR mangels besonderer Regelung in den AHR oder dem RAT nach TP 7 Abs 2 RAT zu entlohnen wäre.
Das Prozeßgericht erster Instanz gab dem restlichen, auf Zahlung eines Betrages von 143.546,36 S gerichteten Honorarbegehrens nur im Teilbetrag von 22.099,40 S statt und wies das mit 121.445,96 S bezifferte Mehrbegehren ab.
Das Berufungsgericht billigte die analoge Anwendung der Bemessungsgrundlagenregel nach § 5 Z 18 Pt. I AHR und gab diesbezüglich der Berufung des Klägers nicht statt. Es teilte andererseits die erstrichterliche Ansicht über eine gesonderte, vom Kläger mit 23.049,60 S beanspruchte Honorierung der als Aktenstudium bezeichneten bloßen Hilfs- und Vorbereitungstätigkeiten zu den selbständig abgegoltenen Konferenzen und Korrespondenzen nicht und wies in Stattgebung der von der Beklagten erhobenen Berufung auch das Teilbegehren auf Zahlung eines Betrages von 22.099,40 S samt Nebenforderungen ab.
Nach einem in das Berufungsurteil aufgenommenen Ausspruch liege eine besondere Revisionszulässigkeitsvoraussetzung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO vor.
Der Kläger ficht das Berufungsurteil wegen einer nach der genannten Gesetzesstelle qualifizierten unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit einem auf volle Klagsstattgebung zielenden Abänderungsantrag an.
Die Beklagte strebt die Bestätigung der angefochtenen Entscheidung an.
Die Revision ist nicht berechtigt.
Für die in Erfüllung eines Klientenauftrages zur Erzielung eines außergerichtlichen Ausgleiches zu erbringenden anwaltlichen Leistungen fehlt es in den zwischen den Streitteilen als Honorarberechnungsgrundlage vereinbarten Autonomen Honorarrichtlinien an einer ausdrücklichen Regelung über den als Bemessungsgrundlage heranzuziehenden Wert. Als allgemeiner Grundsatz gilt nach dem Einleitungssatz des § 5 AHR, daß das Interesse des Mandanten bestimmend sein soll. Das wirtschaftliche Interesse eines Schuldners an der Tilgung seiner Schulden unter gleichzeitigem teilweisen Forderungsverzicht der Gläubiger ist im Falle eines im Zuge eines gerichtlichen Verfahrens einerseits und eines außergerichtlich angestrebten Ausgleiches anderseits grundsätzlich gleich. Das Interesse des Schuldners müßte im Fall eines gerichtlichen Ausgleiches mit Rücksicht auf die auch auf nicht am Verfahren beteiligten Gläubiger erstreckte Wirkung eher höher angesetzt werden als im Fall eines außergerichtlich konkordierten bedingten Forderungsverzichtes der Gläubiger. Dennoch bestimmt § 5 Z 18 Pt. I AHR nicht die Gesamthöhe der Forderungsverzichte, in denen das wesentliche Interesse des Schuldners im Ausgleichsfall zu erblicken wäre, sondern das Erfüllungserfordernis als Bemessungsgrundlage, also nicht die Summe der dem Schuldner von seinen Gläubigern nachzulassenden Forderungsteile, sondern die Summe der vom Schuldner zur Tilgung seiner Gesamtverbindlichkeiten tatsächlich zu zahlenden Forderungsteile. Dieser Regelung kann nur die Überlegung zugrundegelegt werden, daß der aktuelle reale wirtschaftliche Wert der gegen einen in Insolvenz verfallenen Schuldner bestehenden Forderung nicht mehr mit dem Nominalbetrag der Forderung, sondern nur noch mit deren Einbringlichkeitsquote zu veranschlagen sei, wie sie sich aus der Beurteilung der qualifizierten Mehrheit der Gläubiger in einer objektiven Weise ergibt.
Aus dieser Sicht ist die Bemessungsgrundlagenregel des § 5 Z 18 Pt. I AHR auf anwaltliche Leistungen zur Erreichung eines außergerichtlichen Ausgleiches des Mandanten analog anwendbar.
Der in diesem Punkt übereinstimmenden Ansicht beider Vorinstanzen ist entgegen dem Standpunkt des Revisionswerbers beizutreten.
Der Kläger hat in seine Honorarnote außer einer zweieinhalbstündign Kommission zum Bezirksgericht vom 27.April 1989 zwecks Einsicht in die Exekutionsakten und außer einer einstündigen Kommission zum Landesgericht vom 2.Mai 1989 zur Einsicht in Ausgleichsakten sowie außer vier Ferngesprächen mit dem Bezirksgericht auch eine nach TP 7 Abs 2 RAT verrechnete dreieinhalbstündige Tätigkeit aufgenommen, die er als "Aktenstudium" bezeichnete. Nach seiner Parteienvernehmung handelte es sich dabei um "das Vergleichen der Forderungen untereinander". Das Prozeßgericht erster Instanz traf zwar keine ausdrückliche Feststellung über die vom Kläger am 2.Mai 1989 tatsächlich erbrachten in der Honorarnote als Aktenstudium bezeichneten anwaltlichen Leistungen, führte aber in seinen Darlegungen zur Beweiswürdigung aus, es sei nachvollziehbar, daß der Kläger Aufstellungen über die offenen Forderungen, über die Gläubiger und über das Erfüllungsinteresse erstellt habe, um anhand dieser Aufstellungen mit der Klientin die Möglichkeit des außergerichtlichen Ausgleiches zu erörtern.
Das Berufungsgericht wertete diese Tätigkeit nicht als gesondert zu entlohnende anwaltliche Leistung, weil es sich nur um Nebenleistungen zu den jeweils voll entlohnten anwaltlichen Erhebungen, zu der Besprechung mit der Klientin und zum Schriftverkehr mit den Gläubigern gehandelt habe.
Unabhängig von der nicht treffenden Bezeichnung als "Aktenstudium" ist das "Vergleichen" der erhobenen Forderungen als Ergebnis der eigenen anwaltlichen Erhebungen und Grundlage für die weiteren Anwaltsleistungen ein bloßes unselbständiges Zwischenergebnis für die eigenen anwaltlichen Leistungen und keine selbständige Leistung, an der ein Interesse der Klientin zu erkennen wäre.
Die berufungsgerichtliche Beurteilung, daß die vom Kläger als Aktenstudium bezeichneten Tätigkeiten nicht als gesondert zu entlohnende Anwaltsleistung zu werten sei, läuft weder einer in der Rechtsprechung gesicherten Auslegung der Autonomen Honorarrichtlinien zuwider noch verstößt es gegen allgemeine Auslegungsgrundsätze; sie führt auch zu keinem als unbillig zu erkennenden Ergebnis.
In diesem Punkt gebricht es an einer im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO qualifizierten Anfechtung.
Der Revision war daher insgesamt ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.